Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Auflösung und Abwicklung der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft und der Anstalt Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft

Der Bundesrat hat in seiner 878. Sitzung am 17. Dezember 2010 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 und 2

Der Bundesrat erkennt an, dass im Zuge der Abwicklung der Absatzförderungsfonds eine anteilige Rückerstattung bestandskräftig erhobener Beiträge an die vormals Beitragspflichtigen nicht in Betracht kommt.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, den Gesetzentwurf dahingehend zu ändern, dass eine gruppennützige Verwendung eventueller Vermögensüberschüsse aus der Abwicklung des Absatzförderungsfonds der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) sowie des Absatzförderungsfonds der deutschen Holz- und Forstwirtschaft (Holzabsatzfonds) sichergestellt ist.

Begründung:

Die Sonderabgabe zur Finanzierung des Absatzfonds bzw. des Holzabsatzfonds wurde von den Betrieben der Land- und Ernährungswirtschaft bzw. der Forst- und Holzwirtschaft erbracht. Die Beitragszahler mussten davon ausgehen, dass die Mittel im Brancheninteresse verwendet werden.

In seinen Urteilen zum Absatzfondsgesetz sowie zum Holzabsatzfondsgesetz hält das Bundesverfassungsgericht nicht die Bestimmungen der Gesetze bzw. die Aufgaben der Anstalten für sich für verfassungswidrig. Die Nichtigkeit der gesetzlichen Aufgabenbestimmungen folgt vielmehr aus der Verfassungswidrigkeit der Finanzierung der Anstalten durch die Sonderabgabe nach Maßgabe des § 10 des Absatzfondsgesetzes. Diese Vorschrift hat das BVerfG für nichtig erkannt, weil der gesetzliche Verwendungszweck nicht hinreichend gruppennützig ist. Daraus lässt es sich jedoch unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen, die vereinnahmten Restmittel wie eine keiner Zweckbindung unterliegende Steuer dem Bundeshaushalt zuzuführen.

Da die Sonderabgabe ohne verfassungsrechtlich hinreichenden Rechtfertigungsgrund von der Land- und Ernährungswirtschaft bzw. der Forst- und Holzwirtschaft erhoben wurde, sind die Restmittel nunmehr so zu verwenden, dass in Bezug auf diese von einer gruppennützigen Verwendung im verfassungsrechtlich gebotenen Sinne gesprochen werden kann.

In der Land- und Ernährungswirtschaft könnten Restmittel z.B. für Messebeteiligungen, Präsentationen, Marktstudien sowie Markterschließungsmaßnahmen (Export) eingesetzt werden.

Auch die Branche wie z.B. der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) fordert, dass die nach Abwicklung des Holzabsatzfonds dem Bund zufließenden Vermögensüberschüsse den Forstbetrieben, Waldbesitzern und Unternehmen der Holzwirtschaft wieder zugute kommen.

2. Zu Artikel 1

In den Ländern, die die Beiträge für den Absatzförderungsfonds über die für die Umlage nach § 22 des Milch- und Fettgesetzes zuständige Stelle erhoben und weitergeleitet haben, sind im Rahmen der Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen zum Teil erhebliche Prozesskosten entstanden. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für diese Prozesskosten im Rahmen der Auflösung und Abwicklung des Absatzförderungsfonds eine Erstattungsregelung zu schaffen.

Begründung:

Nach Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses des VG Köln an das Bundesverfassungsgericht, in dem Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Absatzfondsgesetzes geäußert wurden, haben bundesweit zahlreiche Unternehmen der Ernährungswirtschaft vorsorglich Klage gegen die monatlichen Beitragsbescheide erhoben, weil der Absatzförderungsfonds nur für streitbefangene Forderungen Rückstellungen gebildet hat. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfondsgesetz wurden die Verfahren für erledigt erklärt und die zu Unrecht gezahlten Beiträge vom Absatzfonds an die klagenden Betriebe zurückerstattet, die Prozesskosten der in den Verfahren unterlegenen zuständigen Stellen jedoch nicht erstattet.

Da grundsätzlich der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Zuständigkeit für die Beitragserhebung nach dem Absatzfondsgesetz zukommt, sind die in diesem Zusammenhang entstandenen Prozesskosten vom Bund zu tragen, und zwar auch, soweit sie bei den Stellen entstanden sind, die für die Umlage nach dem Milch- und Fettgesetz zuständig sind. Die Rechtsauffassung des Bundes, es handele sich insoweit um Verwaltungsausgaben im Sinne des Artikel 104a Absatz 5 Grundgesetz, wird nicht geteilt. Die Beitragsabwicklung über die zuständigen Stellen war eine reine Vereinfachung der bundeseigenen Verwaltung, die gerade keine eigene Aufgabenwahrnehmung der Länder darstellt. Die Finanzierungsverantwortung für die Bundesverwaltung darf nach der Verfassung nicht - auch nicht teilweise - von den Ländern übernommen werden. Daher bleiben auch die Prozesskosten Kosten der Bundesverwaltung.

3. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 1),

Artikel 2 (§ 1 Absatz 1)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Abwicklung der jeweiligen Anstalten erst nach rechtskräftigem Abschluss aller anhängigen Verwaltungs- und Klageverfahren beendet wird.

Begründung:

Erst mit rechtskräftigem Abschluss der anhängigen Verfahren stehen Verbindlichkeiten fest, die noch vor der Beendigung der Abwicklung beglichen werden müssen.