Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie
(Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)

Der Bundesrat hat in seiner 805. Sitzung am 5. November 2004 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV)

A Änderungen

1. Zu § 9 Abs. 2 Satz 1

In § 9 Abs. 2 Satz 1 sind nach dem Wort "Genehmigung" die Wörter "bei der zuständigen Landesstelle" einzufügen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung.

Die Zuständigkeitsregelung des § 9 Abs. 1 zu den Ausnahmetatbeständen nach Artikel 33 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genügt nicht. § 9 Abs. 2 bezieht sich allein auf die weitere Ausnahmeregelung des Artikels 33 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004.

2. Zu § 13 Abs. 2 Satz 4 - neu -

In § 13 Abs. 2 ist nach Satz 3 folgender Satz einzufügen:

Begründung

Flächen, die im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen von Ackerland in Grünland umgewandelt wurden, erhalten, sofern sie am 15. Mai 2003 Dauergrünland gewesen sind, einen Zahlungsanspruch für Dauergrünland. Unter Anwendung der Härtefallregelung des § 13 wird zwar zur Ermittlung des Referenzbetrages der flächenbezogene Betrag auf der Grundlage des Kalenderjahres vor der Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme berechnet und damit der Berechnung Ackerland zugrunde gelegt; in diesen Fällen greift jedoch die Bagatellgrenze und lässt die Härtefallregelung lediglich bei einem Flächenumfang in den Agrarumweltmaßnahmen von i.d.R. mehr als 2 ha zu. Die Bagatellgrenze schließt insofern den Großteil der Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen aus, greift in ungerechtfertigter Weise zu stark und sollte deshalb in diesem speziellen Fall nicht angewandt werden.

3. Zu § 14 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Satz 1

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Anpassung an die Formulierung in § 13 Abs. 2 Satz 3.

4. Zu § 14 Abs. 9 Satz 2 und § 17 Abs. 5 Satz 2

In § 14 Abs. 9 Satz 2 und in § 17 Abs. 5 Satz 2 sind die Wörter "jedoch mindestens um zwei" jeweils durch die Wörter "mindestens jedoch um zwei" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Änderung.

Anpassung an die Formulierung in § 15 Abs. 9 Satz 1.

5. Zu § 15 Abs. 2 Satz 3

In § 15 Abs. 2 Satz 3 ist die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 2" zu ersetzen.

Begründung

Redaktionelle Berichtigung.

6. Zu § 15 Abs. 4

In § 15 ist Absatz 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

7. Zu § 16 Abs. 2 Satz 5

In § 16 Abs. 2 sind in Satz 5 die Wörter "der Übertragung auch eine verpachtete" durch die Wörter "des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine" zu ersetzen.

Begründung

In § 16 geht es nicht um Übertragungen (die sind in § 14 geregelt), sondern um Pacht bzw. Kauf von verpachteten Flächen. Zur Klarstellung sollte daher durchgängig dieselbe Bezeichnung, nämlich "Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages" verwendet werden.

Außerdem wird in dem genannten Satz in der vorliegenden Fassung auf "verpachtete Produktionsquoten" abgestellt. Zur sprachlichen Vereinheitlichung mit den übrigen Absätzen des § 16 sollte hier lediglich auf "Produktionsquoten" abgestellt werden.

8. Zu § 16 Abs. 6 Nr. 1 und 2

In § 16 Abs. 6 sind in Nummern 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Landpachtverkehrsgesetzes" die Wörter "bis spätestens zum 15. Juni 2004" einzufügen.

Begründung

Absatz 6 verlangt zu Nachweiszwecken, dass die zu Grunde liegenden Pachtverträge gemäß den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes angezeigt worden sind. Die gemäß § 2 Abs. 2 des Landpachtgesetzes (LPachtVG) vorgeschriebene Pflicht zur Anzeige von Pachtverträgen binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung kann jedoch versäumt werden, ohne dass dies die Unwirksamkeit des Pachtvertrages oder eine Sanktion nach sich ziehen würde. Aus § 10 LPachtVG folgt, dass die zuständige Behörde nach Ablauf der Frist die Anzeige "verlangen" kann. Daher ist in Satz 1 eine konkrete Anzeigefrist aufzunehmen. Artikel 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erfasst Pachtverträge, die bis zum 15. Mai 2004 abgeschlossen worden sind. Als Anzeigefrist ist somit der 15. Juni 2004 vorzusehen.

9. Zu § 18 Abs. 1 Satz 1

In § 18 Abs. 1 Satz 1 ist nach der Angabe "Artikels 42 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" die Angabe "in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 795/2004" einzufügen.

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarstellung und für die Anwender der Regelung als Hinweis, dass neben den in Absatz 2 genannten persönlichen Voraussetzungen des Betriebsinhabers ein weiteres wichtiges Kriterium (5-Jahres-Frist für Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit) hinzukommt.

10. Zu § 18 Abs. 1 Satz 4

In § 18 Abs. 1 ist Satz 4 wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Berücksichtigung von Dauergrünland und sonstigen beihilfefähigen Flächen erfolgt einmalig mit Antragstellung. Der Anpassungszeitraum spielt hierfür keine Rolle; Neueinsteiger werden ohnehin nur bis 2007 berücksichtigt.

11. Zu § 20

§ 20 ist wie folgt zu fassen:

§ 20 Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 genannten Rechtsakte, das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen sowie diese Verordnung von Behörden der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände oder sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, die nach Landesrecht zuständige Stelle."

Begründung

Die vorgesehene Regelung in § 20 BetrPrämDurchfV ist auf Grund der Formulierung schwierig nachzuvollziehen und kann unter Umständen zu missverständlichen Auslegungen führen, in welchem Umfang die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf den Zuständigkeitsbereich der Länder verlagert werden soll. Die derzeit vorgesehene Regelung könnte dahingehend verstanden werden, dass von dieser Vorschrift nicht nur die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erfasst werden soll, die auf der Durchführung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung beruhen, sondern darüber hinaus noch weitere Zuständigkeitsverlagerungen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen beinhaltet. Die Änderung dient daher der Klarstellung.

B Entschließung

Der Bundesrat hält es für notwendig, bei der nationalen Umsetzung der Agrarreform zur Betriebsprämiendurchführungsverordnung und InVeKoS-Verordnung weiter gehende Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere folgende Punkte sind zu berücksichtigen:

1. Die Bundesregierung wird gebeten, auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass

2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,