Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen KOM (2004) 582 endg.; Ratsdok. 12555/04

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 23. September 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union(BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 17. September 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Geschmacksmusterschutz von Ersatzteilen, mit denen die Erscheinungsform von komplexen Erzeugnissen wie Kraftfahrzeugen wiederhergestellt werden soll. Er zielt auf die Vollendung des Binnenmarkts mittels einer Liberalisierung ab, die mit der Richtlinie 98/71/EG eingeleitet und erst teilweise bewerkstelligt wurde. Hierdurch soll der Wettbewerb verstärkt und dem Verbraucher eine größere Auswahl von Lieferanten von Ersatzteilen zu Reparaturzwecken geboten werden. Gleichzeitig hält der Vorschlag allgemeine Anreize für Investitionen in Geschmacksmuster aufrecht, da der Musterschutz für Neuteile, die auf der Herstellungsstufe in komplexe Erzeugnisse eingebaut werden, unberührt bleibt.

Unter Binnenmarktgesichtspunkten ist die gegenwärtige Situation, die durch unterschiedliche, sich entgegen stehende Regelungen zum Geschmacksmusterschutz von Ersatzteilen gekennzeichnet ist, gänzlich unbefriedigend. 9 Mitgliedstaaten haben liberalisiert, während die anderen 16 Mitgliedstaaten Geschmacksmusterschutz auf Ersatzteile erstrecken. Im Automobilsektor, der am stärksten betroffen ist, gibt es einen Binnenmarkt für Neuwagen, aber keinen solchen für Ersatzteile. Ersatzteile für Kraftfahrzeuge können derzeit in der Gemeinschaft nicht frei hergestellt und gehandelt werden. Aufgrund dieser Fragmentierung und wegen Unklarheiten in Bezug auf die geltenden Geschmacksmusterregelungen in der Gemeinschaft besteht bei den Bürgern Unklarheit darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Mitgliedstaat der Kauf gewisser Ersatzteile rechtmäßig ist. Darüber hinaus ist ihnen in Teilen der Gemeinschaft die Wahl zwischen konkurrierenden Ersatzteilen verwehrt. Aus dem gleichen Grund können Ersatzteilhersteller, einschließlich KMU, die in einem Binnenmarkt bestehenden Skaleneffekte nicht nutzen und werden von andernfalls möglichen Investitionen sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen abgehalten.

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Geschmacksmusterschutzes auf die Ersatzteilpreise sind unter den interessierten Kreisen umstritten (sowohl bei den Befürwortern als auch den Gegnern einer Liberalisierung). Allerdings sind die von Industrieverbänden und anderen Betroffenen zur Verfügung gestellten Preisvergleiche nicht hinreichend belegt oder beinhalten allenfalls Durchschnittswerte für einzelne Ersatzteile und Länder. Um geeignetere Daten zu erhalten hat die Kommission eine vertiefte und detaillierte Untersuchung durchgeführt.

Hierdurch sollte festgestellt werden, ob es bei Ersatzteilen systematische Preisunterschiede in Mitgliedstaaten mit und ohne Musterschutz gibt. Die Ergebnisse, welche in der eingehenden Folgenabschätzung beschrieben sind, legen den Schluss nahe, dass die betreffenden Märkte systematisch verzerrt werden.

Diese Untersuchung betraf Preise für 11 Ersatzteile für 20 Automodelle in 9 Mitgliedstaaten sowie in Norwegen. Von diesen Ländern gewähren 6 Geschmacksmusterschutz für die betreffenden Ersatzteile. Bei den 4 anderen ist dies nicht der Fall. Es stellte sich heraus, dass die Preise für 10 dieser Ersatzteile in den Mitgliedstaaten mit Musterschutz erheblich über denjenigen ohne einen solchen Schutz liegen. Bei dem einzigen Ersatzteil, bei dem der Preis nicht erheblich höher liegt, handelt es sich um den Kühler. Dieser ist das einzige Teil der untersuchten Stichprobe für das kein Gebrauchsmusterschutz zur Anwendung kommt, da es sich um keinen Bestandteil der Karosserie handelt. Bei den anderen Ersatzteilen, wie Stoßstangen, Türen, Kotflügeln, Lampen, Heckklappen und Motorhauben waren die Preise in Mitgliedstaaten mit Gebrauchsmusterschutz zwischen 6,4 und 10,3 % höher. Diese Ergebnisse zeigen, dass KFZ-Hersteller in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaber in den betreffenden Mitgliedstaaten ihre starke Marktmacht zu Lasten der Verbraucher ausüben.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die gegenwärtige Situation mit einem gemischten Schutzregime im Binnenmarkt Handelsverzerrungen verursacht. Ressourcen und Produktion werden insoweit nicht unter Zugrundelegung von Wettbewerbsfähigkeitsgesichtspunkten eingesetzt und die Erzeugung wird nicht von Marktmechanismen bestimmt. Dies führt zu Preisverzerrungen und Handelshemmnissen. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass in einem liberalisierten einheitlichen Markt weitere Preisrückgänge zu erwarten sind. Ferner würden für unabhängige KMU Geschäftsgelegenheiten und Arbeitsplätze geschaffen, welche bislang ­ auch in Mitgliedstaaten ohne Geschmacksmusterschutz ­ nur über einen bescheidenen Marktanteil verfügen.

