Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8. November 2012 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die folgende Entschließung zu fassen:

Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c (§ 57 Absatz 2, 4 und 5 WHG)

Die in § 57 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelte Fiktionswirkung der in der Rechtsverordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte soll auf die Fälle beschränkt werden, in denen die unmittelbare Geltung dieser Werte durch die Rechtsverordnung gemäß § 57 Absatz 2 i.V.m. § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgesehen wurde.

Weiterhin wird die Bundesregierung gebeten, einen Vorschlag zur Ergänzung der Verordnungsermächtigung des § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und der Regelung der Fiktionswirkung von Emissionsgrenzwerten in § 57 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erarbeiten und in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.