Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften
(Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)

Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

Der Bundesrat möge beschließen:

Begründung:

Die Regelung zur tarifentsprechenden Bezahlung des Personals in nicht tarifgebundenen Einrichtungen ist grundsätzlich begrüßenswert. Allerdings werfen die jetzt gewählten Formulierungen Fragen hinsichtlich ihrer praktischen Umsetzung und der daraus resultierenden Auswirkungen auf.

Fraglich ist insbesondere, wie sich die Regelungen auf das Tarifvertragsgefüge auswirken, wie die grundsätzlich eingeräumte Möglichkeit übertariflicher Bezahlung von nichttarifgebunden Einrichtungen genutzt wird und ob diesen hierdurch ein Vorteil gegenüber tarifgebunden Einrichtungen entsteht. Es ist nicht auszuschließen, dass nichttarifgebundene Einrichtungen ihre Gesamtpersonalkonzeption darauf ausrichten werden, die Möglichkeit der Anerkennung einer über tarifliche Vergleichsentgelte hinausgehenden Vergütung nur für spezielle Fachkräfte zu nutzen. So könnte das Durchschnittsniveau der Gehälter für das Gros der Beschäftigen unverändert (gering) bleiben, um übertarifliche Gehälter für Fachkräfte mit "Leitungsverantwortung oder Übernahme besonderer Aufgaben" (vgl. Begründung zu §§ 84 und 89 Absatz 1 SGB XI in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des federführenden Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Drucksache 18/10510) hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines "sachlichen Grundes" für eine über Tarifniveau hinausgehende Vergütung) zu finanzieren und damit ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern, ohne ihr Einrichtungspreisniveau wesentlich zu verändern.

Es ist nicht auszuschließen, dass damit aus den tarifgebundenen Einrichtungen Fachkräfte abgeworben werden. Eine Splittung der Gehälter birgt gegebenenfalls sogar die Gefahr der Verschlechterung der finanziellen Situation eines großen Teils der Beschäftigten in nichttarifgebundenen Einrichtungen in sich. Um dies zu vermeiden, fehlt - zur Wahrung der Gleichbehandlung der Einrichtungen - in den jetzt geänderten Vorschriften eine konkrete Vorgabe, die bestimmt, dass für den Fall einer Orientierung am Tarifniveau diese für alle Beschäftigen in nichttarifgebundenen Einrichtungen gelten muss.