Der vorliegende Vorschlag ist vor dem Hintergrund einer lang anhaltenden Debatte zu sehen.

Die Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen1 wurde am 13. Oktober 1998 verabschiedet. Sie gleicht diejenigen nationalen Vorschriften über Muster und Modelle an, die sich ganz unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken und soll ein hohes Schutzniveau für gewerbliches Eigentum sicherstellen sowie Investitionen im verarbeitenden Gewerbe fördern. Nach der Richtlinie können die sichtbaren Merkmale eines Erzeugnisses gegen eine Nutzung durch Dritte geschützt werden, wenn diese neu sind und Eigenart aufweisen. Zum damaligen Zeitpunkt war es allerdings nicht möglich, auch eine Harmonisierung des Musterrechts in Bezug auf den nachgelagerten Ersatzteilmarkt vorzunehmen.

Der Schutz von Mustern und Modellen gewährt Ausschließlichkeitsrechte für die Erscheinungsform an einem individuellen Erzeugnis (etwa einer Vase), einem komplexen Erzeugnis (etwa einem Auto) oder einem Einzelteil (etwa einem Türrahmen), sofern das Muster neu ist und über Eigenart verfügt.

Der Primärmarkt für Bauelemente betrifft deren Einbau in der anfänglichen Verarbeitungs- und Herstellungsstufe eines komplexen Erzeugnisses. Sobald dieses komplexe Erzeugnis an einen Verbraucher veräußert und von diesem genutzt wird kann dieses verunfallen, defekt oder beschädigt werden und Teile müssen ersetzt oder repariert werden. Hierbei handelt es sich um den Sekundär- oder Anschlussmarkt für Ersatzteile. Das gleiche Teil kann sowohl als ursprüngliches Bauelement (Neuteil) auf den Primärmarkt als auch als Ersatzteil auf den Sekundärmarkt gelangen. Allerdings ist von dem vorliegenden Vorschlag ausschließlich der Sekundärmarkt (Anschlussmarkt) betroffen.

Nicht alle sich auf dem Markt befindenden Ersatzteile sind von diesem Vorschlag betroffen.

Die maßgeblichen Ersatzteile werden definiert als Bauelemente zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses im Hinblick auf die Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform". Ein komplexes Erzeugnis ist ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen oder Teilen, die im Falle einer Beschädigung repariert oder durch ein Ersatzteil ersetzt werden können. Es gibt Ersatzteile, bei denen die Gestaltung nicht maßgebend ist für die Wiederherstellung der ursprünglichen Erscheinungsform oder Funktion des Erzeugnisses, beispielsweise weil es eine genormte Form oder Funktion hat. Bei anderen Ersatzteilen ist die Gestaltung ausschlaggebend für die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktion oder Erscheinungsform des Erzeugnisses. Mit anderen Worten: Das Teil oder Bauelement des komplexen Erzeugnisses kann nur durch ein Ersatzteil ersetzt werden, das mit dem Originalteil identisch ist. Diese Ersatzteile werden als Mustmatch"-Ersatzteile bezeichnet.

Um sie geht es in diesem Vorschlag.

