Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 24. September 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Gerhard Schröder

Entwurf

Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Vom ... 2004

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Dem in Brüssel am 29. Mai 2000 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen - gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt - über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 27 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 27 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland kann es zu einem geringfügig höheren Eingang ausländischer Rechtshilfeersuchen kommen. Dadurch entstehender Mehraufwand wird jedoch mit den vorhandenen Kräften erledigt werden können.

Übereinkommen


- gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt -
über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union


Die Hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Mitgliedstaaten der Europäischen Union -
unter Bezugnahme auf den Rechtsakt des Rates über die Erstellung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
in dem Wunsch, die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Union unbeschadet der Bestimmungen zum Schutze der Freiheit des Einzelnen zu verbessern,
in Anbetracht des gemeinsamen Interesses der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten rasch und effizient in einer Weise erfolgt, die mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist und mit den Rechten des Einzelnen sowie den Prinzipien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang steht,
im Vertrauen auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten,
entschlossen, das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und andere geltende einschlägige Übereinkommen durch ein Übereinkommen der Europäischen Union zu ergänzen,
in Anerkennung dessen, dass die Bestimmungen jener Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten,
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten dem Ausbau der justitiellen Zusammenarbeit Bedeutung beimessen, indessen sie weiterhin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden,
unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen die Rechtshilfe in Strafsachen ausgehend von den in dem Übereinkommen vom 20. April 1959 enthaltenen Grundsätzen regelt,
in der Erwägung, dass Artikel 20 dieses Übereinkommens zwar bestimmte Sonderfälle der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs regelt, jedoch keinerlei Auswirkungen auf andere derartige Fälle hat, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen,
in der Erwägung, dass in den nicht in diesem Übereinkommen geregelten Fällen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts gelten,
in Anerkennung dessen, dass dieses Übereinkommen nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berührt und dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union zu bestimmen, unter welchen Bedingungen er die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und die innere Sicherheit schützen will -
sind wie folgt übereingekommen:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Verhältnis zu anderen Übereinkommen über Rechtshilfe

(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern:

(2) Dieses Übereinkommen berührt weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in Artikel 26 Absatz 4 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vorgesehen ist, die Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen aufgrund einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemaßnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht.

Artikel 2 Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schengen-Besitzstand

(1) Die Artikel 3, 5, 6, 7, 12 und 23 und, soweit für Artikel 12 relevant, die Artikel 15 und 16 sowie, soweit für die genannten Artikel relevant, Artikel 1 enthalten Maßnahmen, die die Bestimmungen, die in Anhang A zum Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands*) aufgeführt sind, ändern bzw. darauf aufbauen.

(2) Der Artikel 49 Buchstabe a sowie die Artikel 52, 53 und 73 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden hiermit aufgehoben.


*) ABl. L 176 vom 10. Juli 1999, S. 36.

Artikel 3 Verfahren, in denen ebenfalls Rechtshilfe geleistet wird

(1) Rechtshilfe wird auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

(2) Rechtshilfe wird auch in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Absatzes 1 in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen geleistet, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.

Artikel 4 Formvorschriften und Verfahren bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

(1) In den Fällen, in denen Rechtshilfe geleistet wird, hält der ersuchte Mitgliedstaat die vom ersuchenden Mitgliedstaat ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht den Grundprinzipien des Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat erledigt das Rechtshilfeersuchen so rasch wie möglich, wobei er die von dem ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen so weit wie möglich berücksichtigt. Der ersuchende Mitgliedstaat gibt die Gründe für die von ihm gesetzte Frist an.

(3) Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig gemäß den Anforderungen des ersuchenden Mitgliedstaats erledigt werden, so unterrichten die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats und teilen die Bedingungen mit, unter denen das Ersuchen erledigt werden könnte. Die Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll, wobei diese gegebenenfalls von der Einhaltung der vorgenannten Bedingungen abhängig gemacht wird.

(4) Lässt sich absehen, dass die von dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Erledigung seines Ersuchens gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann, und ergeben sich aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung, dass jedwede Verzögerung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des im ersuchenden Mitgliedstaat anhängigen Verfahrens führen wird, so geben die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich die voraussichtliche Erledigungsdauer an. Die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats teilen unverzüglich mit, ob das Ersuchen dennoch aufrechterhalten wird. Die Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll.

Artikel 5 Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden

(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.

(2) Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn

(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in diese andere Sprache zu übersetzen.

(4) Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dieses Mitgliedstaats erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten er im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Absatz 3 gilt auch für diesen Vermerk.

(5) Die Anwendung der Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und der Artikel 32, 34 und 35 des Benelux-Übereinkommens bleibt von diesem Artikel unberührt.

Artikel 6 Übermittlung von Rechtshilfeersuchen

(1) Rechtshilfeersuchen sowie der Informationsaustausch ohne Ersuchen nach Artikel 7 erfolgen schriftlich oder durch Mittel, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglichen, die dem empfangenden Mitgliedstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Diese Ersuchen werden unmittelbar zwischen den Justizbehörden, die für ihre Stellung und Erledigung örtlich zuständig sind, übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist.

Anzeigen eines Mitgliedstaats zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 21 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und von Artikel 42 des Benelux-Übereinkommens können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den zuständigen Justizbehörden sein.

(2) Absatz 1 lässt die Möglichkeit unberührt, dass die Ersuchen in besonderen Fällen

übersandt oder zurückgesandt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können das Vereinigte Königreich und Irland bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 jeweils erklären, dass an sie gerichtete Ersuchen und Mitteilungen entsprechend den Angaben in der Erklärung über ihre zentrale Behörde zu übermitteln sind. Diese Mitgliedstaaten können jederzeit im Wege einer weiteren Erklärung den Anwendungsbereich einer derartigen Erklärung einschränken, um auf diese Weise die Wirkung von Absatz 1 zu verstärken. Sie haben in dieser Weise zu verfahren, wenn die im Schengener Durchführungsübereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die Rechtshilfe für sie in Kraft gesetzt werden.

Jeder Mitgliedstaat kann im Zusammenhang mit den vorgenannten Erklärungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

(4) Alle Rechtshilfeersuchen können in dringenden Fällen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder über eine andere Institution gestellt werden, die aufgrund von gemäß dem Vertrag über die Europäische Union angenommenen Bestimmungen zuständig ist.

(5) Handelt es sich im Falle von Ersuchen gemäß den Artikeln 12, 13 oder 14 bei der zuständigen Behörde in dem einen Mitgliedstaat um eine Justizbehörde oder eine zentrale Behörde und in dem anderen Mitgliedstaat um eine Polizei- oder Zollbehörde, so können diese Ersuchen und die diesbezüglichen Antworten unmittelbar zwischen diesen Behörden übermittelt werden. Auf diese Kontakte findet Absatz 4 Anwendung.

(6) Handelt es sich im Falle von Rechtshilfeersuchen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bei der zuständigen Behörde in dem einen Mitgliedstaat um eine Justizbehörde oder eine zentrale Behörde und in dem anderen Mitgliedstaat um eine Verwaltungsbehörde, so können diese Ersuchen und die diesbezüglichen Antworten unmittelbar zwischen diesen Behörden übermittelt werden.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, dass er durch Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder durch beide nicht gebunden ist oder dass er diese Bestimmungen nur unter von ihm näher zu bestimmenden Voraussetzungen anwenden wird. Eine derartige Erklärung kann jederzeit zurückgenommen oder geändert werden.

(8) Folgende Ersuchen oder Mitteilungen werden über die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt:

Artikel 7 Informationsaustausch ohne Ersuchen

(1) Im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch ohne ein diesbezügliches Ersuchen Informationen über Straftaten und Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 austauschen, deren Ahndung oder Bearbeitung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Information übermittelt wird, in den Zuständigkeitsbereich der empfangenden Behörde fällt.

(2) Die übermittelnde Behörde kann nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die empfangende Behörde festlegen.

(3) Die empfangende Behörde ist an diese Bedingungen gebunden.

Titel II
Ersuchen um bestimmte spezifische Formen der Rechtshilfe

Artikel 8 Rückgabe

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat kann durch eine Straftat erlangte Gegenstände auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter dem ersuchenden Mitgliedstaat im Hinblick auf deren Rückgabe an ihren rechtmäßigen Eigentümer zur Verfügung stellen.

(2) Bei Anwendung der Artikel 3 und 6 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens sowie des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikels 29 des Benelux-Übereinkommens kann der ersuchte Mitgliedstaat auf die Rückgabe der Gegenstände verzichten, und zwar entweder vor oder nach deren Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat, wenn dadurch die Rückgabe der Gegenstände an den rechtmäßigen Eigentümer erleichtert wird. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben unberührt.

(3) Verzichtet der ersuchte Mitgliedstaat auf die Rückgabe der Gegenstände, bevor er sie dem ersuchenden Mitgliedstaat übergibt, so macht er kein Sicherungsrecht und keinen anderen Anspruch aufgrund steuerlicher oder zollrechtlicher Vorschriften in Bezug auf diese Gegenstände geltend.

Ein Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände nach Absatz 2 lässt das Recht des ersuchten Mitgliedstaats unberührt, von dem rechtmäßigen Eigentümer Steuern oder Abgaben zu erheben.

Artikel 9 Zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken

(1) Ein Mitgliedstaat, der um eine Ermittlungshandlung ersucht hat, für die die Anwesenheit einer in seinem Hoheitsgebiet inhaftierten Person erforderlich ist, kann - sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben - die betreffende Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats überstellen, in dem die Ermittlung stattfinden soll.

(2) Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Einzelheiten für die zeitweilige Überstellung der betreffenden Person und die Frist für deren Rücküberstellung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats.

(3) Ist die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich, so wird dem ersuchten Mitgliedstaat unverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Abschrift dieser Erklärung übermittelt.

(4) Die Haft im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet.

(5) Die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3, des Artikels 12 und des Artikels 20 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens finden auf diesen Artikel entsprechend Anwendung.

(6) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, dass für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Absatz 1 generell oder unter bestimmten in der Erklärung genannten Voraussetzungen die Zustimmung nach Absatz 3 erforderlich ist.

Artikel 10 Vernehmung per Videokonferenz

(1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats vernommen werden, so kann letzterer, sofern ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Vernehmung per Videokonferenz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 erfolgt.

(2) Der ersuchte Mitgliedstaat bewilligt die Vernehmung per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Vernehmung verfügt. Verfügt der ersuchte Mitgliedstaat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese von dem ersuchenden Mitgliedstaat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz enthalten außer den in Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens genannten Angaben die Begründung dafür, dass ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen nicht zweckmäßig oder möglich ist, sowie ferner die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden.

(4) Die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats lädt die betreffende Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.

(5) Für die Vernehmung per Videokonferenz gelten folgende Regeln:

(6) Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Maßnahmen erstellt die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im ersuchten Mitgliedstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt.

(7) Die Kosten für die Herstellung der Videoverbindung, die Kosten für den Betrieb der Videoverbindung im ersuchten Mitgliedstaat, die Vergütung der von diesem bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie deren Aufwendungen für die Reise in dem ersuchten Mitgliedstaat werden dem ersuchten Mitgliedstaat vom ersuchenden Mitgliedstaat erstattet, sofern ersterer nicht auf die Erstattung aller oder eines Teils dieser Kosten verzichtet.

