Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems sowie zur Änderung der Kartoffelstärkeprämienverordnung

Punkt 36 der 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 12 in Drucksache 729/1/04 beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV)

In Artikel 1 ist § 11 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:

In dem Antrag ist für alle im Sammelantrag aufgeführten Flächen anzugeben, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 als

genutzt wurden."

Begründung

Um die Anzahl der Zahlungsansprüche für Ackerland und Grünland, die Anzahl der Genehmigungen nach § 14 der vorliegenden Verordnung sowie den Umfang der stilllegungsfähigen Flächen korrekt festlegen zu können, ist es erforderlich, für jede Antragsfläche die o. a. Angaben zu kennen. Die Angabe, ob es sich bei der betreffenden Fläche am 15. Mai 2003 um eine Dauergrünlandfläche oder um eine stillgelegte Fläche handelt, kann nicht zur Klärung der vorgenannten Fragestellungen beitragen.

Begründung nur für das Plenum:

Berichtigung eines redaktionellen Versehens in Nr. 3: Die Verbindung zu Nr. 4 muss oder" heißen, nicht und" wie in Ziffer 12 der Drucksache 729/1/04.