Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung

Punkt 29 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005

Der Bundesrat möge der Verordnung nach Maßgabe der folgenden Änderung zustimmen:

Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nur einzuhalten, soweit Düngeausbringungsgeräte ohne genaue Platzierung verwendet werden, die in Anlage 1 b aufgeführt sind und die Düngungsmaßnahme an permanent oder periodisch Wasser führenden Gewässern erfolgt.

Folgeänderung: Anlage 1 wird 1 a Anlage 1 b (neu)

Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, die keine genaue Platzierung der in § 3 Abs. 6 Satz 1 genannten Stoffe ermöglichen

Begründung

Die im Beschluss vom 25.11.2005 getroffene Regelung ist in Verbindung mit der Gewässerdefinition nach Wasserhaushaltsgesetz für die Betriebe in gewässerreichen Regionen (Marschen) durch Verluste von ertragreichen Flächen bis zu 30% extrem belastend. Ohne eine Auflistung der ausgeschlossenen Geräte ist die Regelung auch nicht vollziehbar.