(8) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige gemäß diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet vernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, sein innerstaatliches Recht genauso gilt, als ob die Vernehmung in einem innerstaatlichen Verfahren erfolgen würde.

(9) Die Mitgliedstaaten können nach freiem Ermessen in Fällen, in denen dies zweckdienlich erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Justizbehörden die Bestimmungen dieses Artikels auch auf die Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz anwenden. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Vernehmung per Videokonferenz stattfinden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, treffen.

Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, dass er Unterabsatz 1 nicht anwendet. Eine derartige Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Die Vernehmung darf nur mit Zustimmung des Beschuldigten durchgeführt werden. Die gegebenenfalls erforderlichen Regeln zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten werden vom Rat in Form eines rechtsverbindlichen Instruments erlassen.

Artikel 11 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen per Telefonkonferenz

(1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats vernommen werden, so kann letzterer, sofern sein innerstaatliches Recht dies vorsieht, den erstgenannten Mitgliedstaat ersuchen, die Vernehmung per Telefonkonferenz, wie in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehen, zu ermöglichen.

(2) Eine Vernehmung per Telefonkonferenz kann nur mit Zustimmung des Zeugen oder des Sachverständigen erfolgen.

(3) Der ersuchte Mitgliedstaat bewilligt die Vernehmung per Telefonkonferenz, wenn der Rückgriff auf dieses Verfahren den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.

(4) Ersuchen um Vernehmung per Telefonkonferenz enthalten außer den in Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens genannten Angaben die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden, sowie eine Angabe, dass der Zeuge oder Sachverständige einer Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt.

(5) Die praktischen Modalitäten der Vernehmung werden zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart. Dabei verpflichtet sich der ersuchte Mitgliedstaat,

Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Bewilligung ganz oder teilweise von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 5 und 8 abhängig machen. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, findet Artikel 10 Absatz 7 entsprechend Anwendung.

Artikel 12 Kontrollierte Lieferungen

(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich sicherzustellen, dass auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats kontrollierte Lieferungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Straftaten betreffen, in seinem Hoheitsgebiet ermöglicht werden können.

(2) Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getroffen.

(3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den Verfahren des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt. Die Befugnis zum Einschreiten und zur Leitung und Kontrolle der Maßnahmen liegt bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.

Artikel 13 Gemeinsame Ermittlungsgruppen

(1) Im Wege der Vereinbarung können die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren der an der Gruppe beteiligten Mitgliedstaaten bilden. Die Zusammensetzung der Ermittlungsgruppe wird in der Vereinbarung angegeben.

Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden,

Ein Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem der betroffenen Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Gruppe wird in einem der Mitgliedstaaten gebildet, in dem die Ermittlungen voraussichtlich durchzuführen sind.

(2) Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe enthalten außer den in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und des Artikels 37 des Benelux-Übereinkommens genannten Angaben auch Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe.

(3) Die gemeinsame Ermittlungsgruppe wird im Hoheitsgebiet der an der Gruppe beteiligten Mitgliedstaaten unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen tätig:

(4) Im Sinne dieses Artikels gelten die aus anderen Mitgliedstaaten als dem Einsatzmitgliedstaat stammenden Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe als in die Gruppe "entsandte" Mitglieder.

(5) Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder sind berechtigt, bei Ermittlungsmaßnahmen im Einsatzmitgliedstaat anwesend zu sein. Der Gruppenleiter kann jedoch aus besonderen Gründen, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, anders entscheiden.

(6) Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder können nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, von dem Gruppenleiter mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden, sofern dies von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz erfolgt, und von dem entsendenden Mitgliedstaat gebilligt worden ist.

(7) Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe Ermittlungsmaßnahmen, die in einem der Mitgliedstaaten, die die Gruppe gebildet haben, zu ergreifen sind, so können die von diesem Mitgliedstaat in die Gruppe entsandten Mitglieder die zuständigen Behörden ihres Landes ersuchen, diese Maßnahmen zu ergreifen. Sie werden in dem betreffenden Staat gemäß den Bedingungen erwogen, die für im Rahmen innerstaatlicher Ermittlungen erbetene Maßnahmen gelten würden.

(8) Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe die Unterstützung eines Mitgliedstaats, der nicht zu denen gehört, die die Gruppe gebildet haben, oder eines Drittstaats, so kann von den zuständigen Behörden des Einsatzstaats entsprechend den einschlägigen Übereinkünften oder Vereinbarungen ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Staates gerichtet werden.

(9) Ein Mitglied der gemeinsamen Ermittlungsgruppe darf im Einklang mit den Rechtsvorschriften seines Landes und im Rahmen seiner Befugnisse der Gruppe Informationen, über die der das Mitglied entsendende Mitgliedstaat verfügt, für die Zwecke der von der Gruppe geführten strafrechtlichen Ermittlungen vorlegen.

(10) Von einem Mitglied oder einem entsandten Mitglied während seiner Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe rechtmäßig erlangte Informationen, die den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht anderweitig zugänglich sind, dürfen für folgende Zwecke verwendet werden:

(11) Andere bestehende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppen werden von diesem Artikel nicht berührt.

(12) Soweit die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten oder die zwischen ihnen anwendbaren Übereinkünfte dies gestatten, kann vereinbart werden, dass sich Personen an den Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen, die keine Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind, die die Gruppe gebildet haben. Hierbei kann es sich beispielsweise um Bedienstete von nach dem Vertrag über die Europäische Union geschaffenen Einrichtungen handeln. Die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern der Gruppe kraft dieses Artikels verliehenen Rechte gelten nicht für diese Personen, es sei denn, dass die Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorsieht.

Artikel 14 Verdeckte Ermittlungen

(1) Der ersuchende und der ersuchte Mitgliedstaat können vereinbaren, einander bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen).

(2) Die Entscheidung über das Ersuchen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats getroffen. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen den Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren vereinbart.

(3) Die verdeckten Ermittlungen werden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Vorbereitung und Überwachung der verdeckten Ermittlung sicherzustellen und um Vorkehrungen für die Sicherheit der verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten zu treffen.

(4) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, dass er durch den vorliegenden Artikel nicht gebunden ist. Eine derartige Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Artikel 15 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

Bei Einsätzen nach Maßgabe der Artikel 12, 13 und 14 werden Beamte aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Einsatz erfolgt, in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Einsatzmitgliedstaats gleichgestellt.

Artikel 16 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten

(1) Wenn Beamte eines Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 in einem anderen Mitgliedstaat im Einsatz sind, haftet der erste Mitgliedstaat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.

(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.

(3) Der Mitgliedstaat, dessen Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verursacht haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadensersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.

(4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.

Titel III
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

Artikel 17 Für die Anordnung der Überwachung von Telekommunikationsverkehr zuständige Behörden

Im Sinne der Artikel 18, 19 und 20 bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesen Bestimmungen erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e benannt worden ist und zum Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung tätig wird.

Artikel 18 Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs

(1) Zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung kann eine zuständige Behörde in dem ersuchenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften an eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ein Ersuchen richten um

(2) Ersuchen nach Absatz 1 können gestellt werden in Bezug auf die Nutzung von Telekommunikationsmitteln durch die Zielperson, wenn sich diese befindet in

(3) Abweichend von Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens haben Ersuchen nach diesem Artikel Folgendes zu enthalten:

(4) Im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 Buchstabe b hat das Ersuchen auch eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Der ersuchte Mitgliedstaat kann auch jede weitere Information verlangen, damit er beurteilen kann, ob er die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen würde.

(5) Der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet sich, Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe a zu erledigen

(6) Ist eine unmittelbare Weiterleitung nicht möglich, so verpflichtet sich der ersuchte Mitgliedstaat, Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe b zu entsprechen, nachdem er die in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Informationen erhalten hat und sofern er die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen würde. Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären.

(7) Ein Mitgliedstaat kann bei Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, dass er durch Absatz 6 nur gebunden ist, wenn er nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen. In diesem Fall kann der andere Mitgliedstaat den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

(8) Wenn ein Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe b gestellt wird, kann der ersuchende Mitgliedstaat, falls er besondere Gründe dafür hat, auch verlangen, dass eine schriftliche Übertragung der Aufnahme erfolgt. Der ersuchende Mitgliedstaat prüft derartige Ersuchen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts und seiner innerstaatlichen Verfahren.

(9) Der Mitgliedstaat, der die Informationen nach den Absätzen 3 und 4 empfängt, behandelt diese Informationen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts vertraulich.

Artikel 19 Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im eigenen Hoheitsgebiet durch Einschaltung von Dienstanbietern

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über eine Bodenstation in ihrem Hoheitsgebiet betriebene Systeme für Telekommunikationsdienste, die zum Zweck der rechtmäßigen Überwachung des Kommunikationsverkehrs einer sich in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Person in dessen Hoheitsgebiet nicht unmittelbar zugänglich sind, zum Zweck der rechtmäßigen Überwachung durch diesen Mitgliedstaat mittels eines bezeichneten Dienstanbieters, der sich in dessen Hoheitsgebiet befindet, unmittelbar zugänglich gemacht werden können.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats berechtigt, für die Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts und sofern sich die Zielperson im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, die Überwachung mittels eines dort befindlichen bezeichneten Diensteanbieters durchzuführen, ohne dass der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Bodenstation befindet, eingeschaltet wird.

(3) Absatz 2 gilt auch, wenn die Überwachung gemäß einem Ersuchen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b durchgeführt wird.

(4) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht, an denjenigen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Bodenstation befindet, ein Ersuchen um rechtmäßige Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß Artikel 18 zu stellen, insbesondere wenn es im ersuchenden Mitgliedstaat keine Vermittlungsstelle gibt.

Artikel 20 Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe eines anderen Mitgliedstaats

(1) Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts sowie der Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe c gelten die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen für Überwachungsanordnungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen erlassen oder genehmigt wurden; dabei muss es sich um Ermittlungen handeln, die infolge der Begehung einer spezifischen Straftat, einschließlich versuchter Straftaten, soweit diese nach dem innerstaatlichen Recht unter Strafe gestellt sind, durchgeführt werden, um die dafür Verantwortlichen festzustellen und festzunehmen, Anklage gegen sie zu erheben, sie strafrechtlich zu verfolgen oder abzuurteilen.

(2) Wenn zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (des "überwachenden Mitgliedstaats") genehmigt wurde und der in der Überwachungsanordnung bezeichnete Telekommunikationsanschluss der Zielperson im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (des "unterrichteten Mitgliedstaats") genutzt wird, von dem für die Durchführung der Überwachung keine technische Hilfe benötigt wird, so hat der überwachende Mitgliedstaat den unterrichteten Mitgliedstaat von der Überwachung zu unterrichten:

(3) Die Informationen, die von dem überwachenden Mitgliedstaat zu notifizieren sind, enthalten:

(4) Wird ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 unterrichtet, so gilt Folgendes:

(5) Der unterrichtete Mitgliedstaat behandelt die nach Absatz 3 übermittelten Informationen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts vertraulich.

(6) Ist der überwachende Mitgliedstaat der Ansicht, dass die nach Absatz 3 zu übermittelnden Informationen besonders geheimhaltungsbedürftig sind, so können diese Informationen der zuständigen Behörde über eine besondere Behörde übermittelt werden, sofern dies zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bilateral vereinbart wurde.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er Informationen über eine Überwachung nach Maßgabe des vorliegenden Artikels nicht benötigt.

