Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 17. Februar 2014 zu der oben genannten Entschließung des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:

Der Bundesrat hat in seiner 917. Sitzung am 29. November 2013 beschlossen, der Verordnung zur Ablösung der Versuchstiermeldeverordnung und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe verschiedener Änderungen zuzustimmen. Der Bundesrat hat zudem beschlossen, eine Entschließung zu fassen.

Zu dieser Entschließung nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung:

Zu 1.a)

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2010/63/EU in Verbindung mit Artikel 1 und Anhang I Buchstabe C Nummer 2i. des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU sind Tiere, die gezüchtet, getötet und nicht in Verfahren verwendet werden, Gegenstand der Informationen, die von den Mitgliedstaaten erstmals zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre an die Kommission übermittelt werden. Die Bundesregierung wird prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um diese Tiere zu erfassen.

Zu 1.b)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hatte in der dem Bundesrat zugeleiteten Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Drs. 670/12 (PDF) vom 01.11.2012) in deren § 45 die umfassende Einbeziehung der Eingriffe an Wirbeltieren nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Tierschutzgesetzes in die Schutzregelungen der Verordnung vorgesehen. Der Bundesrat hat der Verordnung nach Maßgabe von Änderungen zugestimmt (Drs. 431/13(B) PDF vom 07.06.2013). Aufgrund des Maßgabebeschlusses des Bundesrates war die Einbeziehung solcher Eingriffe aus dem Regelungsbereich der Verordnung zu streichen. Der Bundesrat hat die Maßgabe damit begründet, dass diese Eingriffe definitionsgemäß keine Tierversuche seien und daher nicht in der vorgelegten Verordnung geregelt werden sollten. Insoweit hält es die Bundesregierung nicht für folgerichtig, solche Eingriffe in der Versuchstiermeldeverordnung zu erfassen. Darüber hinaus umfasst die Ermächtigung in § 16c, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1a des Tierschutzgesetzes, solche Regelungen nicht.

Zu 1.c)

Die Versuchstiermeldeverordnung regelt die Erfassung von Daten, die bei denjenigen vorliegen, die Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführen oder Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Tierschutzgesetzes verwenden. Gemäß den Ausführungen des Bundesrates liegen die gewünschten Informationen über den Einsatz von nicht aus Versuchstierzuchten stammenden Tieren für wissenschaftliche Zwecke bei den Behörden vor und können von diesen ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand dargestellt werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird diese Daten daher bei den zuständigen Behörden abfragen und zusammentragen.

Zu 2.

Derzeit werden zwei Richtlinienvorschläge der Europäischen Kommission beraten, die das Klonen von Tieren betreffen. Auch wenn diese Vorschläge das Klonen zu wissenschaftlichen Zwecken ausnehmen, sollten während der Beratungen keine nationalen Regelungen in diesem Bereich erlassen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/63/EU im Bereich der Tierversuche lediglich am 9. November 2010 geltende Vorschriften aufrechterhalten können, aber keine neuen Vorschriften erlassen dürfen.

Da das Klonen zu wissenschaftlichen Zwecken der Genehmigungspflicht nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes unterliegt, liegen den zuständigen Behörden der Länder die Informationen über die entsprechende Verwendung von Tieren grundsätzlich vor. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird die Anzahl der für das Klonen zu wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tiere bei den Ländern abfragen und zusammentragen, um dem Anliegen des Bundesrates Rechnung zu tragen.