Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern
Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung Punkt 29 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21.12.2005

Der Bundesrat möge anstelle der BR-Drs. 704/1/05 beschließen:

Die Verordnung ist wie folgt zu ändern:

a) Vor dem bisherigen Artikel 1 ist folgender Artikel 1 einzufügen:

"Artikel 1

Die Düngeverordnung vom ... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden:

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

"Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet."

5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2

wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt, in Nummer 3 das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4 gestrichen.

6. § 10 Abs.1 wird wie folgt geändert:

7. Nach § 11 wird wie folgende Vorschrift eingefügt:

" § 11a Übergangsvorschrift

§ 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden."

8. In Anlage 3 werden in der Vorbemerkung in Nummer 1

b) Der bisherige Artikel 1 wird neuer Artikel 2; er ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Zu Nummer 1:

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 2:

Herstellung der Rechtssicherheit. Für Weidegang war bisher nicht eindeutig, welcher Anteil der Nährstoffausscheidung anzurechnen ist. Aus Gründen der

Gleichbehandlung und fachlicher Sicht sollen die gleichen Werte wie für Stallhaltung angesetzt werden. Dadurch wird auch der Vollzug erheblich erleichtert.

Zu Nummer 3:

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummern 4 und 5:

Folgeänderungen bzw. Bereinigungen, die sich aus der allgemeinen Bodenuntersuchungspflicht ergeben.

Zu Nummer 6:

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Nummer 7:

§ 6 Abs. 2 sieht die Verpflichtung vor, bestimmte Aufzeichnungen 9 Jahre lang aufzubewahren. Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass auch nach Inkrafttreten der neuen Düngeverordnung die Unterlagen zu behördlichen Kontrollzwecken weiterhin aufbewahrt werden müssen.

Zu Nummer 8:

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Buchstabe b:

Zu Nummer 1:

Notwendige Folgeänderung unter Berücksichtigung des Erfordernisses eines gespaltenen Inkrafttretens (vgl. Artikel 4 neu), um das gemeinschaftsrechtlich notwendige Prüfverfahren für die vorgesehenen Regelungen zu ermöglichen.

Zu Nummer 2:

Folgeänderung aus der Neufassung der Düngeverordnung (BR-Drs. 703/05 (PDF) - Beschluss) sowie Folgeänderung zu Buchstabe a ( dort Nummer 2).

Zu Nummer 3:

Folgeänderung aus der Neufassung der Düngeverordnung (BR-Drs. 703/05 (PDF) - Beschluss).

Zu Buchstabe c:

Notwendige Folgeänderung unter Berücksichtigung der Bezeichnungsänderung des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch den Organisationserlass vom 22. November 2005. Wegen des gespaltenen Inkrafttretens (vgl. Artikel 4 neu) ist ein eindeutiger Zeitpunkt für die Neubekanntmachung datumsmäßig anzugeben.

Zu Buchstabe d:

Die Regelungen der Verordnung müssen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. Während die mit Artikel 1 neu vorgesehene redaktionelle Bereinigung sofort wirksam werden muss, dürfen die mit Artikel 2 neu (bisheriger Artikel 1 des Entwurfes) erst in Kraft treten, wenn das sich aus Anhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. 1) gemeinschaftsrechtlich ergebende Prüfverfahren (vgl. die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache 322/00 ) positiv abgeschlossen ist.