Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern
Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung

Punkt 105 d der 803. Sitzung des Bundesrates am 24. September 2004

Für den Fall, dass der Bundesrat in der Sache entscheidet, möge er ebenfalls wie folgt beschließen:

Bei Annahme von Ziffer 1 oder Ziffer 2 der Drucksache 707/04 (PDF) wird die Ziffer 1 e bzw. die Ziffer 2 d wie folgt ergänzt:

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 8 Abs. 2)

In Artikel 1 Nr. 3 werden in § 8 Abs. 2 Nr. 3 nach dem Wort Fruchtnektare," die Worte andere fruchthaltige Getränke ohne Kohlensäure," eingefügt.

Begründung

Fruchtgetränke, die Fruchtsäften und Nektaren sehr ähnlich sind, fallen aufgrund von Zusätzen, wie z.B. Mineralstoffen, Ballaststoffen oder Gemüsesaft, nicht unter die Kategorie "Fruchtsaft bzw. Nektar". Ebenso gehören Fruchtsaftgetränke nicht zu den Fruchtsäften oder Nektaren. Die Präzisierung ist somit notwendig, um die gewollte Freistellung aller Fruchtgetränke von der Pfandpflicht zu erreichen. Bei anderen fruchthaltigen Getränken ohne Kohlensäure steht wie bei Fruchtsäften, Fruchtnektaren und Gemüsesäften der Aufwand eines Rücknahme- und Pfandsystems nämlich außer Verhältnis zum ökologischen Nutzen. Die Einbeziehung anderer fruchthaltiger Getränke in die pfandfreien Getränkearten ist eine auch aus Verbrauchersicht sinnvolle Abrundung.