Vorlage an den Bundesrat
Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrates der Kreditanstalt für Wiederaufbau

Kreditanstalt für Wiederaufbau
Frankfurt, 30. September 2013
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung der KfW teile ich Ihnen mit, dass aufgrund von § 7 Absatz 2 des KfW-Gesetzes mit Ablauf des Jahres 2013 folgende gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 3 des KfW-Gesetzes vom Bundesrat bestellte Mitglieder des Verwaltungsrats ausscheiden werden:

Die Mitglieder waren durch Beschlüsse vom 17. Dezember 2010, 4. November 2011 und 16. Dezember 2011 bestellt bzw. wiederbestellt worden.

Ich bitte Sie, die Bestellung der vier neuen Mitglieder zum 1. Januar 2014 in die Wege zu leiten.

Bei der Bestellung bitte ich, die von der Bundesregierung verabschiedeten Richtlinien für die Berufung von Persönlichkeiten in Aufsichtsräte und sonstige Überwachungsorgane (Berufungsrichtlinien) zu berücksichtigen. Nach diesen sollen Mitglieder in der Regel ihr Mandat niederlegen, wenn sie aus der Funktion, aus der heraus sie berufen werden, ausscheiden. Ferner sollen Mitglieder mit Ablauf der auf das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im Sinne von § 7a SGB, II. Buch, folgenden Haupt-/Generalversammlung aus ihrem Amt ausscheiden. Zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen Personen nicht in Aufsichtsräte oder sonstige Überwachungsorgane von Unternehmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts berufen werden, wenn sie bereits einem Überwachungsorgan eines Unternehmens angehören, mit dem das betreffende Unternehmen am Markt konkurriert, Transaktionen anbahnt oder abwickelt.

Die Berufungsrichtlinien sind als Teil C in die am 1. Juli 2009 von der Bundesregierung verabschiedeten "Grundsätze guter Unternehmens- und Beteiligungsführung im Bereich des Bundes" integriert worden. Die "Grundsätze" sind auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter dem Thema Bundesvermögen, Privatisierungs- und Beteiligungspolitik, Grundsätze guter Unternehmensführung abrufbar. Die Satzung der KfW ist zum 1. Januar 2011 an den Public Corporate Governance Kodex (PCGK), Teil A der "Grundsätze", angepasst worden. Der PCGK gilt damit auch für das von Ihnen zu bestellende Verwaltungsratsmitglied. Details zu den Anforderungen an Verwaltungsratsmitglieder, insbesondere hinsichtlich Eignung, Interessenskollisionen und Vertraulichkeit sowie einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen ergeben sich aus § 5 der Satzung der KfW.

Ich bitte Sie, mir von der erfolgten Bestellung neuer Mitglieder bzw. der nach § 7 Absatz 2 des KfW-Gesetzes ebenfalls zulässigen Wiederbestellung der ausscheidenden Mitglieder für die ab dem 1. Januar 2014 beginnende dreijährige Amtszeit Mitteilung zu machen; dies möglichst bis zum B. November 2013. Dieses Datum ist dem Zeitplan für in diesem Zusammenhang zu treffende Beschlussfassungen des Verwaltungsrats der KfW am 4. Dezember 2013 geschuldet. Bitte teilen Sie mir hierbei auch mit, ob die neuen Mitglieder bereit sind, die von den ausscheidenden Mitgliedern wahrgenommenen Mandate in den Ausschüssen des KfW-Verwaltungsrats für den nächsten Turnus zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen Dr. Wolfgang Schäuble