Empfehlungen der Ausschüsse
Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

828. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006

A

Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 4, 6 und 8 (§§ 45a bis 45c, § 47, § 53 LuftVZO)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Es muss rechtliche Klarheit geschaffen werden, dass nur die betriebliche Sicherheit im Sinne von "Safety" gemeint ist. Nur der Begriff "Sicherheitsmanagementsystem" stellt die völkerrechtliche Verbindung zu ICAO-Annex 14 und damit zur betrieblichen Sicherheit her. Wegen der im Deutschen gleichen Begrifflichkeiten für "Safety" und "Security" könnten ansonsten Missverständnisse auftreten bzw. eine Definitionsdiskussion ausgelöst werden.

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 und 6 (§§ 45a, 47 Abs. 1 LuftVZO)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderungen:

Begründung:

Die in § 45a Abs. 2 LuftVZO vorgesehene Genehmigungspflicht führt zu einem unnötigen luftrechtlichen Verfahren und damit zu mehr Bürokratie. Ein Sicherheitsmanagementsystem mitsamt der Verpflichtung zum Vorhalten eines Flugplatzhandbuchs unterliegt der ständigen Anpassung an die jeweiligen betrieblichen und technischen Anforderungen; der Flughafenunternehmer ist insoweit auch zur Fortentwicklung verpflichtet. Als Folge der Genehmigungsbedürftigkeit des Flugplatzhandbuchs ergäbe sich eine Vielzahl von Änderungsgenehmigungsverfahren mit erheblichem Verwaltungsaufwand. Darauf sollte verzichtet werden; stattdessen ist die behördliche Prüfungsbefugnis gemäß § 47 Abs. 1 LuftVZO um den Komplex "Flugplatzhandbuch" zu erweitern.

3. Zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO)

In Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a ist in § 53 Abs. 1 Satz 1 die Angabe "§ 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "§ 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3" zu ersetzen.

Begründung:

§ 47 Abs. 3 ist auch bei der Aufsicht über Landeplätze sinngemäß anzuwenden.

B