Beschluss des Bundesrates
Siebte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Der Bundesrat hat in seiner 891. Sitzung am 16. Dezember 2011 beschlossen, der Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d (§ 34 Absatz 5 Satz 1 SRVwV)

In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 34 Absatz 5 Satz 1 sind nach dem Wort "Gebäuden" die Wörter "insbesondere dann" einzufügen.

Begründung:

Eine außerordentliche Wertminderung wird immer von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängen. Insbesondere bei kleineren bebauten Grundstücken (z.B. Personalwohnhäuser, Einfamilienhäuser im Klinikbereich) kann eine erhebliche Wertminderung vorliegen, auch wenn die Kosten einer Maßnahme zur Beseitigung der Wertminderung den in § 34 Absatz 3 SRVwV genannten oberen Grenzwert nicht überschreiten. Mit der Einfügung wird sichergestellt, dass in den Fällen, in denen der obere Grenzwert erreicht wird, in jedem Fall eine erhebliche Wertminderung vorliegt, dass aber auch wenn diese Grenze nicht erreicht wird, nach den Umständen des Einzelfalles eine erhebliche Wertminderung vorliegen kann.