Gegenwärtig schließt die Richtlinie Ersatzteile nicht vom Geschmacksmusterschutz aus. Mit anderen Worten: Der Geschmacksmusterschutz, der für das neue Teil auf dem Primärmarkt gewährt wird, kann gleichermaßen auf das Ersatzteil auf dem Sekundär- oder Anschlussmarkt angewendet werden. Wenngleich sich die Mitgliedstaaten nicht auf eine Harmonisierung des Anschlussmarktes verständigen konnten bestimmt Artikel 14 , dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Rechtsvorschriften für diesen Bereich beibehalten und diese nur ändern dürfen, wenn dies zu einer Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen führt (Freezeplus"-Lösung). Darüber hinaus sieht Artikel 18 der Richtlinie eine Verpflichtung der Kommission zur Überprüfung der Auswirkungen der Richtlinie und zur Vorlage von Änderungsvorschlägen zur Vollendung des Binnenmarkts in Bezug auf Ersatzteile vor. Da die Richtlinie ­ abgesehen von der Ermöglichung einer Liberalisierung ­ den Status quo für bestehende Ersatzteilregelungen der Mitgliedstaaten nicht verändert hat, würde zu diesem Zeitpunkt eine Untersuchung zu den Auswirkungen der Richtlinie selbst für eine Entscheidung darüber, welche weiteren Änderungen erforderlich sind nichts beitragen.

Stattdessen hat sich die Kommission in ihrer Untersuchung auf die spezifische Frage des Schutzes von Mustern und Modellen im Anschlussmarkt konzentriert.

Nachdem nunmehr alle Mitgliedstaaten die Richtlinie 98/71/EG in ihre einzelstaatliche Gesetzgebung umgesetzt haben, ist die Lage wie folgt:

Eine wichtige parallele Entwicklung besteht darin, dass die Gesetzgebung zum einheitlichen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welche vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Alicante) verwaltet wird, weitere Schritte zur Liberalisierung des Sekundärmarkts unternahm. Nach Artikel 110 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ... mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen kein Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster". Mit anderen Worten: Nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterregelung steht (im Gegensatz zum nationalen Muster- und Modellrecht) für mustmatch"-Ersatzteile im Anschlussmarkt kein Rechtsschutz zur Verfügung. Dieser Text liegt dem vorliegenden Vorschlag zur Regelung nationaler Rechtsvorschriften zugrunde.

Nach der Verabschiedung der Richtlinie über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen hat die Kommission ferner eine Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor1 erlassen. Durch diese neue Regelung sind einige praktische Fragen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Ersatzteilen geregelt worden, insbesondere gewährleistet sie einen echten Wettbewerb auf dem Ersatzteil- und Wartungsmarkt, u. a. weil sie den Nutzern die Wahl zwischen konkurrierenden Ersatzteilen ermöglicht. Die Kernfrage, ob Ersatzteile gewerblichen Schutzrechten unterliegen oder nicht, wird in der Verordnung indessen nicht direkt beantwortet. Eine stärkere Annäherung und Liberalisierung der nationalen Rechtsvorschriften für Ersatzteile wird durch die Verordnung 1400/2002 mithin nicht überflüssig. Im Gegenteil, die Liberalisierung des Sekundärmarktes ist für die volle Wirksamkeit der Verordnung unverzichtbar.

2. Ergebnisse der Konsultationen mit den Interessierten Kreisen und Folgenabschätzungen

2.1 Beschreibung des Marktes

Die Diskussion über den Geschmacksmusterschutz auf dem Anschlussmarkt für komplexe Erzeugnisse wird schon sehr lange geführt (seit etwa 15 Jahren). Auslöser war der Kraftfahrzeugsektor mit seiner ganz besonderen Lage. Das liegt daran, dass bei Fahrzeugen Muster und Modelle für Käuferentscheidungen eine wichtige Rolle spielen. Kraftfahrzeuge erleiden ferner Unfallschäden. Zudem sind sie teure und haltbare Gegenstände und ihre Eigentümer lassen sie eher unter Austausch von Teilen reparieren statt gleich einen Neuwagen zu kaufen. Außerdem sind andere Branchen sehr viel stärker fragmentiert und ihre Produktionsvolumina zu gering. Schließlich ändern sich Muster und Modelle für unabhängige Hersteller zu schnell, so dass für einen Markteintritt keine wirtschaftlichen Anreize bestehen.

