Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zunehmen:

1. Zur Eingangsformel

In der Eingangsformel sind nach dem Wort "hat" die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" einzufügen.

Begründung

Das beabsichtigte Gesetz wird der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Das umzusetzende Übereinkommen sieht zumindest in Artikel 3 bis 6, Artikel 7 Abs. 3, Artikel 18 bis 21 und Artikel 25 Bestimmungen vor, die hinreichend konkret das Verfahren der Rechtshilfe durch Justizbehörden der Länder außerhalb des gerichtlichen Verfahrens betreffen. Nach ständiger Auffassung des Bundesrates sind Bestimmungen, die das Verfahren von Landesbehörden in Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe regeln, soweit es sich nicht um gerichtliche Verfahren handelt, Regelungen des Verwaltungsverfahrens im Sinne von Artikel 84 Abs. 1 GG.

2. Zur Vorlage allgemein

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen ob nicht dem Zitiergebot aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügt werden muss weil das beabsichtigte Gesetz Eingriffe in das nach Artikel 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis gestattet.

Begründung

Das Vertragsgesetz dürfte Eingriffe in das dem Zitiergebot unterliegende Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG gestatten: Artikel 18 des Übereinkommens verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und dessen unmittelbare Weiterleitung an den ersuchenden Mitgliedstaat bzw. zur Überwachung Aufnahme und nachfolgenden Übermittlung der Aufnahme des Telekommunikationsverkehrs an den ersuchenden Mitgliedstaat. Dabei ist zwar, wenn sich die Zielperson in Deutschland befindet, Voraussetzung für die Erledigung des Ersuchens jeweils, dass die Bundesrepublik die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen könnte (Artikel 18 Abs. 5 Buchstabe b, Abs. 8 Satz 2 des Übereinkommens). Rechtsgrundlage für die Überwachung dürften aber auch in diesen Fällen nicht allein die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung (insbesondere § 100a St PO) sein, weil diese ein von deutschen Justizbehörden geführtes Strafverfahren voraussetzen, und auch nicht die Generalklausel des § 61 IRG, sondern das insoweit spezielle Vertragsgesetz. Es sollte daher geprüft werden, ob im Hinblick auf den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 GG nicht dem Zitiergebot Genüge getan werden müsste.