Artikel 21 Übernahme der den Betreibern von Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten

Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern anlässlich der Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 entstehen, trägt der ersuchende Mitgliedstaat.

Artikel 22 Bilaterale Vereinbarungen

Die Bestimmungen dieses Titels stehen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, mit denen die Nutzung der derzeitigen oder künftigen technischen Möglichkeiten zur rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs erleichtert werden soll, nicht entgegen.

Titel IV

Artikel 23 Schutz personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt werden, dürfen von dem Mitgliedstaat, dem sie zugeleitet wurden, für folgende Zwecke verwendet werden:

(2) Dieser Artikel findet auch Anwendung auf personenbezogene Daten, die nicht übermittelt wurden, sondern im Rahmen dieses Übereinkommens auf andere Weise erlangt worden sind.

(3) Der übermittelnde Mitgliedstaat kann im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles den Mitgliedstaat, dem die personenbezogenen Daten zugeleitet wurden, ersuchen, über die Verwendung der Daten Auskunft zu erteilen.

(4) In den Fällen, in denen die Verwendung personenbezogener Daten an Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 6 oder Artikel 20 Absatz 4 geknüpft ist, haben diese Bedingungen Vorrang. In den Fällen, in denen solche Bedingungen nicht vorgesehen sind, findet der vorliegende Artikel Anwendung.

(5) In Bezug auf Informationen, die gemäß Artikel 13 erlangt worden sind, hat Artikel 13 Absatz 10 Vorrang vor dem vorliegenden Artikel.

(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens erlangt hat und die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

(7) Luxemburg kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens erklären, dass in dem Fall, in dem Luxemburg einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens personenbezogene Daten übermittelt, Folgendes gilt:

Vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c kann Luxemburg im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung Luxemburgs in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die Luxemburg die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Artikel 1 hätte verweigern oder einschränken können.

Verweigert Luxemburg in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu dem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1, so hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.

Titel V
Schlussbestimmungen

Artikel 24 Erklärungen

(1) Zum Zeitpunkt der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 benennt jeder Mitgliedstaat in einer Erklärung die Behörden, die außer den bereits in dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und dem Benelux-Übereinkommen genannten Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens sowie für die Anwendung derjenigen Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten zuständig sind, die in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Übereinkünften enthalten sind; zu benennen sind insbesondere

(2) Die nach Absatz 1 abgegebenen Erklärungen können jederzeit nach dem gleichen Verfahren ganz oder teilweise geändert werden.

Artikel 25 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nur zulässig, wenn sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.

Artikel 26 Territorialer Geltungsbereich

Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar wird wirksam, sobald das Europäische Rechtshilfeübereinkommen auf Gibraltar ausgedehnt worden ist. Das Vereinigte Königreich teilt dem Präsidenten des Rates schriftlich mit, wann das Vereinigte Königreich dieses Übereinkommen im Anschluss an die Ausdehnung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens auf die Kanalinseln und die Isle of Man auf diese Gebiete anwenden will. Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag.

Artikel 27 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Übereinkommens.

(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als achter vornimmt, für die betreffenden acht Mitgliedstaaten in Kraft.

(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach Eingang der achten Notifizierung nach Absatz 2 vorgenommene Notifizierung hat zur Folge, dass dieses Übereinkommen 90 Tage nach dieser späteren Notifizierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mitgliedstaaten, für die das Übereinkommen bereits in Kraft getreten ist, in Kraft tritt.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 3 bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden wird. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

(6) Dieses Übereinkommen findet auf die Rechtshilfe Anwendung, die nach dem Zeitpunkt, zu dem es zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist oder gemäß Absatz 5 angewendet wird, eingeleitet wird.

Artikel 28 Beitritt neuer Mitgliedstaaten

(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.

(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut des Übereinkommens ist verbindlich.

(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.

(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so findet Artikel 27 Absatz 5 auf die beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung.

Artikel 29 Inkrafttreten für Island und Norwegen

(1) Unbeschadet des Artikels 8 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (das "Assoziierungsübereinkommen") treten die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Rat und die Kommission die Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 des Assoziierungsübereinkommens über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten haben, in ihren gegenseitigen Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten, für die das Übereinkommen bereits nach Artikel 27 Absatz 3 oder 4 in Kraft getreten ist, in Kraft.

(2) Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens für einen Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen bewirkt, dass diese Bestimmungen auch in den gegenseitigen Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat sowie Island und Norwegen anwendbar sind.

(3) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen werden in jedem Fall für Island und Norwegen nicht vor dem nach Artikel 15 Absatz 4 des Assoziierungsübereinkommens festzusetzenden Zeitpunkt rechtsverbindlich.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 treten die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den fünfzehnten Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Erstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist, in Kraft.

Artikel 30 Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Beitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Mai zweitausend in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser Urschrift.

Erklärung des Rates zu Artikel 10 Absatz 9

Bei der Prüfung der Annahme eines Rechtsinstruments gemäß Artikel 10 Absatz 9 trägt der Rat den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung.

Erklärung des Vereinigten Königreichs zu Artikel 20 Diese Erklärung ist vereinbarter Bestandteil des Übereinkommens.

Im Vereinigten Königreich gilt Artikel 20 für ministerielle Überwachungsanordnungen, die an den Polizeidienst oder die Zoll- und Steuerbehörde gerichtet sind, wenn im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Überwachung des Kommunikationsverkehrs der Zweck der Anordnung in der Aufdeckung schwerer Straftaten besteht. Er gilt ferner für Überwachungsanordnungen, die an den Sicherheitsdienst gerichtet sind, wenn dieser im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei einer Ermittlung unterstützend tätig wird, die die in Artikel 20 Absatz 1 beschriebenen Merkmale aufweist.

Denkschrift

I. Allgemeines

Nach über vier Jahren intensiver Verhandlungen wurde der Entwurf eines Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk; ABl. C 197/1 bis 23 vom 12. Juli 2000) auf dem Rat der Justiz- und Innenminister der Europäischen Union am 29. Mai 2000 angenommen und gezeichnet. Der Erläuternde Bericht hierzu (ABl. C 379/7 bis 29 vom 29. Dezember 2000) wurde vom Rat am 30. November 2000 gebilligt. Mit dem Übereinkommen hat der Rat auf neue Anforderungen bei der grenzüberschreitenden Kriminalitätsbekämpfung reagiert. Mit der Abschaffung der Grenzkontrollen infolge des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ; BGBl. 1993 II S. 1010, 1902; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242, 2542; 1997 II S. 966) und der steten Zunahmen des Personen-, Güter- und Kapitalverkehrs innerhalb der Union hat auch die Kriminalität neue Betätigungsfelder besetzen können. Den Polizei- und Justizbehörden mussten daher neue rechtliche Instrumente an die Hand gegeben werden, um die sich zunehmend international organisierende Kriminalität effektiv auch über Staatengrenzen hinweg verfolgen zu können. Hierzu haben sich die bisherigen Verfahren der Rechtshilfe in Strafsachen, die auf das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen gründen (EuRhÜbk; BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1982 I S. 2071), und die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen des SDÜ als in Einzelfällen zu schwerfällig sowie nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechend erwiesen und bedurften daher der Modifikation.

Zugleich sieht sich die Ermittlungspraxis in den Mitgliedstaaten mit neuen technologischen Entwicklungen konfrontiert, die zwar längst Bestandteile der kriminellen Logistik geworden sind, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten aus Sicht der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen aufgrund der unterschiedlichen nationalen Regelungen jedoch Schwierigkeiten bereiteten, wie beispielsweise die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs.

II . Neuerungen durch das Übereinkommen

Der Rat hat sich auf ein Übereinkommen geeinigt, das der strafrechtlichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten eine neue Qualität verleihen wird:

Das Übereinkommen regelt in den Artikeln 17 bis 22 erstmals auf umfassende Weise die grenzüberschreitende Überwachung des Telekommunikationsverkehrs. Auf eine Definition der "Überwachung des Telekommunikationsverkehrs" wird dabei verzichtet, um auch zukünftigen technischen Entwicklungen Rechnung tragen und diese nach Möglichkeit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens einbeziehen zu können. Hierunter fallen nicht nur Telefongespräche im engeren Sinn. Der ersuchte Mitgliedstaat muss bei der Erledigung eines Ersuchens möglichst auch die technischen Angaben zu jeder Verbindung übermitteln, wie beispielsweise die Verbindungsdaten (angewählter und ausgehender Anschluss), Uhrzeit und Dauer des Kommunikationsvorgangs.

Für die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in den Mitgliedstaaten existieren bislang keine einheitlichen Standards. Als Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe wurde bisher Artikel 1 Abs. 1 EuRhÜbk herangezogen. Alle weiteren Voraussetzungen mussten jedoch jeweils in Einzelfallvereinbarungen zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten festgelegt werden. Diese Situation erschwerte eine moderne Verbrechensbekämpfung. Insbesondere bei der Nutzung nicht erdgebundener Kommunikationstechnologien, beispielsweise Satellitentelefone, existieren in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Standards, die die internationale strafrechtliche Zusammenarbeit erheblich erschweren. Die Mitgliedstaaten waren daher bei den Verhandlungen zu dem Übereinkommen bemüht, alle derzeit in Betracht kommenden technischen Konstellationen in die Regelungen des Übereinkommens mit einzubeziehen.

Bei der Neuregelung wurde den Besonderheiten der Telekommunikation durch Benutzung von Satteliten gestützter Systeme oder von Mobilfunknetzen Rechnung getragen. Der Umstand, dass die Möglichkeit des Abhörens nicht an den Orten, an denen sich die telefonierenden Personen befinden, erfolgen muss oder kann, wurde berücksichtigt.

Zur Überwachung der Telekommunikation wurde in Titel III folgende Struktur geschaffen:

III. Verhältnis zu anderen Übereinkommen

Gemäß Artikel 1 EU-RhÜbk besteht der Zweck des Übereinkommens darin, folgende internationalen Übereinkünfte zur Rechtshilfe in Strafsachen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern:

I V. Gesetzgebungskompetenz und Gesetzesfolgenabschätzung

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 1 GG, wonach die Pflege auswärtiger Beziehungen, zu der auch die Rechtshilfe in Strafsachen zählt, Sache des Bundes ist.

V. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Artikel 1 Abs. 1 regelt das Verhältnis des EU-RhÜbk zu anderen internationalen Übereinkommen der Rechtshilfe in Strafsachen und legt fest, dass das EU-RhÜbk diese lediglich ergänzt und in ihrer Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten erleichtert. Artikel 1 trägt damit insbesondere Artikel 26 Abs. 3 EuRhÜbk Rechnung. Kollidieren einzelne Vorschriften des EU-RhÜbk mit solchen des EuRhÜbk, so ist den Bestimmungen des EU-RhÜbk Vorrang einzuräumen.

Absatz 2 enthält eine Meistbegünstigungsklausel, wonach die Anwendung günstigerer Vorschriften in bilateralen oder multilateralen Übereinkommen von dem EU-RhÜbk unberührt bleibt. Gleiches gilt, wie dies auch in Artikel 26 Abs. 4 EuRhÜbk vorgesehen ist, für solche Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen, die Mitgliedstaaten aufgrund einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemaßnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht, geschlossen haben. "Vereinbarungen zur Rechtshilfe in Strafsachen aufgrund einheitlicher Rechtsvorschriften" finden sich insbesondere zwischen den skandinavischen Staaten. Die Bezugnahme auf "besondere Systeme, die die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemaßnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsehen," trägt Besonderheiten zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland Rechnung.