Es ist wichtig sich in Erinnerung zu rufen, dass die Debatte über Ersatzteile nur einen kleinen Teil des Gesamtmarktes für Kraftfahrzeuge und ihre Einzelteile betrifft. Neuteile sind nicht umfasst und viele Ersatzteile genügen den Anforderungen des Geschmacksmusterschutzes nicht oder werden nicht verwendet, um die Erscheinungsform des ursprünglichen Fahrzeugs wiederherzustellen. Die Schätzungen verschiedener interessierter Kreise weichen stark von einander ab. Wie im Folgenabschätzungsbogen erläutert umfasst in der EU15 der gesamte Ersatzteilmarkt für Fahrzeuge ein Volumen von 42 bis 45 Milliarden . Nach Angaben von ECAR, welche für eine Liberalisierung eintritt, könnte der von diesem Vorschlag betroffene Marktanteil 25% oder 9 bis 11 Milliarden umfassen. Die Automobilhersteller gehen demgegenüber davon aus, dass es bei dem betroffenen Markt lediglich um einen Anteil von 5% am Gesamtmarkt geht.

Die wichtigsten betroffenen Ersatzteile sind Karosserieteile, Glas und Beleuchtung. Dieser Markt wird von drei Gruppen von Ersatzteilherstellern beliefert: von Fahrzeugherstellern (vehicle manufacturers - VMs), Originalersatzteilherstellern (original equipment suppliers -OES) und unabhängigen Lieferanten (independent suppliers ­ IS). Diese Unterscheidungen sind nicht starr da Originalersatzteilhersteller zuweilen als Vertragslieferanten an VMs und gesondert als unabhängige Lieferanten agieren ­ und dies sogar für die gleichen Teile. Dies gilt insbesondere bei Autoglas und Beleuchtung.

Der Markteintritt erweist sich für unabhängige Lieferanten als schwierig. Das bestimmende Merkmal aller Erzeugnisse auf diesem Markt ist ihre Mustmatch"-Gestaltung. Dies bedeutet dass Ersatzteile den Originalteilen entsprechen müssen. Angesichts der technischen Präzision moderner Fahrzeuge ist die Fehlertoleranz oft sehr gering. Fremdhersteller sind gezwungen die Teile im Wege des Reverse Engineering aus OE-Vorlagen zu entwickeln. OE-Lieferanten hingegen können die Formen, Schablonen usw. aus der Produktion für den Primärmarkt verwenden. Ferner werden die Möglichkeiten von Fremdlieferanten, den Anschlussmarkt mit Fremdersatzteilen von hoher Qualität zu beliefern, durch geringfügige Änderungen der Karosserieform und des Design eingeschränkt, die die Hersteller beim Facelifting" an ihren Modellen vornehmen. Der Umstand, dass Fremdkarosserieteile schlechter passen, dürfte der Grund dafür sein, dass Originalersatzteile noch immer einen hohen Marktanteil haben, selbst in Ländern, in denen die Lockerung des Geschmacksmusterschutzes mehr Wettbewerb ermöglicht. In den Bereichen, in denen auf Grund der Produktmerkmale, des technischen Standards des Herstellers und der Vertriebsmuster die Passgenauigkeit kein größeres Problem darstellt (z.B. bei Glas und Beleuchtung) scheint der Fremdherstellermarkt viel größer zu sein. Dies verdeutlicht, dass der Gebrauchsmusterschutz nur einen Faktor für die Fähigkeit des Fahrzeugherstellers zur Kontrolle des Anschlussmarktes für Ersatzteile darstellt, wenngleich dies nicht bedeutet dass dessen Regelung deswegen weniger wichtig wäre.

Innerhalb des Kraftfahrzeugsektors werden folgende Teilbereiche am stärksten von dem Vorschlag betroffen sein:

Firmen: Valeo, Hella und Automotive Lighting. Diese Unternehmen haben stets auch den Anschlussmarkt mit denselben Beleuchtungsprodukten beliefert. Die Konkurrenz von außerhalb der EU war nur sehr gering. Die Gussformen für die OE-Produktion von Beleuchtungseinheiten werden in der Regel auch für die Herstellung von Erzeugnissen verwendet die im Anschlussmarkt über unabhängige Vertriebskanäle ohne das Logo des Herstellers verkauft werden.

Interessant ist im Zusammenhang mit der Art des Marktes, dass es sich beim größten Teil (einige Schätzungen sprechen von 80 %) der Reparaturen, bei denen Ersatzteile verwendet werden um Instandsetzungen verunfallter Fahrzeuge handelt, für die eine Versicherung aufkommt. Den Werkstätten wird die Arbeit nach festen Tarifen für Ersatzteile und Arbeitsleistung vergütet.

