Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

Der Bundesrat hat in seiner 862. Sitzung am 16. Oktober 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenen Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

A. Änderungen

1. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 5a und 9

§ 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Während § 3 Absatz 1 Nummer 5a den Einsatz anderer Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität zulässt, ist für Holzbriketts und leichtes Heizöl diese Möglichkeit nicht vorgesehen.

Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung, dass auch Holzbriketts und leichte Heizöle, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht werden und die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten, wie es durch die jeweiligen DIN-Normen sichergestellt wird, als zulässiger Brennstoff zugelassen sind. Der Änderungsvorschlag dient der Umsetzung einer Forderung der Kommission aus der Notifizierung.

2. Zu § 5 Absatz 3 Satz 2

In § 5 Absatz 3 Satz 2 sind nach dem Wort "Stroh" die Wörter "und ähnliche pflanzliche Stoffe" einzufügen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Auch nach der geltenden Rechtslage bestehen bezüglich des Einsatzes von "Stroh" und "ähnlichen pflanzlichen Stoffen" keine unterschiedlichen Anforderungen. Durch die vorgeschlagene Änderung wird sichergestellt, dass auch weiterhin strohähnliche pflanzliche Stoffe, z.B. Miscanthus, zur energetischen Nutzung auch außerhalb der in § 5 Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche eingesetzt werden können.

3. Zu § 5 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2

§ 5 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die übliche Verfahrensweise, Grund- und Mittellastabdeckung in einem Wärmeversorgungssystem mit Biomasseverbrennung durch einen Biomassekessel und Spitzenlastkessel bzw. Reservekessel, z.B. durch Gas- oder Ölheizkessel, würde durch die gewählte Formulierung "wenn nicht mindestens die Hälfte der Gesamtleistung durch einen weiteren Heizkessel bereitgestellt wird", nicht berücksichtigt. Reservekessel werden in der Regel im Lastbereich deutlich unter 50 Prozent der Gesamtleistung betrieben, sind jedoch für den Notfall in der Regel so ausgelegt, dass der Gesamtbedarf abgedeckt werden kann.

4. Zu § 10 Absatz 3 Nummer 2

In § 10 Absatz 3 Nummer 2 ist das Wort "Warmwasserbereitung" durch das Wort "Brauchwasserbereitung" zu ersetzen.

Begründung

Dieser Ausnahmetatbestand ist aus der geltenden 1. BImSchV übernommen worden, die für Feuerungsanlagen zur ausschließlichen Brauchwasseraufbereitung (Duschwasser, Spülwasser) gilt. Der Begriff Warmwasserbereitung ist hier nicht treffend, da auch eine Heizungsanlage zur Bereitstellung von Raumwärme Warmwasser erzeugt. Diese Anlagen sind jedoch ausdrücklich nicht gemeint.

5. Zu § 14 Absatz 1 erster Halbsatz

In § 14 Absatz 1 erster Halbsatz sind die Wörter "mit festen Brennstoffen" durch die Wörter "für feste Brennstoffe" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Änderung.

6. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1

In § 19 Absatz 2 Satz 1 ist der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Anforderungen an die Ableitbedingungen des § 19 Absatz 2 sind nach geltendem Recht nur für Gas- und Ölfeuerungsanlagen ab 1 Megawatt relevant. Anlagen zur Verbrennung von festen Brennstoffen unterliegen ab 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Für diese Anlagen sind die Schornsteinhöhenberechnungen nach der TA Luft durchzuführen.

Die Schornsteinhöhen für Gas- und Ölfeuerungsanlagen ab 10 bis 20 Megawatt müssen nach § 19 Absatz 3 ebenfalls nach den Vorschriften der TA Luft berechnet werden.

Die Änderungsvorschläge dienen der Klarstellung.

7. Zu § 24 Nummer 17 - neu -§ 24 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Betrieb einer bestehenden Anlage in der Übergangszeit bis zu dem Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 hat so zu erfolgen, dass die Einhaltung der Anforderungen regelmäßig überwacht werden. Verstöße sind ebenso als Ordnungswidrigkeit zu behandeln wie nach § 24 Nummer 3 oder Nummer 8.

8. Zu § 25 Absatz 2 Satz 1 erste Tabelle

In § 25 Absatz 2 Satz 1 ist die erste Tabelle wie folgt zu ändern:

Begründung

Für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a sind gleiche Grenzwerte vorgesehen. Die Tabelle sollte daher redaktionell zusammengefasst werden.

9. Zu § 25 Absatz 5 und § 26 Absatz 7

In § 25 Absatz 5 und § 26 Absatz 7 ist jeweils nach den Wörtern "Der Betreiber einer bestehenden" das Wort "handbeschickten" einzufügen.

Begründung

Die Beratung gemäß § 4 Absatz 8 bezieht sich ausdrücklich auf handbeschickte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Die Beratung ist eingeführt worden, um eine richtige Bedienung der Feuerungsanlage zu erreichen. Die falsche Bedienung (Verhalten des Betreibers) ist eine der Hauptursachen für Belästigungen solcher Anlagen der Nachbarschaft durch Rauchgase.

B. Entschließung

1. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 (Tabelle)

2. Zu § 19 Absatz 1

3. Zur Anlage 4 Nummer 2

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, ob bei der Typprüfung Randbedingungen wie insbesondere der Gehalt an Gesamtstickstoff, Gesamtchlor und Gesamtfluor sowie der Feuchtegehalt im Brennstoff dokumentiert werden sollten.

4. Zur Verordnung insgesamt

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die mit der Umsetzung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen verbundene Umrüstung (Nachrüstung/ Ersatzbeschaffung) von Feuerstätten für feste Brennstoffe durch ein bundeseigenes Förderprogramm zu begleiten und dabei auch eine vorfristige Sanierung der Feuerstätten mit einer deutlich früheren Emissionsminderung zu initiieren.

Begründung

Die mit der 1. BImSchV vorgegebenen und die in Erwartung stehenden Emissionsgrenzwerte sind teilweise sehr anspruchsvoll. Die Erreichung dieser Werte wird größtenteils nur mit einem Komplettaustausch der Feuerungsanlage möglich sein, was mit einer deutlichen finanziellen Belastung der überwiegend privaten Haushalte verbunden sein wird.

Bei der Sanierung vorhandener Feuerstätten kann sich der Betreiber jedoch auf gestufte Übergangsfristen berufen, die erst Ende 2024 auslaufen. Eine Förderung der Umstellung könnte dabei auch einen Anreiz dafür bieten, die Sanierung zeitlich vorzuziehen. Damit wäre neben der Entlastung der Bürger auch das eigentliche Ziel der Novelle der 1. BImSchV - die deutliche Emissionsminderung - früher zu erreichen.