Zu Artikel 2

Artikel 2 definiert die Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Schengen-Besitzstand. In Absatz 1 werden die Bestimmungen des Übereinkommens genannt, die auf der Grundlage des am 18. Mai 1999 vom Rat mit Island und Norwegen geschlossenen Übereinkommens über die Assoziierung beider Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. vom 10. Juli 1999, L 176/36 ) als Weiterentwicklung oder Änderung zu betrachten sind. Gemäß Artikel 2 Abs. 3 dieses Übereinkommens werden die von der Europäischen Union in diesem Zusammenhang angenommenen Rechtsakte auch von Island und Norwegen angenommen und umgesetzt.

Absatz 2 bestimmt die Artikel des SDÜ, die durch das EU-RhÜbk aufgehoben werden. Sie werden durch Neuregelungen ersetzt. Dies sind:

Zu Artikel 3

Absatz 1 erweitert den Anwendungsbereich der Verfahren zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen über das EuRhÜbk hinaus auch auf Verfahren, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann. Absatz 1 übernimmt damit den gleichlautenden Artikel 49 Buchstabe a SDÜ. Auf der Grundlage der Neuregelung wird es zukünftig möglich sein, in einem deutschen Ordnungswidrigkeitenverfahren auch einen Mitgliedstaat um Rechtshilfe zu ersuchen, der in seinem nationalen Recht selbst kein vergleichbares Verfahren kennt.

Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Mitgliedstaaten das Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen in ihrem nationalen Recht anerkennen. Hierdurch wird sichergestellt, dass eine Verpflichtung zur Leistung der Rechtshilfe, die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterstellt, in einem Verfahren, das sich gegen eine juristische Person als Beschuldigte richtet, auch für einen Staat besteht, der diesen Grundsatz in seinem innerstaatlichen Recht nicht kennt.

Zu Artikel 4

Absatz 1 modifiziert Artikel 3 EuRhÜbk, wonach die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens grundsätzlich nach der in den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates vorgesehenen Form erfolgt. Absatz 1 verpflichtet den ersuchten Staat, die von dem ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen Formvorschriften und Verfahren, soweit wie möglich, einzuhalten. Hiermit soll verhindert werden, dass im Wege der Rechtshilfe erlangte Beweismittel später nicht in das Hauptverfahren eingeführt werden können, weil die Art und Weise der Beweiserlangung nicht den prozessualen Erfordernissen des ersuchenden Staates entspricht. Die Begriffe "Formvorschriften und Verfahren" sind dabei weit auszulegen und erfassen beispielsweise die Anwesenheitsrechte von Verfahrensbeteiligten bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen oder aber besondere Dokumentationspflichten bei der Sicherstellung von Beweismitteln. Die Verpflichtung, die angegebenen Form- und Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates zu beachten, findet ihre Grenze in entgegenstehenden Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates und in solchen Fällen, in denen dieses Übereinkommen besondere Verfahren festlegt. Derartige Regelungen trifft das Übereinkommen beispielsweise in den Artikeln 17 ff. (Überwachung des Telekommunikationsverkehrs). Ein Verstoß gegen die Grundprinzipien des deutschen Rechts läge beispielsweise in einer Zeugenvernehmung, die die Grenzen des § 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 136a StPO überschreitet.

Ist eine Erledigung in der gewünschten Weise nicht möglich, so sieht Absatz 3 eine Konsultationspflicht der beteiligten Staaten vor, in deren Rahmen weitere Absprachen über die weitere Erledigung getroffen werden können. So kann es beispielsweise erforderlich sein, dem ersuchten Staat weitere Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder die Erledigung an bestimmte Bedingungen zu knüpfen.

Absatz 2 hält die Mitgliedstaaten dazu an, Rechtshilfeersuchen so schnell wie möglich zu erledigen. Gibt der ersuchende Staat für die Erledigung eine Frist an, so hat er dies zu begründen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorgabe von Fristen, die für den ersuchten Mitgliedstaat einen erheblichen Eingriff in den üblichen Geschäftsgang bedeuten kann, nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgt.

Absatz 4 regelt den Fall, dass der ersuchte Mitgliedstaat die ihm vom ersuchenden Mitgliedstaat vorgegebene Frist aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht einhalten kann. Stellt der ersuchte Mitgliedstaat fest, dass eine Frist nicht eingehalten werden kann und dass dies in Anbetracht der nach Absatz 2 angegebenen Gründe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des im ersuchenden Mitgliedstaat anhängigen Verfahrens führen wird, so teilt er diesem so schnell wie möglich die voraussichtliche Erledigungsdauer mit. Die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaates teilen hierauf mit, ob sie das Ersuchen aufrechterhalten. Zugleich können die beteiligten Behörden nach Satz 3 weitere Absprachen treffen, die der Erledigung des Ersuchens dienen.

Zu Artikel 5

Absatz 1 ermöglicht es einem Mitgliedstaat, Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar per Post zu übersenden. Die Vorschrift geht damit über den bisherigen Artikel 52 SDÜ, der durch Artikel 2 Abs. 2 dieses Übereinkommens aufgehoben wird, hinaus, indem die unmittelbare Übersendung von Verfahrensurkunden zum Grundsatz erhoben wird. Der Begriff der "Verfahrensurkunde" ist dabei nicht definiert und ist im weitesten Sinne zu verstehen. Absatz 1 setzt nicht voraus, dass die Person, an die eine Urkunde versandt wird, in dem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist, ausreichend ist der bloße "Aufenthalt". Im Rahmen der Strafprozeßordnung ist bereits in § 37 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehen, dass eine Zustellung in ein Hoheitsgebiet außerhalb von Deutschland durch ein Einschreiben mit Rückschein bewirkt werden kann, soweit dies auf der Grundlage völkerrechtlicher Verträge im Verhältnis zu diesem Staat gestattet ist.

Absatz 2 normiert Ausnahmen vom Grundsatz der unmittelbaren Inanspruchnahme des Postwegs. In den dort abschließend genannten Fällen können die Urkunden mittels eines Rechtshilfeersuchens um Zustellung durch die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates an die Person weitergeleitet werden:

Nach Absatz 3 hat ein Mitgliedstaat, der eine Urkunde übersendet und Grund zu der Annahme hat, dass der Empfänger die Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, nicht versteht, dafür zu sorgen, dass die Urkunde oder zumindest ihr wesentlicher Inhalt in eine Sprache des Mitgliedstaates, in dem sich der Empfänger aufhält, übersetzt wird. Die Vorschrift ist somit auch Ausfluss des aus Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) fließenden Grundsatzes des fairen Verfahrens. Dementsprechend bestimmt Satz 2, dass eine Übersetzung in den Fällen, in denen der Empfänger nur einer anderen Sprache als der seines Aufenthaltsstaates kundig ist und dies dem übersendenden Staat bekannt ist, in diese andere Sprache zu erfolgen hat.

Gemäß Absatz 4 ist jeder Urkunde ein Vermerk beizufügen, aus dem sich ergibt, bei welcher Behörde des ausstellenden Staates sich der Empfänger erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten sich für ihn aus der ihm zugestellten Urkunde ergeben. Auch hinsichtlich dieses Informationsvermerks gilt die Sprachenregelung des Absatzes 3.

Absatz 5 ordnet an, dass bestimmte Vorschriften des EuRhÜbk, die die Rechtsstellung von Zeugen und Sachverständigen regeln sowie analoge Vorschriften des Benelux-Übereinkommens von der Anwendung dieses Artikels unberührt bleiben. Hierzu zählen Artikel 8 EuRhÜbk (Zeugenschutz), Artikel 9 EuRhÜbk (Zeugen- und Sachverständigenentschädigung) und Artikel 12 EuRhÜbk (Freies Geleit). Damit verbleibt es für Ladungen bei dem Grundsatz des Artikels 8 EuRhÜbk, wonach Zwangsmaßnahmen nicht angedroht werden dürfen.

Zu Artikel 6

Artikel 6 modifiziert Artikel 15 EuRhÜbk, wonach die Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens in der Regel schriftlich auf dem justizministeriellen Geschäftsweg zu erfolgen hat, und trifft weitere Erleichterungen in formeller Hinsicht.

Nach Absatz 1 werden Rechtshilfeersuchen sowie der Informationsaustausch ohne Ersuchen nach Artikel 7 schriftlich oder aber durch Mittel, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglichen, die dem empfangenden Mitgliedstaat die Feststellung der Echtheit gestatten, übermittelt. Hiervon umfasst sind beispielsweise auch Ersuchen mittels Fernkopie oder E-Mail. Absatz 1 geht damit über den für den Bereich der Auslieferung mit dem Abkommen vom 26. Mai 1989 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der

Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen (BGBl. 1995 II S. 969; 1997 II S.1689) gesetzten Standard hinaus. Hinsichtlich des "Nachweises der Echtheit" verzichtet das Übereinkommen auf die Festsetzung bestimmter Kriterien. Insoweit liegt es an den Mitgliedstaaten, hierfür Modalitäten festzulegen, z.B. Feststellung der Echtheit durch Rückruf. Die Übermittlung erfolgt unmittelbar zwischen den Justizbehörden, die für die Stellung und die Erledigung des Ersuchens nach dem Recht ihres jeweiligen Staates örtlich zuständig sind. Auch für Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung gemäß Artikel 21 EuRhÜbk eröffnet Absatz 1 Satz 3 die Möglichkeit des unmittelbaren Geschäftsverkehrs.

Absatz 2 normiert die Ausnahmen vom Grundsatz des unmittelbaren Geschäftsverkehrs. Danach ist in bestimmten Fällen die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen - Entsprechendes gilt für die Rückleitung der Erledigungsstücke - zwischen den zentralen Behörden zweier Mitgliedstaaten oder aber zwischen der Justizbehörde eines Mitgliedstaates und der zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaates zulässig. Dies kann zum Beispiel dann angezeigt sein, wenn für die Erledigung des Ersuchens im ersuchten Mitgliedstaat mehrere Behörden zuständig wären oder bei besonders komplex gelagerten Sachverhalten, in denen die zentrale Behörde die vorzunehmenden Maßnahmen koordiniert. Aus Absatz 2 folgt nicht, dass andere Geschäftswege, wie der diplomatische oder justizministerielle Geschäftsweg, ausgeschlossen werden sollen.

Absatz 3 enthält Sonderregelungen für das Vereinigte Königreich und Irland. Machen diese von der ihnen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, Absatz 1 durch eine Erklärung gemäß Artikel 27 Abs. 2 abzuändern, so können andere Mitgliedstaaten im Verhältnis zu diesen beiden Staaten eine gleichlautende Gegenerklärung abgeben.

Absatz 4 sieht vor, dass in dringenden Fällen Rechtshilfeersuchen auch über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden können. Zugleich enthält die Vorschrift eine Öffnungsklausel für zukünftige Institutionen, die aufgrund von gemäß dem Vertrag über die Europäische Union angenommenen Bestimmungen zuständig sind.