Bei diesen Arbeiten haben die Versicherer große Marktmacht, weil sie festlegen können, gegen welche Art von Ersatzteil das beschädigte Teil ausgetauscht werden muss (d.h. OE oder unabhängiger Hersteller) und was sie bereit sind, für den Austausch zu zahlen.

2.2. Konsultation, Untersuchung, Folgenabschätzung

Nach der Verabschiedung der Richtlinie wurde versucht, über eine Konsultation, die auf eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Betroffenen abzielte, den Anschlussmarkt zu liberalisieren. Im Interesse einer solchen Alternativlösung sagte die Kommission in einer Erklärung zum Ersatzteilmarkt zu, eine Konsultation zur Frage des Geschmacksmusterschutzes für Bauelemente komplexer Erzeugnisse im Kraftfahrzeugsektor in Gang zu setzen und zu koordinieren und das Europäische Parlament und den Rat über den Verlauf zu unterrichten. Im Oktober und November 2000 fanden hierzu eine Reihe bilateraler Treffen mit den Betroffenen statt. Das Fazit der Konsultationen: Die Positionen der Parteien blieben einander diametral entgegengesetzt und lagen für eine freiwillige Vereinbarung weiterhin zu weit auseinander.

Da keine freiwillige Vereinbarung erzielt werden konnte, und nach Befragung zahlreicher anderer Quellen, gab die Kommission eine Studie in Auftrag, die die verschiedenen Optionen für eine Harmonisierung des Anschlussmarktes für Ersatzteile untersuchen sollte. Diese Untersuchung konzentrierte sich auf den Automobilsektor, weil dort die Auswirkungen am stärksten spürbar sind.

In dieser Studie galt es zu untersuchen, welche Auswirkungen vier alternative Regelungen des Geschmacksmusterschutzes in Zukunft für den Wettbewerb, die Wirtschaft und die Verbraucher in der Gemeinschaft hätten, und zwar verglichen mit der gegenwärtigen Situation.

Die Bewertung dieser Optionen durch die Kommission ist in der ausführlichen Folgenabschätzung näher dargelegt. Diese beruht auf der angesprochenen Studie sowie Beiträgen der Kfz-Hersteller, der unabhängigen Hersteller und der Versicherer.

Auf der Grundlage dieser Abschätzung ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Abschaffung des Geschmacksmusterschutzes auf dem Anschlussmarkt für Ersatzteile die einzig wirksame Lösung ist, um eine Marktöffnung im Binnenmarkt zu erreichen. Die Liberalisierungsalternative verspricht Vorteile in vielerlei Hinsicht und hat keine ernsthaften Nachteile. Sie würde für einen besser funktionierenden Binnenmarkt sorgen und für mehr Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt. Außerdem würden die Verbraucherpreise gesenkt und Geschäftsgelegenheiten sowie Arbeitsplätze für KMU geschaffen. Wie die ausführliche Folgenabschätzung verdeutlicht würden die übrigen Alternativen keine nennenswerte Veränderung der gegenwärtigen unbefriedigenden Situation bewirken. Aufgrund der begrenzten Lebensdauer von Kraftfahrzeugen würde ein zeitlich befristeter rechtlicher Schutz zugunsten von Originalteileherstellern für unabhängige Hersteller die wirtschaftlichen Anreize zum Markteintritt beseitigen. Ein Vergütungssystem ist in administrativer Hinsicht schwerfällig und bietet wenig Rechtssicherheit.

2.3. Voraussichtliche Vorteile Des Vorschlags

Die Vorteile des vorliegenden Vorschlags können wie folgt zusammengefasst werden:

· Vorteile für die Verbraucher

Die Verbraucher werden vom zunehmenden Wettbewerb und der Vollendung des Binnenmarkts direkt profitieren. Der unabhängige Handel wird in der Lage sein ein erweitertes Ersatzteilsortiment anzubieten. Dies gilt sowohl für Originalteile als auch für normalerweise kostengünstigere Ersatzteile, die von unabhängigen Herstellern erzeugt werden. Dies führt zu einer größeren Vielfalt des Ersatzteilangebots, wodurch den Reparaturbetrieben und/oder Versicherern und damit dem Endverbraucher eine größere Auswahl und niedrigere Preise bei "mustmatch-Teilen eröffnet wird. Die der Kommission vorliegenden Zahlen legen die Annahme nahe, dass die Verbraucher in Mitgliedstaaten mit Geschmacksmusterschutz für diesem Vorschlag unterliegende Ersatzteile einen Preisaufschlag von 6 bis 10 % zahlen. In einigen Mitgliedstaaten zahlen die Verbraucher momentan für das gleiche Geschmacksmuster doppelt: einmal wenn sie einen Neuwagen kaufen und sodann nochmals wenn dieser repariert werden muss. Eine harmonisierte Reparaturklausel würde diesen Zustand beenden.

· Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und Wettbewerb

Ohne eine Reparaturklausel kann der Verbraucher zwar die Karosseriewerkstatt frei wählen, nicht aber die Ersatzteile selbst. Mit diesem Vorschlag soll dieser unausgewogenen Situation abgeholfen und für den größtmöglichen Wettbewerb in der gesamten Produktionskette und zwischen den Akteuren gesorgt werden. Während der Marktanteil der Kfz-Hersteller sinken wird und diese ihre Monopolerträge verlieren werden wird der Vorschlag unabhängigen Ersatzteilherstellern neue geschäftliche Möglichkeiten eröffnen. Hiervon werden insbesondere KMU profitieren und es wird ein neuer europäischer Markt von hinreichender Größe geschaffen werden, der Neulingen den Marktzutritt ermöglichen wird.

Die Wettbewerbsfähigkeit der Kfz-Hersteller aus der EU gegenüber Drittländern wird nicht beeinträchtigt werden. In den USA erstreckt sich der Musterschutz nicht auf Ersatzteile. In Japan gibt es für Ersatzteile allerdings einen Geschmacksmusterschutz mit einer maximalen Schutzdauer von 15 Jahren. Dieser Vorschlag wird indes den EU-Herstellern offen stehenden Markt erheblich erweitern, da diese künftig in der EU für japanische oder andere in Drittländern hergestellte Fahrzeuge Ersatzteile herstellen dürfen. 15% aller in der EU gefahrenen Kfz werden in Drittländern hergestellt. Dieser nicht unerhebliche Teil des Marktes würde somit für EU-Hersteller geöffnet. Aus diesem Grunde haben sich japanische und amerikanische Kfz-Hersteller gegen eine EU-weite Liberalisierung gewandt.

Was die Abgeltung des Investitionsaufwands von Rechtsinhabern an Geschmacksmustern anbetrifft liegen die tatsächlichen Kosten für die Entwicklung neuer Muster und Modelle und somit die vorher bestehenden Innovationsanreize bei lediglich 50 bis 60 pro Fahrzeug.

Dieser Betrag kann bei der Erteilung von Exklusivrechten für die Verwertung von Geschmacksmustern zur Herstellung und zum Verkauf komplexer Erzeugnisse im Primärmarkt angemessen Berücksichtigung finden. Die Kfz-Hersteller werden für ihr Kerngeschäft weiterhin über die Möglichkeit verfügen Geschmacksmuster als Vermarktungsinstrumente einzusetzen, und dies unabhängig davon, ob im Anschlussmarkt Rechtsschutz besteht.

Insgesamt würde die Liberalisierung den Wettbewerb auf dem EU-Anschlussmarkt positiv beeinflussen und dort längerfristig für größere Dynamik sorgen. Die verbesserten wettbewerblichen Rahmenbedingungen kämen insbesondere den mittelständischen Unternehmen des Sektors zugute. Insoweit ist darauf hinzuweisen dass sogar in liberalisierten Märkten, wie dem Vereinigten Königreich, die Originalteilehersteller einen Anteil von rund 95% am Schlüsselmarkt für Karosseriebleche behalten haben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es für mittelständische Unternehmen äußerst schwierig sein wird die Vormacht der Hersteller im Anschlussmarkt zu brechen. Es ist daher umso mehr notwendig und dringlich auch in diesem Sektor den Binnenmarkt zu vollenden.

