Empfehlungen der Ausschüsse 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

A


Der federführende Agrarausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1a - neu - (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - neu - Hackfleisch-Verordnung)

In Artikel 2 Abs. 2 ist nach Nummer 1 folgende Nummer 1a einzufügen:

"1a. § 10 wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit der zweistufigen Ausbildung zum staatlich anerkannten Abschluss "Meister/Meisterin der ländlichen/städtischen Hauswirtschaft" wird inhaltlich sichergestellt, dass die Absolventen/Absolventinnen sowohl die erforderlichen praktischen als auch theoretischen Voraussetzungen für den Umgang mit Hackfleisch nach der Hackfleisch-Verordnung erwerben:

In der ersten Ausbildungsstufe werden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1.5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1495) Fertigkeiten und Kenntnissen in Hygiene vermittelt. Der dazu gehörende Ausbildungsrahmenplan beschreibt dafür die Lehrinhalte bezüglich der Betriebs-, Produkt-, Prozess- und Personalhygiene sowie betriebsspezifische Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene.

Vervollständigt wird die Ausbildung für den Umgang mit Hackfleisch in der zweiten, auf die Meisterprüfung ausgerichteten Ausbildungsstufe, die entweder gemäß Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (Teilbereich ländliche Hauswirtschaft) vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1199) bzw. gemäß Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung in der Hauswirtschaft (Teilbereich städtische Hauswirtschaft) vom 26. März 1992 (BGBl. I S. 737) zu absolvieren ist. Die darin enthaltenen Anforderungen an die Meisterprüfung berücksichtigen ausdrücklich die Bereiche Lebensmittelkunde und Lebensmittelrecht.

Auf Grund dieser Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist es gerechtfertigt, den Meistern/Meisterinnen der Hauswirtschaft die Möglichkeit zu geben, im Rahmen des § 10 Abs. 2 HFlV Hackfleisch ohne die Aufsicht durch eine sachkundige Person an Verbraucher abzugeben. Darüber hinaus sollte diesen Personen im Rahmen des § 10 Abs. 3 HFlV auch erlaubt werden, Hackfleisch auch ohne die Aufsicht durch eine sachkundige Person herzustellen, wenn diese Meister/Meisterinnen zusätzlich gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis ("Sachkundeprüfung Hackfleisch") erbringen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit rohem Fleisch erworben haben und mit den entsprechenden Vorschriften vertraut sind.

2. Zu Artikel 2 Abs. 3 Nr. 2 (§ 7b Abs. 2 - neu - Milcherzeugnisverordnung)

In Artikel 2 Abs. 3 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:

"2. § 7b wird wie folgt geändert:

Begründung

Redaktionelle Klarstellung des Gewollten und Anpassung.

B