Absatz 5 trifft eine Sonderregelung für Rechtshilfeersuchen nach den Artikeln 12 (Kontrollierte Lieferungen), 13 (Gemeinsame Ermittlungsgruppen) und 14 (Verdeckte Ermittlungen) und trägt somit den unterschiedlichen Kompetenzaufteilungen zwischen Polizei- und Justizbehörden in den Mitgliedstaaten Rechnung. Satz 1 eröffnet bei unterschiedlicher Kompetenzlage der beteiligten Staaten den "Querverkehr" zwischen den national zuständigen Behörden und gestattet die unmittelbare Übersendung von Ersuchen zwischen einer Justizbehörde in einem Mitgliedstaat und einer Polizei- oder Zollbehörde in einem anderen Staat. Diese Möglichkeit lässt die innerstaatliche Kompetenzaufteilung jedoch unberührt, so dass es für Deutschland als ersuchendem oder als ersuchten Staat im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen bei der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft nach der Strafprozeßordnung verbleibt.

Absatz 6 ordnet eine Absatz 5 vergleichbare Geschäftswegregelung für die Fälle des Artikels 3 Abs. 1 an, d.h. wenn es sich bei der zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat um eine Justiz- oder Zentralbehörde handelt und in dem anderen Mitgliedstaat um eine Verwaltungsbehörde in einem Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit.

Absatz 7 eröffnet jedem Mitgliedstaat die Möglichkeit, bei der Notifizierung eine Erklärung des Inhalts abzugeben, dass er die Absätze 5 und/oder 6 nicht anwendet. Diese Erklärung kann nach Satz 2 jederzeit zurückgenommen werden. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine Erklärung in diesem Sinne abzugeben.

Absatz 8 nimmt die in seinen Buchstaben a und b genannten Rechtshilfemaßnahmen vom Grundsatz des unmittelbaren Geschäftsverkehrs aus. Der Grund hierfür liegt darin, dass für die zeitweilige Überstellung oder Durchbeförderung von inhaftierten Personen zu Ermittlungszwecken gemäß Artikel 9 sowie für den Strafnachrichtenaustausch gemäß Artikel 22 EuRhÜbk in den Mitgliedstaaten in der Regel die Justizministerien zuständig sind. Ersuchen um Übermittlung von Abschriften von Urteilen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 4 ZP-EuRhÜbk können jedoch den zuständigen Behörden direkt übersandt werden.

Zu Artikel 7

Absatz 1 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zum Austausch sog. "Spontaninformationen". Im Rahmen seines nationalen Rechts kann ein Mitgliedstaat einem anderen auch ohne ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen Informationen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten übermitteln.

Gemäß Absatz 2 kann die Verwendung der nach diesem Artikel übermittelten Informationen an Bedingungen geknüpft werden. Sofern die übermittelnde Justizbehörde hiervon Gebrauch macht, ist die empfangende Behörde gemäß Absatz 3 an diese Bedingungen gebunden. Ist die Bedingung datenschutzrechtlicher Natur, so steht es der übermittelnden Behörde frei, hierbei über das in Artikel 23 verankerte allgemeine Datenschutzniveau hinauszugehen.

In Deutschland ist eine gesetzliche Regelung zur Umsetzung erforderlich (vgl. Artikel 1 § 61a des Gesetzes zur Umsetzung dieses Rechtsaktes).

Zu Artikel 8

Artikel 8 regelt die Überlassung von Gegenständen im Wege der Rechtshilfe zum Zwecke der Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer. Während sich die Rechtshilfe in Strafsachen traditionell als Unterstützung eines ausländischen Verfahrens mit dem Ziel, durch "die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken" (Artikel 3 EuRhÜbk) ein fremdes Verfahren zu fördern, verstand, hat Artikel 8 eine andere Zielrichtung. Artikel 8 ermöglicht ein Rechtshilfeersuchen einzig mit dem Ziel, einen durch kriminelle Handlungen erlangten Gegenstand an seinen rechtmäßigen Eigentümer zurückzugeben.

Absatz 1 stellt fest, dass keine Verpflichtung besteht, einem derartigen Ersuchen zu entsprechen. Der ersuchte Staat kann sich vielmehr aus unterschiedlichsten Gründen an einer Herausgabe gehindert sehen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, weil er den Gegenstand noch als Beweismittel in einem in seinem Hoheitsgebiet anhängigen Strafverfahren benötigt oder, worauf Absatz 1 ausdrücklich Bezug nimmt, weil Rechte gutgläubiger Dritter einer Rückgabe entgegenstehen. Bei den Beratungen zu Artikel 8 waren sich die Mitgliedstaaten einig, dass Absatz 1 nur auf solche Fälle bezogen werden soll, in denen kein Zweifel über die Eigentumsverhältnisse besteht.

Absatz 2 umfasst die Fälle, in denen eine Übergabe des Gegenstands an den ersuchenden Staat zunächst auf der Grundlage von Artikel 3 oder 6 EuRhÜbk erfolgt, d.h. mit dem Ziel der Übergabe als Beweismittel. Hier kann der ersuchte Staat vor oder nach der Übergabe auf die Rückgabe verzichten, wenn dies der Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer dient und Rechte gutgläubiger Dritter nicht entgegenstehen.

Absatz 3 ergänzt diese Regelung dahingehend, dass der ersuchte Mitgliedstaat, der vor einer Übergabe unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auf die Rückgabe verzichtet, kein Sicherungsrecht oder einen anderen Anspruch aufgrund steuerlicher oder zollrechtlicher Vorschriften, die ihm hinsichtlich des Gegenstands zustehen könnten, geltend macht. Absatz 3 Satz 2 stellt jedoch klar, dass diese Vorschrift den ersuchten Staat nicht daran hindert, Steuern oder Abgaben zu erheben, die ihm der rechtmäßige Eigentümer des Gegenstands schuldet.

Zu Artikel 9

Artikel 9 regelt die vorübergehende Überstellung einer inhaftierten Person in das Ausland für ein inländisches Verfahren und stellt somit eine Ergänzung zu Artikel 11 EuRhÜbk dar, der die vorübergehende Überstellung als Zeuge oder zur Gegenüberstellung für ein ausländisches Verfahren zum Gegenstand hat. Die vorübergehende Überstellung nach diesem Artikel ist ein Akt der Rechtshilfe und somit ohne Einschränkungen auch auf eigene Staatsangehörige anwendbar.

Gemäß den Absätzen 1 und 2 bedarf die Überstellung eines Inhaftierten gemäß diesem Artikel einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des ersuchten und des ersuchenden Mitgliedstaates.

Ersucht eine deutsche Behörde um die Überstellung in einen Mitgliedstaat für ein in Deutschland anhängiges Strafverfahren, so ergeben sich die Voraussetzungen aus § 70 IRG. Danach darf eine Überstellung nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen (§ 70 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG). Ferner muss gewährleistet sein, dass der Betroffene während der Zeit seiner Überstellung nicht bestraft oder einer sonstigen Sanktion unterworfen wird (§ 70 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IRG). Schließlich muss sichergestellt sein, dass der Betroffene unverzüglich nach der Beweiserhebung zurücküberstellt wird (§ 70 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 IRG).

Nach Absatz 3 ist in Fällen, in denen die Zustimmung des Inhaftierten zu seiner Überstellung erforderlich ist, diese oder eine Abschrift dem ersuchten Staat unverzüglich zu übermitteln.

Nach Absatz 4 ist die Haft im Hoheitsgebiet auf die Dauer des weiteren Vollzugs im ersuchenden Mitgliedstaat anzurechnen.

Absatz 5 ordnet die entsprechende Geltung der Artikel 11 Abs. 2 und 3 (Durchbeförderung), 12 (Freies Geleit) und 20 (Kostenerstattung) EuRhÜbk an.

Gemäß Absatz 6 kann ein Mitgliedstaat bei der Notifizierung nach Artikel 27 Abs. 2 erklären, dass er stets oder unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung des Inhaftierten verlangt. Die Bundesregierung beabsichtigt, eine Erklärung abzugeben, nach der stets die Zustimmung des Inhaftierten erforderlich ist.

§ 63 IRG wird durch diesen Artikel nicht berührt.

Zu Artikel 10

Artikel 10 eröffnet die Möglichkeit der Vernehmung von Verfahrensbeteiligten per Videokonferenz. Die Zeugenvernehmung per Videokonferenz ist in Deutschland bereits gesetzlich in der StPO verankert. Unter den Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 StPO, auch in Verbindung mit § 251 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 StPO, ist eine Videovernehmung auch im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung möglich, während im Ermittlungsverfahren die räumliche Anwesenheit der Vernehmungsperson, soweit es sich um polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Zeugenvernehmungen handelt, gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Die Möglichkeit der räumlichen Abwesenheit des Zeugen wurde gerade auch mit Blick auf internationale Tendenzen, insbesondere zum Schutz von Zeugen grenzüberschreitende Vernehmungen im Wege der Rechtshilfe unter Inanspruchnahme audiovisueller Verfahren zuzulassen, in die Strafprozeßordnung eingefügt.

Das Übereinkommen unterscheidet zwischen der Videovernehmung von Zeugen und Sachverständigen (Absätze 1 bis 8), hinsichtlich derer beim Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eine Verpflichtung besteht, einem Ersuchen zu entsprechen sowie der Beschuldigtenvernehmung per Videokonferenz, bei der die Entscheidung über die Bewilligung im Ermessen des ersuchten Mitgliedstaates liegt.

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Ersuchen um Videoeinvernahme eines Zeugen oder Sachverständigen gestellt werden kann. Danach ist zu fordern, dass das persönliche Erscheinen des Betroffenen im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist.

Gemäß Absatz 2 ist ein ersuchter Mitgliedstaat verpflichtet, einem Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz stattzugeben, sofern die Vernehmung in dem betreffenden Einzelfall nicht den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung zuwiderläuft. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger die Vernehmung per Videokonferenz verweigert. Auch wenn im Gegensatz zur Videovernehmung eines Beschuldigten nach Absatz 9 bei der Videovernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, deren Einverständnis nach Artikel 10 nicht erforderlich ist, können Zeugen oder Sachverständige doch nicht durch die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels gezwungen werden, einer Ladung zur Videovernehmung Folge zu leisten (vgl. auch Artikel 1 § 61c des Gesetzes zur Umsetzung dieses Rechtsaktes). Zwangsmaßnahmen würden der Strafprozeßordnung, nach der die Vorschriften zur audiovisuellen Vernehmung Schutzcharakter haben, widersprechen. Auch würde als Folge von Artikel 10 Abs. 5 Buchstabe c ein Zeuge oder Sachverständiger bei einer Videovernehmung im Inland zwangsweise einer ausländischen Rechtsordnung mit unabsehbaren Folgen für ihn unterworfen. Ein Zeuge oder Sachverständiger, der sich seiner Videovernehmung verweigert, kann im Wege der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen von deutschen Behörden oder Gerichten (in Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter) nach deutschem Recht vernommen werden.

Ein Ersuchen um Videovernehmung kann nicht pauschal mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Recht des ersuchten Staates keine Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz kennt. Sind in dem ersuchten Mitgliedstaat die technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer Videoeinvernahme nicht vorhanden, so kann der ersuchende Mitgliedstaat diesem eine adäquate Ausrüstung zur Verfügung stellen.