· Beschäftigung

Verschiebungen der Marktanteile bei den Ersatzteilherstellern würden sich zwangsläufig auf die Beschäftigung auswirken. Möglichen negativen Randauswirkungen auf die Beschäftigung bei den EU-Fahrzeugherstellern dürften bei den KMU höhere Marktanteile und die Schaffung von Arbeitsplätzen gegenüberstehen. Derzeit kann von den folgenden positiven Auswirkungen auf die Beschäftigung bei den EU-Ersatzteilherstellern ausgegangen werden:

· Sicherheit und Gesundheit

Die Frage der Sicherheit, Qualität und Festigkeit von Ersatzteilen wird regelmäßig aufgeworfen. Es handelt sich hierbei eindeutig um Punkte, die für den Verbraucher sehr wichtig sind. Zweck des Geschmacksmusterschutzes ist indessen die Honorierung der geistigen Leistung des Entwicklers eines Musters und der Schutz der Erscheinungsform des Erzeugnisses, nicht jedoch seiner technischen Funktion oder Qualität (diese können durch ein Patent beziehungsweise eine Marke geschützt werden). Wenn für eine Stoßstange kein Geschmacksmusterschutz gewährt wird, weil sie das Erfordernis der Neuheit nicht erfüllt, heißt das nicht zwangsläufig, dass sie weniger sicher ist als eine geschmacksmustergeschützte Stoßstange.

Die Sicherheit und die Qualität von Produkten, einschließlich Ersatzteilen, werden durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und innerstaatliche Gesetze gewährleistet, in denen die nötigen Normen für die Produktsicherheit und den Zugang zu technischen Informationen festgelegt sind. Speziell für den Automobilsektor gelten über 90 Richtlinien, die Bau und Funktionsweise von Kraftfahrzeugen regeln. Die allgemeinen Bestimmungen über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind in einer Rahmenrichtlinie festgelegt. Die Informationen, die Hersteller für das Typgenehmigungsverfahren vorlegen müssen sind äußerst detailliert. All diese Informationen müssen unabhängig davon vorgelegt werden, ob ein Erzeugnis unter Geschmacksmusterschutz steht oder nicht (für Einzelheiten siehe die ausführliche Folgenabschätzung). Der Geschmacksmusterschutz, der die Erscheinungsform und Ästhetik eines Erzeugnisses betrifft, ist sicherheitstechnisch neutral, betrifft nicht den Schutz von Fußgängern und ist insgesamt nicht für die Regelung von Sicherheitsfragen geeignet. Solche spezifischen Regelungen sind anderweitig vorgesehen. Die Verbraucher würden direkt oder indirekt von einem verstärkten Wettbewerb sowie von der mit der Liberalisierung bewirkten Vollendung des Binnenmarkts profitieren.

2.4. Fazit

Hauptzweck des Geschmacksmusterschutzes ist die Gewährung ausschließlicher Rechte am Erscheinungsbild eines Produktes, nicht jedoch die Schaffung eines Monopols auf das Erzeugnis an sich. Geschmacksmusterschutz auf dem Anschlussmarkt für Ersatzteile, zu dem es keine praktische Alternative gibt, würde zu einem Produktmonopol führen. Der Geschmacksmusterschutz sollte eine angemessene Vergütung der betreffenden Investitionen ermöglichen und Innovation durch Wettbewerb fördern, was mit der Herstellung neuer Produkte erreicht wird. Wenn Dritten erlaubt wird, Ersatzteile herzustellen und zu vertreiben, wird der Wettbewerb aufrechterhalten. Würde der Geschmacksmusterschutz auf Ersatzteile ausgedehnt würden diese Dritten die Rechte verletzen. Es gäbe keinen Wettbewerb mehr, und der Inhaber des Geschmacksmusterrechtes erhielte ein Defacto-Produktmonopol.

Die Variante einer Liberalisierung verspricht nach einer Abwägung Vorteile in vielerlei Hinsicht. Die Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes würde gestärkt, mehr Wettbewerb im Ersatzteilmarkt sowie besserer Zugang zu und Teilhabe an diesem Markt von KMU würde ermöglicht. Der Verbraucher würde von einem größeren Angebot sowie niedrigeren Preisen profitieren. Neben einer Stärkung der Rechtssicherheit würde es auch zu einer Vereinfachung des täglichen Lebens für die öffentliche Verwaltung, Gerichte, Unternehmen, insbesondere KMU- und Verbraucher führen.

3. ERLÄUTERUNG der einzelnen Artikel

Artikel 1

Bei der Verabschiedung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen konnte man sich nicht auf eine Harmonisierung der Geschmacksmusterregelung für den Ersatzteilmarkt einigen. Es konnte keine Übereinstimmung über den Geschmacksmusterschutz für Mustmatch"-Ersatzteile komplexer Erzeugnisse erzielt werden. Deshalb bestimmt Artikel 14 der Richtlinie in der derzeit geltenden Fassung, dass die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Rechtsvorschriften für diesen Bereich beibehalten und diese nur ändern dürfen, wenn dies zu einer Liberalisierung des Handels mit solchen Bauelementen führt.

