Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Haltung von Tieren an wechselnden Orten
(Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV)

Der Bundesrat hat in seiner 841. Sitzung am 15. Februar 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Anlage
Änderungen zur Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Haltung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung - ZirkRegV)

1. Zur Überschrift

In der Überschrift ist das Wort "Haltung" durch das Wort "Zurschaustellung" zu ersetzen.

Begründung

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Nach § 1 regelt die Verordnung die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch Betriebe im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes ist das gewerbsmäßige Zurschaustellen und nicht das Halten der Tiere erlaubnispflichtig.

2. Zu § 3 Abs. 2 Nr. 1

Dem § 3 Abs. 2 Nr. 1 sind die Wörter "sowie deren Kennzeichnung, soweit eine solche durch die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vorgeschrieben ist," anzufügen.

Begründung

Die Erfassung der Kennzeichen dient der nachvollziehbaren Zuordnung von Tieren zum jeweiligen Erlaubnisinhaber. Insbesondere bei Tieren besonders geschützter Arten, deren Haltung im Zirkus grundsätzlich kritisch zu beurteilen ist, soll verhindert werden, dass die Tiere unbemerkt ausgetauscht oder ersetzt werden. Nach § 11 Abs. 2a TierSchG ist die Verpflichtung zur Kennzeichnung und zur Führung des Tierbestandsbuches ausdrücklich zugelassen. Diese Verpflichtung macht nur Sinn, wenn die Veterinärbehörden die Kennzeichen auch erfassen können. Die Kennzeichnung dieser wildlebenden Tierarten ist in einschlägigen Vorschriften, wie §§ 7 und 12 BArtSchV, § 67 DurchführungsV der EG-Verordnung Nr. 338/97 , § 2 PsittacoseV, vorgeschrieben.

3. Zu § 6

§ 6 ist wie folgt zu fassen:

"
§ 6 Inkrafttreten

Begründung

Die Vorlage sieht derzeit ein Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Januar 2008 vor. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist jedoch rechtlich zweifelhaft. Durch die neue Formulierung wird ein künftiges, zeitnahes Inkrafttreten der Rechtsverordnung sichergestellt.