Absatz 3 regelt die formellen Voraussetzungen, die an ein Rechtshilfeersuchen um Videovernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen zu stellen sind. Neben den üblichen nach Artikel 14 EuRhÜbk mitzuteilenden Informationen ist danach anzugeben, aus welchem der in Absatz 1 genannten Gründe das persönliche Erscheinen des Betroffenen nicht angezeigt erscheint. Darüber hinaus sind mitzuteilen die Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden.

Absatz 4 bestimmt, dass die zuständige Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaates den Zeugen oder Sachverständigen in der nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschrieben Form vorzuladen hat.

Absatz 5 regelt die Voraussetzungen, unter denen die Vernehmung des Zeugen oder Sachverständigen im Wege der Videokonferenz durchzuführen ist:

Stellt der anwesende Vertreter einer Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaates fest, dass die Grundprinzipien seines Rechts verletzt wurden, so hat er die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden. Dies kann in besonderen Fällen dazu führen, dass die Vernehmung abzubrechen ist, wenn ein Einvernehmen über die weitere Vorgehensweise zwischen den beteiligten Justizvertretern nicht erzielt werden kann. Weigert sich ein Zeuge oder Sachverständiger, dem ein Recht zur Verweigerung nicht zusteht, während der laufenden Videokonferenz Angaben zu machen, führt dies zum Abbruch der Vernehmung ohne nachteilige Folgen für ihn. Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, denen kein Recht zur Verweigerung der Aussage zusteht, können jedoch im Rahmen der Erledigung eines Ersuchens um Vernehmung von deutschen Behörden oder Gerichten (in Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter) nach den allgemeinen Regeln der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erzwungen werden.

Damit der Vertreter der Justizbehörde des ersuchten Staates seiner Überwachungsfunktion gerecht werden kann, kann es im Einzelfall angezeigt sein, einen Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn die Videoeinvernahme in einer anderen Sprache als der Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaates erfolgt.

Daneben ist hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Videoeinvernahme bzw. der Anwesenheitsrechte weiterer Verfahrensbeteiligter die allgemeine Vorschrift des Artikels 4 zu beachten.

Absatz 6 bestimmt, dass die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaates ein Protokoll über die Vernehmung per Videokonferenz zu erstellen hat, in das die in Absatz 6 bezeichneten Angaben aufzunehmen sind. Diese Angaben betreffen lediglich Formalien, nicht jedoch den Inhalt der Vernehmung. Absatz 6 eröffnet den Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit, dies nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts zum Schutze des betroffenen Zeugen oder Sachverständigen zu modifizieren.

Absatz 7 enthält eine allgemeine Kostentragungspflicht, wonach die dort genannten Kosten in Zusammenhang mit der Durchführung der Videovernehmung zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates gehen, soweit der ersuchte Mitgliedstaat hierauf nicht ganz oder teilweise verzichtet hat.

Nach Absatz 8 muss der ersuchte Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Videovernehmung durchgeführt wird, mit einem Zeugen oder Sachverständigen, der die Aussage zu Unrecht verweigert oder falsch ausgesagt hat, in der gleichen Weise verfahren wie gegenüber einem Zeugen oder Sachverständigen in einem nationalen Verfahren. Bleibt ein Zeuge oder Sachverständiger trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne rechtzeitige genügende Entschuldigung aus, so muss er nach dieser Vorschrift jedoch nicht zwingend mit einem Ordnungsmittel nach § 51 StPO belegt werden. Aus Artikel 10 Abs. 2 und 5 Buchstabe a ergibt sich, dass sich falsche Aussagen in dem in Artikel 10 geregelten Verfahren auch gegen die innerstaatliche Rechtspflege richten. Daher sind die §§ 153 ff. StGB auf falsche Aussagen in dem genannten Verfahren anwendbar, sofern es sich bei den Justizbehörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaates um Gerichte oder andere zur eidlichen Vernehmung zuständige Stellen handelt.

Absatz 9 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Anwendung des Artikels 10 auf Vernehmungen des Beschuldigten auszudehnen. Eine Verpflichtung, ein derartiges Ersuchen zu bewilligen, besteht nicht. Zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten muss dieser in jedem Falle der Videovernehmung zustimmen, wobei die Zustimmung jederzeit widerruflich ist. Die Absätze 1 bis 8 finden hinsichtlich der Voraussetzungen der Videoeinvernahme des Betroffenen keine direkte Anwendung. Vielmehr unterliegen alle Modalitäten einer Einzelfallabsprache der beteiligten Mitgliedstaaten.

Soweit Mitgliedstaaten strafprozessual die Möglichkeit haben, eine Hauptverhandlung auch gegen einen per Video zugeschalteten Angeklagten zu führen, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, einem entsprechenden Ersuchen zu entsprechen, sofern der Betroffene hierzu sein Einverständnis erteilt.

Ferner eröffnet Absatz 9 dem Rat die Möglichkeit, geeignete Regeln zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten in Form eines rechtsverbindlichen Instruments anzunehmen. Ein derartiges Instrument ist indes keine Voraussetzung, um einem Ersuchen nach Absatz 9 zu entsprechen.

Zu Artikel 11

Artikel 11 ermöglicht es einem Mitgliedstaat, einen anderen um die telefonische Vernehmung im Wege der Telefonkonferenz eines Zeugen oder Sachverständigen zu ersuchen. Ein Telefongespräch ohne Beteiligung der Behörden des ersuchten Staates wird nicht erfasst. Im Gegensatz zu Artikel 10 ist die Vorschrift ausschließlich auf Zeugen und Sachverständige anwendbar. Die Regelung geht auf eine Initiative Schwedens zurück, das, auch aufgrund seiner topographischen Besonderheit großer, dünn besiedelter Räume, die telefonische Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen anerkennt. Obwohl das deutsche Recht die telefonische Vernehmung eines Zeugen in der Strafprozeßordnung nicht ausdrücklich vorsieht, bestehen keine Bedenken, dass die Vernehmung eines Zeugen in Deutschland im Rahmen einer Telefonkonferenz bewilligt wird. Ein solches Vorgehen läuft den Prinzipien der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich nicht zuwider.

Das Verfahren hierzu richtet sich nach Artikel 11 Abs. 2 bis 5. Die Vernehmung per Telefonkonferenz kann nur mit Zustimmung des Zeugen oder Sachverständigen erfolgen (Artikel 11 Abs. 2). Dem Ersuchen sind neben den nach Artikel 14 EuRhÜbk vorgesehenen Unterlagen weitere Informationen beizufügen (Artikel 11 Abs. 4), insbesondere eine Einverständniserklärung des Zeugen oder Sachverständigen. Alle weiteren Modalitäten unterliegen einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten (Artikel 11 Abs. 5). Der ersuchte Mitgliedstaat "unterrichtet" den Zeugen oder Sachverständigen vom Zeitpunkt und vom Ort der Vernehmung (Artikel 11 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a). Daraus folgt, dass eine förmliche Ladung nicht erforderlich ist und dass ein unentschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen für diesen folgenlos bleibt. Dies ist eine Folge des Umstandes, dass die gesamte Vernehmung von der Zustimmung des Zeugen oder Sachverständigen abhängt, die dieser jederzeit widerrufen kann. Der ersuchte Staat überprüft, ob die Zustimmung vorliegt. Artikel 11 Abs. 5 Satz 3 eröffnet dem ersuchten Mitgliedstaat die Möglichkeit, seine Bewilligung von der Einbeziehung der Bestimmungen des Artikels 10 Abs. 5 und 8 abhängig zu machen.

Hinsichtlich der Kosten gilt gemäß Artikel 11 Abs. 5 Satz 4 vorbehaltlich einer anderweitigen Absprache der Grundsatz der Kostentragungspflicht des ersuchenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 10 Abs. 7.

Zu Artikel 12

Die Vorschrift über die kontrollierten Lieferungen orientiert sich an Artikel 73 SDÜ, geht jedoch über den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln hinaus. Das Übereinkommen verzichtet bewusst auf eine Definition der "kontrollierten Lieferung". Der Begriff soll nach dem Willen der Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den internationalen Standards in der Kriminalitätsbekämpfung und dem innerstaatlichen Recht der beteiligten Mitgliedstaaten ausgelegt werden. Gegenstand einer kontrollierten Lieferung können nur Sachen und Tiere, beispielsweise Waffen, Falschgeld oder gestohlene Kunstgegenstände sein. Personen und damit kontrollierte Schleusungen werden jedoch nicht erfasst.

Absatz 1 verpflichtet jeden Mitgliedstaat zur Schaffung der Voraussetzungen, damit auf seinem Hoheitsgebiet eine kontrollierte Lieferung durchgeführt werden kann. Diese Verpflichtung besteht jedoch nur hinsichtlich auslieferungsfähiger Straftaten. Nach der Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. vom 18. Juli 2002, L 190/1) wird zukünftig nur noch auf die Strafandrohung nach dem Recht des ersuchenden Staates abzustellen sein. Danach liegt eine auslieferungsfähige Straftat vor, wenn diese nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkende Maßregel der Besserung und Sicherung im Höchstmaß von mindestens 12 Monaten bedroht ist.

Nach Absatz 2 entscheidet der ersuchte Mitgliedstaat über das "Ob" der kontrollierten Lieferung nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. In Absatz 3 wird auch das "Wie" der kontrollierten Lieferung den Vorgaben der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaates unterstellt.

Zu Artikel 13

Die Regelung zu den gemeinsamen Ermittlungsgruppen entspringt dem zunehmenden Bewusstsein, dass die grenzüberschreitende Kriminalität in einem zusammenwachsenden Europa nur gemeinsam, unter Bündelung des vorhandenen Wissens der Strafverfolgungsbehörden bekämpft werden kann (vgl. auch den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen). Die Möglichkeit, zukünftig gemeinsame Ermittlungsgruppen zu bilden, wird maßgeblich zu einer Verbesserung der operativen Handlungsspielräume der Strafverfolgungsbehörden beitragen.

Absatz 1 definiert den Rahmen, der für die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe zu beachten ist. Die gemeinsame Ermittlungsgruppe wird durch eine Vereinbarung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten gebildet. Die Einrichtung erfolgt mit dem Ziel, strafrechtliche Ermittlungen in einem oder mehreren der beteiligten Mitgliedstaaten durchzuführen. Hinsichtlich der Mitglieder trifft die Vorschrift keine Festlegung. Es obliegt daher den Mitgliedstaaten, die nach ihrem nationalen Recht für die konkreten Ermittlungen jeweils zuständigen Beamten zu entsenden. Die Zusammensetzung der Gruppe kann daher Richter, Staatsanwälte, Polizisten, aber auch weitere Personengruppen umfassen. Neben dem Gruppenleiter, der ein Vertreter des Mitgliedstaates ist, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt (Artikel 13 Abs. 3 Buchstabe a), gehören ihr "entsandte Mitglieder" aus den übrigen beteiligten Mitgliedstaaten an (Artikel 13 Abs. 4).

Die Einrichtung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erfolgt für einen in der Vereinbarung festzulegenden Zeitraum, der jedoch im gegenseitigen Einvernehmen aller beteiligter Mitgliedstaaten verlängert werden kann. Die Gruppe soll operativ tätig sein. Demzufolge wird sie in dem Mitgliedstaat gebildet, in dem die Ermittlungsmaßnahmen voraussichtlich durchzuführen sein werden.