Mit diesem Artikel möchte die Kommission die vollständige Liberalisierung des Ersatzteilmarktes bewirken und so den Binnenmarkt in diesem Bereich harmonisieren und vollenden.

Die Reparaturklausel schränkt die Rechte der Geschmacksmusterinhaber nicht ein, verhindert jedoch Monopole auf dem Ersatzteilmarkt. Das Recht an der Erscheinungsform eines Primärproduktes wird nicht auf das Produkt auf dem Sekundärmarkt ausgedehnt.

Die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 enthält in Artikel 110 Absatz 1 bereits eine vorläufige Übergangsregelung in Form einer Reparaturklausel mit Wirkung für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster1. Dieser Vorschlag zielt auf die Harmonisierung der nationalen Geschmacksmustersysteme und ihre Angleichung an das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ab.

Damit die Verbraucher über die unterschiedliche Herkunft von miteinander im Wettbewerb stehenden Ersatzteilen informiert werden und in voller Kenntnis darüber, ob die Ersatzteile vom ursprünglichen Kfz-Hersteller oder sonstigen Herstellern stammen, sieht Absatz 2 dieses Artikels vor, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verbraucher über den Ursprung von Ersatzteilen ordnungsgemäß unterrichtet werden und diese der Verwendung jeglichen spezifischen Ersatzteils zustimmen.

Artikel 2

Die Richtlinie soll spätestens zwei Jahre nach ihrer Verabschiedung in Kraft treten. Das bedeutet dass ab diesem Zeitpunkt kein Geschmacksmusterinhaber mehr das Recht besitzt, die unabhängige Fertigung oder den unabhängigen Vertrieb von Ersatzteilen für den Anschlussmarkt zu verbieten. Damit sollte der letzte Schritt zur Liberalisierung des Ersatzteilmarktes getan sein. Im Rahmen der aktuellen Situation in der Mitgliedstaaten hat die Kommission ein längeres Durchführungszeitraum vorgeschlagen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz und von Mustern und Modellen

(1) Der alleinige Zweck des Geschmacksmusterschutzes ist die Gewährung ausschließlicher Rechte am Erscheinungsbild eines Produktes, nicht jedoch eines Monopols auf das Produkt an sich. Geschmacksmuster zu schützen, zu denen es praktisch keine Alternativen gibt, würde zu einem Defacto-Produktmonopol führen. Ein solcher Schutz käme einem Missbrauch des Geschmacksmustersystems nahe. Wenn Dritten erlaubt wird, Ersatzteile herzustellen und zu vertreiben, wird der Wettbewerb aufrechterhalten. Würde der Geschmacksmusterschutz auf Ersatzteile ausgedehnt würden Dritthersteller diese Rechte verletzen, es gäbe keinen Wettbewerb mehr und dem Inhaber des Geschmacksmusterrechtes würde ein Defacto-Produktmonopol eingeräumt.

(2) Die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse, die Geschmacksmuster enthalten, wird unmittelbar beeinträchtigt durch die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Benutzung geschützter Muster zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses zwecks Wiederherstellung von dessen ursprünglicher Erscheinungsform in den Fällen, in denen das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es benutzt wird, Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, von dessen Erscheinungsbild das Muster abhängig ist. Solche Unterschiede können den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerren.

(3) Deshalb ist es für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes notwendig, die Geschmacksmustervorschriften der Mitgliedstaaten einander anzunähern, soweit sie die Verwendung geschützter Muster für die Reparatur komplexer Erzeugnisse zwecks Wiederherstellung von deren ursprünglicher Erscheinungsform betreffen.

(4) Zur Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1400/2002 der Kommission bezüglich der Möglichkeit eines Herstellers sein Waren- oder Firmenzeichen auf Bauteilen oder Ersatzteilen effektiv und sichtbar anzubringen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Verbrauchern Zugang zur Information über die Herkunft von Ersatzteilen und insbesondere über auf den betreffenden Teilen angebrachte Waren- oder Firmenzeichen gewährt wird.

(5) Die Richtlinie 98/71/EG sollte entsprechend geändert werden -Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Artikel 14 der Richtlinie 98/71/EG erhält folgende Fassung:

Artikel 14

Artikel 2

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Geschehen zu Brüssel am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
... ...

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