Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union
(Rahmenprogramm der Kommission "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte")

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist um die


ergänzt worden.
Der Bundesrat kann gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für das Rahmenprogramm einen Vertreter zur ständigen Teilnahme (Liste B) benennen.


* vgl. Drucksache 354/05 (PDF) = AE-Nr. 051188