Absatz 3 trifft Regelungen zur Struktur und zur Arbeitsweise der gemeinsamen Ermittlungsgruppe. Die Gruppe wird von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten Behörde des Mitgliedstaates, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet. Dieser handelt im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts, unter dessen Vorbehalt auch der Einsatz der übrigen Gruppenmitglieder steht. Zusätzlich sind für die Mitglieder die weiteren Bedingungen maßgeblich, die die beteiligten Behörden in der der Bildung zugrunde liegenden Vereinbarung getroffen haben.

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, hat für die notwendigen Logistik- und Infrastrukturvoraussetzungen für den Einsatz zu sorgen.

Absatz 5 räumt den entsandten Mitgliedern das Recht ein, bei Ermittlungsmaßnahmen im Einsatzmitgliedstaat anwesend zu sein. Der Gruppenleiter kann beim Vorliegen besonderer Gründe jedoch auch anders entscheiden. "Besondere Gründe" liegen beispielsweise dann vor, wenn ein besonders schutzbedürftiger Zeuge vernommen wird, bezüglich dessen das Strafverfahrensrecht des Einsatzmitgliedstaates besondere Vorkehrungen bei Vernehmungen trifft.

Gemäß Absatz 6 können entsandte Mitglieder auf Weisung des Gruppenleiters Ermittlungsmaßnahmen im Einsatzmitgliedstaat im Rahmen der Rechtsvorschriften dieses Staates durchführen. Die Reichweite derartiger Befugnisse muss aber zusätzlich zuvor von den zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten gebilligt worden sein. Hierzu ist in Deutschland eine gesetzliche Regelung zur Umsetzung erforderlich (vgl. Artikel 1 § 61b Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung dieses Rechtsaktes), da ansonsten in Deutschland grundsätzlich nur deutsche Hoheitsträger tätig werden könnten.

Absatz 7 trifft eine Regelung, die die Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe wesentlich erleichtern wird. Sind Ermittlungsmaßnahmen in einem der Mitgliedstaaten erforderlich, die an der Gruppe teilnehmen, so kann das entsandte Mitglied dieses Staates nach Maßgabe seines nationalen Rechts seine zuständige Behörde ersuchen, das Erforderliche zu veranlassen. Ein darüber hinausgehendes Rechtshilfeersuchen des Einsatzmitgliedstaates ist nicht erforderlich. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates wird die Vornahme der Ermittlungsmaßnahme gemäß den Bedingungen erwägen, die auch für ein rein innerstaatliches Verfahren gelten würden.

Absatz 8 regelt den Fall, dass Unterstützungsmaßnahmen eines Mitgliedstaates oder eines Drittstaates, der nicht an der Gruppe beteiligt ist, zum Fortgang der Ermittlungen erforderlich werden. Insoweit verbleibt es, vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Übereinkommen mit Drittstaaten, bei dem Grundsatz, dass nur die zuständige Behörde des Einsatzmitgliedstaates ein Rechtshilfeersuchen an diesen Staat richten kann. Eine Verpflichtung zur Stellung des Ersuchens besteht jedoch nicht.

Absätze 9 und 10 enthalten Datenverwendungsklauseln.

Absatz 12 eröffnet die Möglichkeit, dass auch andere Personen als Angehörige von Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe teilnehmen können. Insoweit wird in Satz 2 insbesondere auf "Bedienstete von nach dem Vertrag über die Europäische Union geschaffenen Einrichtungen" Bezug genommen. In Betracht kommen somit beispielsweise Angehörige von Eurojust und Europol. Absatz 12 geht davon aus, dass diese Personen in der Regel nur beratend oder koordinierend tätig werden. Satz 3 ordnet daher an, dass die nach Artikel 13 verliehenen Rechte für diese Mitglieder nicht gelten. Allerdings können auch insoweit - mit Ausnahme von Europolbediensteten, denen bereits nach Artikel 3a Abs. 1 des Europol-Übereinkommens keine operativen Befugnisse zustehen - abweichende Abreden getroffen werden.

Zu Artikel 14

Artikel 14 stellt den rechtlichen Rahmen für die wechselseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten durch den Einsatz verdeckter Ermittler zum Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen dar. "Verdeckte Ermittler" im Sinne dieses Artikels sind solche Beamte, die "verdeckt oder unter falscher Identität" handeln.

Artikel 14 umfasst folgende Konstellationen:

Angesichts dieser Bandbreite möglicher Einsatzformen verzichtet Artikel 14 darauf, weitere Verfahrensvoraussetzungen zu normieren. Die Entscheidung über das Ersuchen wird gemäß Absatz 2 von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaates nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts getroffen. Die Zulässigkeit der erbetenen Rechtshilfemaßnahme vorausgesetzt, unterliegen alle weiteren Modalitäten des Einsatzes einer Absprache zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten.

Der Einsatz des verdeckten Ermittlers unterliegt nach Absatz 3 den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet.

Gemäß Absatz 4 kann jeder Staat bei der Notifizierung nach Artikel 27 Abs. 2 erklären, dass er durch diesen Artikel nicht gebunden ist. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Ist bei in Deutschland eingehenden Ersuchen eine örtliche Zuständigkeit nicht feststellbar, findet eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 77 IRG, § 13a StPO statt.

Zu Artikel 15

Artikel 15 stellt sicher, dass Beamte, denen ein anderer Mitgliedstaat eine Tätigkeit auf seinem Hoheitsgebiet gestattet, dort strafrechtlich wie Beamte des Einsatzstaates behandelt werden. Für die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten des SDÜ enthält bereits Artikel 42 SDÜ, umgesetzt durch das SDÜG vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010) eine gleichgelagerte Vorschrift. Zur zivilrechtlichen Verantwortung wird auf Artikel 16 verwiesen.

Zu Artikel 16

Aus der nach den Artikeln 12, 13 und 14 begründeten Möglichkeit grenzüberschreitender Ermittlungshandlungen folgt das Erfordernis, die zivilrechtliche Haftung für einsatzbegleitende Schäden zu regeln. Die Regelung ist Artikel 43 SDÜ nachgebildet.

Nach Absatz 1 unterwirft sich der Staat, dessen Beamte auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates im Einsatz sind und dort in Ausübung ihres Einsatzes einen Schaden verursachen, den Haftungsregeln nach dem Recht des Einsatzstaates.

Von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, wird nach Absatz 2 jedoch verlangt, dass er den Schaden in der gleichen Weise behebt, wie er dies bei einem durch eigene Beamte verursachten Schaden tun würde.

Absatz 3 geht davon aus, dass sich der Geschädigte stets an den Staat halten kann, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist. Leistet der Einsatzmitgliedstaat an diesen Dritten für einen durch einen Beamten eines anderen Mitgliedstaates auf seinem Hoheitsgebiet verursachten Schaden Ersatz, so kann der Einsatzmitgliedstaat diese Summe von dem anderen Mitgliedstaat zurückfordern.

In allen übrigen Fällen verzichten die Mitgliedstaaten nach Absatz 4 darauf, den nach Absatz 1 erlittenen Schaden einem anderen Mitgliedstaat gegenüber geltend zu machen.

Zu Artikel 17

Artikel 17 trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich nicht in allen Mitgliedstaaten bei den für die Anordnung nach den Artikeln 18, 19 und 20 zuständigen Behörden um eine "Justizbehörde" handelt. So können im Vereinigten Königreich auch die Geheimdienste aufgrund Kompetenzzuweisung Abhörmaßnahmen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen und bei bestimmten Deliktsgruppen, insbesondere bei Straftaten mit terroristischem Hintergrund, durchführen. Nach Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe e ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die nach seinem nationalen Recht zuständigen Behörden zu benennen.

Zu Artikel 18

Artikel 18 regelt die Voraussetzungen der Bewilligung von Ersuchen um (technische) Hilfe zur Überwachung von Telekommunikationsverkehr in Echtzeit oder von Ersuchen um Aufzeichnung und nachträgliche Übermittlung aufgezeichneter Telekommunikation. Den möglichen unterschiedlichen Fallgestaltungen wird Rechnung getragen.

Hinsichtlich der Modalitäten der Überwachung unterscheidet Absatz 1 zwei Fälle:

Absatz 3 enthält Formvorschriften, die bei einem Ersuchen um Überwachung der Telekommunikation zu beachten sind. Die Vorschrift ist abschließend und ersetzt insoweit Artikel 14 EuRhÜbk.

Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 ergänzt die formellen Anforderungen des Absatzes 3 für den Fall, dass sich die zu überwachende Zielperson im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates aufhält, um das Erfordernis einer Sachverhaltsdarstellung. Satz 2 entspricht dem rechtshilferechtlichen Grundsatz, dass der ersuchte Staat zu jedem Zeitpunkt ergänzende Informationen anfordern kann, die er zur Entscheidung über die Zulässigkeit der erbetenen Maßnahme benötigt.

Absatz 5 ordnet an, dass einem Ersuchen um Überwachung der Telekommunikation mittels unmittelbarer Weiterleitung des zu überwachenden Kommunikationsverkehrs (Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe a) beim Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich zu entsprechen ist. Er knüpft dies jedoch an unterschiedliche Prüfungskriterien, je nach Aufenthaltsort der Zielperson:

Diese Unterscheidung nach dem Aufenthaltsort der Zielperson ist sachgerecht. Befindet sich die Zielperson im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates und soll der dort ein- und ausgehende Telekommunikationsverkehr unmittelbar durch einen anderen Staat abgehört werden, so stellt dies einen erheblichen Eingriff in die Hoheitsrechte des ersuchten Mitgliedstaates dar. Prüfungsmaßstab für derartige grundrechtsrelevante staatliche Maßnahmen muss daher auch die Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaates sein.

Absatz 6 regelt Aufzeichnung und Übermittlung in den Fällen, in denen die unmittelbare Weiterleitung des Telekommunikationsverkehrs gemäß Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe a nicht möglich ist. Aus welchen Gründen dies so ist, ist unerheblich. In diesem Fall ist der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet, das Vorliegen der übrigen rechtlichen Voraussetzungen vorausgesetzt, einem Ersuchen nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b zu entsprechen. Da der ersuchte Mitgliedstaat bei dem Abhören, der Aufzeichnung und der anschließenden Übermittlung von Telekommunikationsverkehr erneut in Ausübung eigener Hoheitsrechte tätig wird, kann die Bewilligung des Ersuchens auch von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Anordnung der Maßnahme in einem gleichgelagerten nationalen Verfahren statthaft gewesen wäre.

Nach Absatz 7 kann ein Mitgliedstaat bei der Notifizierung nach Artikel 27 Abs. 2 erklären, dass er Absatz 6 nur anwendet, wenn er nicht in der Lage ist, einem Ersuchen auf unmittelbare Weiterleitung zu entsprechen. Diese Regelung entsprach einem Anliegen des Vereinigten Königreichs, das national eine systematische Aufzeichnung des überwachten Telekommunikationsverkehrs nicht kennt.

