Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)

862. Sitzung des Bundesrates am 16. Oktober 2009

A.

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Agrarausschuss (A) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 5a und 9 § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Während § 3 Absatz 1 Nummer 5a den Einsatz anderer Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität zulässt, ist für Holzbriketts und leichtes Heizöl diese Möglichkeit nicht vorgesehen.

Der Änderungsvorschlag dient der Klarstellung, dass auch Holzbriketts und leichte Heizöle, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht werden und die ein gleichwertiges Schutzniveau bieten, wie es durch die jeweiligen DIN-Normen sichergestellt wird, als zulässiger Brennstoff zugelassen sind. Der Änderungsvorschlag dient der Umsetzung einer Forderung der Kommission aus der Notifizierung.

2. Zu § 5 Absatz 3 Satz 2

In § 5 Absatz 3 Satz 2 sind nach dem Wort "Stroh" die Wörter "und ähnliche pflanzliche Stoffe" einzufügen.

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Auch nach der geltenden Rechtslage bestehen bezüglich des Einsatzes von "Stroh" und "ähnlichen pflanzlichen Stoffen" keine unterschiedlichen Anforderungen. Durch die vorgeschlagene Änderung wird sichergestellt dass auch weiterhin strohähnliche pflanzliche Stoffe, z.B. Miscanthus, zur energetischen Nutzung auch außerhalb der in § 5 Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche eingesetzt werden können.

3. Zu § 5 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2

§ 5 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die übliche Verfahrensweise, Grund- und Mittellastabdeckung in einem Wärmeversorgungssystem mit Biomasseverbrennung durch einen Biomassekessel und Spitzenlastkessel bzw. Reservekessel, z.B. durch Gas- oder Ölheizkessel, würde durch die gewählte Formulierung "wenn nicht mindestens die Hälfte der Gesamtleistung durch einen weiteren Heizkessel bereitgestellt wird", nicht berücksichtigt. Reservekessel werden in der Regel im Lastbereich deutlich unter 50 Prozent der Gesamtleistung betrieben, sind jedoch für den Notfall in der Regel so ausgelegt, dass der Gesamtbedarf abgedeckt werden kann.

4. Zu § 10 Absatz 3 Nummer 2

In § 10 Absatz 3 Nummer 2 ist das Wort "Warmwasserbereitung" durch das Wort "Brauchwasserbereitung" zu ersetzen.

Begründung

Dieser Ausnahmetatbestand ist aus der geltenden 1. BImSchV übernommen worden die für Feuerungsanlagen zur ausschließlichen Brauchwasseraufbereitung (Duschwasser, Spülwasser) gilt. Der Begriff Warmwasserbereitung ist hier nicht treffend, da auch eine Heizungsanlage zur Bereitstellung von Raumwärme Warmwasser erzeugt. Diese Anlagen sind jedoch ausdrücklich nicht gemeint.

5. Zu § 14 Absatz 1 erster Halbsatz

In § 14 Absatz 1 erster Halbsatz sind die Wörter "mit festen Brennstoffen" durch die Wörter "für feste Brennstoffe" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Änderung.

6. Zu § 15 Absatz 3 Satz 1

§ 15 Absatz 3 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Technologieentwicklung bei den Öl- und Gasheizungen hat dazu geführt, dass die Anlagen im Emissionsverhalten stabiler geworden sind. Es ist daher ausreichend, die Messung solcher Anlagen einheitlich in jedem dritten Kalenderjahr vorzusehen. Dies entspricht der Regelung im ursprünglichen Referentenentwurf des BMU. Damit wird eine deutliche Kostenentlastung der Bürger erreicht und dem Ziel des Bürokratieabbaus Rechnung getragen.

7. Zu § 19 Absatz 1

Bei Annahme entfällt Ziffer 15

§ 19 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die in § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Abstände von Dachflächen haben keinen immissionsschutzrechtlichen Hintergrund, sondern gehen auf brandschutztechnische Anforderungen zurück. Die Anforderungen widersprechen den Regelungen der Muster-Feuerungsverordnung in § 9 Absatz 1, Fassung September 2007, die von der Mehrzahl der Länder in Landesrecht umgesetzt worden ist. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen für einen ausreichenden Schutz der Nachbarschaft Rechnung getragen.

8. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1

In § 19 Absatz 2 Satz 1 ist der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Anforderungen an die Ableitbedingungen des § 19 Absatz 2 sind nach geltendem Recht nur für Gas- und Ölfeuerungsanlagen ab 1 Megawatt relevant.

Anlagen zur Verbrennung von festen Brennstoffen unterliegen ab 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Für diese Anlagen sind die Schornsteinhöhenberechnungen nach der TA Luft durchzuführen.

Die Schornsteinhöhen für Gas- und Ölfeuerungsanlagen ab 10 bis 20 Megawatt müssen nach § 19 Absatz 3 ebenfalls nach den Vorschriften der TA Luft berechnet werden.

Die Änderungsvorschläge dienen der Klarstellung.

9. Zu § 24 Nummer 17 - neu -§ 24 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Der Betrieb einer bestehenden Anlage in der Übergangszeit bis zu dem Zeitpunkt der Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 hat so zu erfolgen, dass die Einhaltung der Anforderungen regelmäßig überwacht werden.

