Beschluss des Bundesrates
Drittes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 1. Dezember 2016 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 87 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat begrüßt das vorliegende Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes. Er bittet die Bundesregierung jedoch, bei nächster Gelegenheit eine Ermächtigung in das Gesetz einzufügen, die es ermöglicht, Verstöße der Freizeitfischerei gegen die im Jahr 2017 erstmals geltenden Tagesfangbeschränkungen für Dorsch in der westlichen Ostsee über die Seefischerei-Bußgeldverordnung zu sanktionieren. Mit dem Gesetz in seiner vorliegenden Form ist eine Ahndung von bei Freizeitfischern festgestellten Verstößen nicht möglich.

Begründung:

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 hat die Europäische Union erstmals Fangbeschränkungen für die Freizeitfischerei (Angler, Hobbyfischer) auf Dorsch in der westlichen Ostsee eingeführt. So dürfen in den Monaten Februar und März nur drei, im übrigen Jahr fünf Dorsche je Freizeitfischer und Tag entnommen werden. Nach den Untersuchungen des Instituts für Ostseefischerei werden von der deutschen Freizeitfischerei/Angelfischerei inzwischen genauso viele Dorsche gefangen wie von der kommerziellen Fischerei. Allein 163 000 Angler gehen auf der Ostsee diesem Hobby nach. Die Ergänzung ist erforderlich, um eine Ermächtigung für die Schaffung entsprechender Ahndungsmöglichkeiten über die Seefischerei-Bußgeldverordnung zu schaffen. Derzeit ist eine Ahndung von bei Freizeitfischern festgestellten Verstößen nicht möglich.