Nach Absatz 8 kann der ersuchende Mitgliedstaat, der ein Ersuchen nach Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe b stellt, verlangen, dass der ersuchte Mitgliedstaat eine schriftliche Übertragung des aufgenommenen Telekommunikationsverkehrs vornimmt. Da dies unter Umständen mit einem erheblichen personellen und finanziellen Aufwand verbunden sein kann, darf der ersuchende Mitgliedstaat diesen Antrag nur beim Vorliegen besonderer Gründe stellen. Solche können beispielsweise vorliegen, wenn zu erwarten ist, dass der aufgenommene Kommunikationsverkehr in einer Sprache oder einem Dialekt gehalten sein wird, für dessen Übertragung der ersuchte Mitgliedstaat über die geeigneteren Ressourcen verfügt. Entsprechend dem zu Absatz 6 Gesagten kann der ersuchte Mitgliedstaat die Entscheidung über einen Antrag nach diesem Absatz davon abhängig machen, dass er die beantragte Maßnahme auch in einem rein nationalen Verfahren in einem vergleichbaren Fall durchführen könnte.

Absatz 9 behandelt die Vertraulichkeit der übermittelten Daten und ergänzt insoweit die allgemeine Datenschutzklausel in Artikel 23.

Zu Artikel 19

In Artikel 19 ist der sogenannte "remote approach" geregelt. Gemäß Artikel 19 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass eine auf ihrem Hoheitsgebiet befindliche Bodenstation einem anderen Mitgliedstaat direkt zugänglich gemacht werden kann.

Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich bei einer Abhörmaßnahme gegen eine Zielperson, die sich auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates aufhält und in deren Rahmen lediglich aus rein technischen Gründen auf eine Bodenstation, die sich zufällig auf fremdem Hoheitsgebiet befindet, Zugriff genommen werden muss, bestritten werden könnte, ob es sich um einen klassischen Rechtshilfefall handelt.

Absatz 2 präzisiert die Verpflichtung nach Absatz 1 dahingehend, dass die Überwachung zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung durchgeführt werden muss.

Befindet sich die zu überwachende Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der Zugriff auf die in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Bodenstation nehmen möchte, so kann er dies tun, ohne den Mitgliedstaat, der über die Bodenstation verfügt, hierüber in Kenntnis zu setzen.

Nach Absatz 3 darf die Fernbedienung von einem Mitgliedstaat benutzt werden, um für einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens nach Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe b den Telekommunikationsverkehr zu überwachen, der in seinem Hoheitsgebiet seinen Ausgang nimmt oder dort empfangen wird. In diesem Fall befindet sich die Zielperson im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates, der selbst über keine Bodenstation verfügt, sondern den Telekommunikationsverkehr mittels einer Fernbedienung aus einem anderen Mitgliedstaat als dem ersuchenden überwacht.

Absatz 4 regelt den Fall, dass ein Mitgliedstaat bereits über einen Fernzugang zu einer Bodenstation in einem anderen Mitgliedstaat verfügt, gleichwohl jedoch diesen Mitgliedstaat über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im Sinne von Artikel 18 ersucht. Hierfür kann beispielsweise ein Bedürfnis bestehen, wenn die Zielperson mehrere Staaten durchreist und eine Überwachungsmaßnahme von einer Stelle über die Bodenstation gesteuert werden soll.

Zu Artikel 20

Artikel 20 schafft eine Rechtsgrundlage für die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von Personen im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten durch bloße Unterrichtung des Aufenthaltstaates in Fällen, in denen es dessen technischer Unterstützung bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahme nicht bedarf. Darüber hinaus regelt Artikel 20 die Befugnisse des unterrichteten Mitgliedstaates und sieht insbesondere die Möglichkeit vor, dass dieser die Beendigung der Überwachung verlangt, wenn diese nach seinem innerstaatlichen Recht nicht zulässig wäre.

Zwar muss der unterrichtete Mitgliedstaat nicht unmittelbar hoheitlich tätig werden, gleichwohl stellt die ausländische Überwachungsanordnung einen Eingriff in seine hoheitlichen Befugnisse dar, so dass er über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten ist.

Absatz 1 begrenzt den Anwendungsbereich der Vorschrift auf strafrechtliche Ermittlungen, die zudem die in der Vorschrift genannten Merkmale aufweisen müssen. Diese materielle Begrenzung war einer sonst üblichen funktionalen vorzuziehen, nachdem im Vereinigten Königreich auch Geheimdienste in bestimmten Fällen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen tätig werden dürfen und das britische Recht keine Abgrenzung zwischen repressiven und präventiven Maßnahmen kennt. Hinsichtlich der Einbeziehung der Geheimdienste im Vereinigten Königreich hat dieses eine Erklärung zu Artikel 20 abgegeben, die von den übrigen Mitgliedstaaten akzeptiert wurde.

Absatz 2 bestimmt, wenn der in der Überwachungsanordnung benannte Telekommunikationsanschluss im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates genutzt wird, eine Unterrichtungspflicht des überwachenden Mitgliedstaates gegenüber dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Zielperson und damit der überwachte Anschluss befindet.

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Unterrichtungspflicht unterscheidet Absatz 2 zwischen zwei Möglichkeiten:

Absatz 3 nennt die Informationen, die der überwachende Mitgliedstaat dem unterrichteten mitzuteilen hat. Der unterrichtete Mitgliedstaat kann im Falle des Artikels 20 Abs. 4 Buchstabe c unter den dort genannten Voraussetzungen darüber hinaus eine kurze Sachverhaltsschilderung verlangen.

Absatz 4 regelt das weitere Verfahren, nachdem die nach Artikel 20 Abs. 2 und 3 erforderliche Unterrichtung erfolgt ist.

Die Absätze 5 und 6 behandeln die Vorschriften zur Vertraulichkeit, die der unterrichtete Mitgliedstaat hinsichtlich der ihm vom überwachenden Mitgliedstaat übermittelnden Informationen zu beachten hat.

Absatz 7 eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, im Rahmen der Notifizierung nach Artikel 27 Abs. 2 oder zu einem späteren Zeitpunkt zu erklären, dass sie auf eine Unterrichtung nach Artikel 20 verzichten. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Zu Artikel 21

Artikel 21 enthält eine Kostentragungspflicht zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaates für solche Kosten, die den Betreibern von Telekommunikationsanlagen durch die konkrete Überwachung entstehen. Nicht umfasst sind hiervon solche Kosten, die der Betreiber dafür aufwenden muss, dass er sein System so einrichtet, dass eine Überwachung möglich ist.

Zu Artikel 22

Nach Artikel 22 können die Mitgliedstaaten jederzeit multilaterale oder bilaterale Vereinbarungen schließen, die die strafrechtliche Zusammenarbeit bei der Überwachung der Telekommunikation erleichtern.

Zu Artikel 23

In dem vorliegenden Übereinkommen haben sich die Mitgliedstaaten erstmals auf eine umfassende Datenschutzbestimmung verständigen können.

Absatz 1 begrenzt den Anwendungsbereich der Vorschrift auf "personenbezogene Daten". Hierbei handelt es sich um Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a des Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981. Nach dessen Artikel 2 Buchstabe a umfasst der Begriff der "personenbezogenen Daten" jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, ungeachtet der Art und Weise der Speicherung oder der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Somit findet Artikel 23 sowohl auf automatisch als auch auf nicht automatisch verarbeitete Daten Anwendung. "Bestimmbar" ist eine Person, wenn sie direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren anderen Merkmalen, die Rückschlüsse auf die Identität zulassen.

Die Zwecke, zu denen diese auf Grundlage des Übereinkommens übermittelten Daten verwendet werden dürfen, sind abschließend in Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe a bis d aufgeführt.

Für jede andere Verwendung personenbezogener Daten ist nach Artikel 23 Abs. 1 Buchstabe d die vorherige Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaates erforderlich, es sei denn, die betroffene Person stimmt der Verwendung zu.

Artikel 23 findet nach seinem Absatz 2 auch Anwendung auf solche personenbezogenen Daten, die nicht übermittelt, sondern auf andere Weise im Rahmen des Übereinkommens erlangt wurden. Hierunter fallen beispielsweise Daten, die in Zusammenhang mit Maßnahmen nach Artikel 9 (zeitweise Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken), Artikel 10 (Vernehmung per Videokonferenz), Artikel 11 (Vernehmung per Telefonkonferenz) oder Artikel 20 (Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe eines anderen Mitgliedstaates) erlangt wurden. Diese Daten sind nicht im Wege einer zielgerichteten Übermittlung, sondern anlässlich der Durchführung einer Rechtshilfemaßnahme dem ersuchenden Mitgliedstaat zur Kenntnis gebracht worden.

Absatz 3 räumt dem ersuchten Mitgliedstaat gegenüber dem ersuchenden ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Verwendung der Daten ein, jedoch nur, wenn die Umstände des konkreten Falles dies erfordern. Damit sollen systematische Anfragen, die zu einer erheblichen Belastung führen würden, vermieden worden.

Absatz 4 regelt das Verhältnis von Artikel 23 zu den Vorschriften des Übereinkommens, die dem ersuchten Mitgliedstaat die Möglichkeit einräumen, die Bewilligung des Ersuchens an datenschutzrechtliche Bedingungen zu knüpfen, die über die allgemeine Regel des Artikels 23 hinausgehen. Nach Absatz 4 haben derartige Bedingungen Vorrang vor Artikel 23.

Nach Absatz 5 haben die Datenschutzbestimmungen des Artikels 13 Abs. 10 Vorrang vor den allgemeinen Vorschriften des Artikels 23.

Absatz 6 schließt solche Daten aus dem Anwendungsbereich des Übereinkommens aus, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens erlangt hat und die aus diesem Mitgliedstaat stammen.

Absatz 7 enthält eine Sonderregelung für Luxemburg.

Zu Artikel 24

Artikel 24 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die nach dem Übereinkommen zuständigen Behörden zu benennen, soweit diese nicht schon in den Erklärungen der Mitgliedstaaten zu Artikel 24 EuRhÜbk benannt wurden.

Zu Artikel 25

Artikel 25 beschränkt die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, zu bestimmten Vorschriften des Übereinkommens Vorbehalte einzulegen. Diese sind nur in den Fällen zulässig, in denen das Übereinkommen dies ausdrücklich zulässt.

Zu Artikel 26

Artikel 26 regelt die in Zukunft mögliche Anwendung des Übereinkommens auf Gibraltar, die Kanalinseln sowie die Isle of Man.

Zu Artikel 27

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens und seine vorläufige Anwendbarkeit.

Nach Absatz 3 tritt das Übereinkommen 90 Tage nach dem Abschluss der erforderlichen Verfahren durch den achten Staat, der am 29. Mai 2000 Mitglied der Europäischen Union war, in Kraft und findet damit zwischen diesen acht Staaten Anwendung.

Gemäß Absatz 4 tritt es für jeden weiteren Mitgliedstaat 90 Tage nach dessen Notifizierung im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten, für die es bereits in Kraft ist, in Kraft.

Absatz 5 ermöglicht den Mitgliedstaaten eine Erklärung zur vorläufigen Anwendbarkeit. Die Bundesregierung beabsichtigt, anlässlich der Notifizierung eine derartige Erklärung abzugeben.

Absatz 6 trifft eine Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich und beschränkt diesen auf solche Ersuchen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens gestellt werden.

Zu Artikel 28

Dieser Artikel eröffnet allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, die Möglichkeit, dem Übereinkommen beizutreten und regelt die weiteren Modalitäten.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der in Artikel 2 Abs. 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen.

Nach Artikel 29 Abs. 1 treten die betreffenden Regelungen des Übereinkommens für beide Staaten 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Länder die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen notifiziert haben.

Zu Artikel 30

Artikel 30 bestimmt den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union als Verwahrer.