Verstöße sind ebenso als Ordnungswidrigkeit zu behandeln wie nach § 24 Nummer 3 oder Nummer 8.

10. Zu § 25 Absatz 2 Satz 1 erste Tabelle

In § 25 Absatz 2 Satz 1 ist die erste Tabelle wie folgt zu ändern:

Begründung

Für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a sind gleiche Grenzwerte vorgesehen. Die Tabelle sollte daher redaktionell zusammengefasst werden.

11. Zu § 25 Absatz 5 und § 26 Absatz 7

In § 25 Absatz 5 und § 26 Absatz 7 ist jeweils nach den Wörtern "Der Betreiber einer bestehenden" das Wort "handbeschickten" einzufügen.

Begründung

Die Beratung gemäß § 4 Absatz 8 bezieht sich ausdrücklich auf handbeschickte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Die Beratung ist eingeführt worden, um eine richtige Bedienung der Feuerungsanlage zu erreichen. Die falsche Bedienung (Verhalten des Betreibers) ist eine der Hauptursachen für Belästigungen solcher Anlagen der Nachbarschaft durch Rauchgase.

B.

C.

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und der Agrarausschuss empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende Entschließung zu fassen:

13. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 (Tabelle)

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Eine Anpassung der seit 1988 geltenden Emissionsgrenzwerte für Festbrennstofffeuerungen an den verbesserten Stand der Technik ist zu begrüßen. Die Höhe der Staubbegrenzung in der Stufe 2 sollte sich aber nach dem Staubminderungspotenzial in Folge der zu erwartenden weiteren Entwicklung bei den Heizungskesseln sowie den Abgasreinigungsystemen richten. Aus heutiger Sicht besitzen lediglich mit Holzpellets betriebene Heizkessel das Potenzial, einen Staubgrenzwert von 0,02 g/m³ ohne aufwändige Abgasnachbehandlung im Betrieb sicher einzuhalten. Sofern aber andere Festbrennstoffe, wie beispielsweise Scheitholz, Holzhackschnitzel, Getreide oder Stroh eingesetzt werden, müssen die Anlagen mit zusätzlichen Abgasreinigungssystemen ausgestattet werden die unter Umständen für den Betreiber zu unverhältnismäßig hohen Aufwendungen führen können. Insofern sollte bis Ende 2012 eine Überprüfung des Staubgrenzwertes durchgeführt und gegebenenfalls auch im Lichte der geplanten EU-weiten Regelung über Kleinfeuerungsanlagen eine Anpassung vorgenommen werden.

14. Zu § 5 Absatz 3 Satz 2

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, entsprechend der noch im Referentenentwurf zur 1. BImSchV im Rahmen der Länderanhörung vom Juli 2007 vorgesehenen Übergangsregelung, die Beschränkung des Betreiberkreises bei der Verbrennung von Getreide 48 Monate nach Verkündung der Verordnung aufzuheben sofern keine höheren Emissionen an Dioxinen, Furanen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Betrieb als bei der Verbrennung von Holz auftreten können. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zeitnah hierzu eine Überprüfung in die Wege zu leiten, um nach positivem Ergebnis spätestens 48 Monate nach Verkündung der 1. BImSchV die notwendige Anpassung der Verordnung abschließen zu können.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Da für den Einsatz von Brennstoffen wie Getreide dieselben Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid wie für den Einsatz von naturbelassenem Holz für den Leistungsbereich bis 100 kW bzw. schärfere Prüfstandsanforderungen als für den Einsatz von naturbelassenem Holz in der Verordnung festgelegt sind ist eine Beschränkung des Betreiberkreises für die Zulassung von Getreidebrennstoffen nicht zielführend. Durch diese Beschränkung ist der potenzielle Betreiberkreis für Anlagen zum Einsatz von Getreidebrennstoffen zu klein um ausreichend Anreiz für die Anlagenhersteller zur Weiterentwicklung von geeigneten Heizkesseln bieten zu können, insbesondere um die Einhaltung der anspruchsvollen Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden, bei dauerhaftem Betrieb erreichen zu können. Insofern ist es wichtig, den Herstellern zumindest eine mittelfristige Perspektive für die Aufhebung des Betreiberkreises aufzuzeigen.

15. Zu § 19 Absatz 1

Entfällt bei Annahme von Ziffer 7

16. Zur Anlage 4 Nummer 2

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, ob bei der Typprüfung Randbedingungen wie insbesondere der Gehalt an Gesamtstickstoff, Gesamtchlor und Gesamtfluor sowie der Feuchtegehalt im Brennstoff dokumentiert werden sollten.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Das Ausmaß der Emissionen beim Verbrennen von Stroh und Getreide an Dioxinen und Furanen sowie an Stickstoffdioxid im Abgas ist stark abhängig vom Gehalt an Stickstoff, Chlor und Fluor (Halogene) im Brennstoff. Chlor und Fluor sind Vorläufersubstanzen für die Bildung von Dioxinen und Furanen bei der Verbrennung. Der Proteingehalt (Stickstoff) ist maßgeblich für das Ausmaß an Stickstoffdioxidemissionen.

Die Dokumentation der Brennstoffparameter ist für eine Vergleichbarkeit der geprüften Anlagen wichtig.