Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Rekrutierung von Terroristen - Bekämpfung der Ursachen von Radikalisierung und Gewaltbereitschaft KOM (2005) 313 endg.; Ratsdok. 12773/05


Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 07. Oktober 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 26. September 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl. Drucksache 077/00 = AE-Nr. 000278, Drucksache 078/00 = AE-Nr. 000279, Drucksache 963/01 = AE-Nr. 013418, Drucksache 1115/01 = AE-Nr. 014032 und AE-Nr. 051273
Vom Umdruck des fremdsprachigen Anhangs ist abgesehen worden. Er wird als Folgedokument an die Länder verteilt.

1. Einleitung

Radikalisierung und Gewaltbereitschaft kennzeichnen das Phänomen, dass Standpunkte, Anschauungen und Ideen in einer Weise vertreten werden, die terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 1 des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung1 einschließt. Die jüngsten Terroranschläge vom Juli 2005 in London und März 2004 in Madrid haben die vorrangige Bedeutung der Bekämpfung der Radikalisierung und Gewaltbereitschaft im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Terrorismusprävention noch verstärkt.

Die Bekämpfung sämtlicher Formen des Terrorismus und ungeachtet der von diesem angeblich verfolgten Ziele und "Ideale" ist zudem ein ideologisches Unterfangen, denn potenziell besteht die Gefahr, dass durch Terrorismus die Grundprinzipien der Europäischen Union unterwandert werden. Europa hat im Laufe seiner Geschichte zwar schon verschiedene Arten von Terrorismus durchlebt, doch die größte gegenwärtige Bedrohung ist jene Form des Terrorismus, die sich auf eine Falschinterpretation des Islam gründet. Allerdings gelten viele der in dieser Mitteilung behandelten Motive und Abhilfemaßnahmen für sämtliche Formen der Radikalisierung und Gewaltbereitschaft, seien sie nationalistischer, anarchischer, separistischer, linksextremer oder rechtsextremer Art.

Die Europäische Union lehnt Hass und Gewalt ab und wird niemals rassistische oder fremdenfeindliche Handlungen dulden - ganz gleich, in welcher Form sie erfolgen und gegen welche Religion oder ethnische Gruppe sie sich richten2. Wie in der Grundrechtscharta der Europäischen Union3 niedergeschrieben, ist die Union auf den unteilbaren, allgemeinen Werten wie Menschwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität gegründet worden und basiert auf den Prinzipien der Demokratie und Gesetzmäßigkeit. Daher kommt es darauf an, das so wichtige Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten auf diesem Gebiet und insbesondere zwischen dem Recht auf Leben einerseits und dem Recht auf Meinungsfreiheit und Privatsphäre andererseits zu wahren. Europa muss sich auch künftig für die Achtung der Menschenrechte und die Wahrung der Rechtstaatlichkeit einsetzen und jegliches Relativieren in der Frage der Grundrechte ablehnen. Terroristische Handlungen stellen schwerwiegendste Verstöße gegen die Grundrechte dar, und jeglicher Versuch, derartige Gewalttaten als Ausdruck von Diversität darzustellen, ist vorbehaltlos zurückzuweisen.

Das Interesse an diesem Thema hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Zugegebenermaßen handelt es sich um eine überaus komplexe Frage ohne einfache Lösungen, die ein behutsames, dezentes und gut durchdachtes Vorgehen erfordert. Die Kommission berichtet in dieser Mitteilung über ihre laufenden Arbeiten auf diesem Gebiet und schlägt mögliche Ansätze für eine gezieltere Befassung mit den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Einzelfragen vor. Der Anhang zu dieser Mitteilung enthält zudem eine erste Analyse möglicher Ursachen für die Radikalisierung, die Gewaltbereitschaft und die Rekrutierung von Terroristen. Diese Frage bedarf zweifelsohne weiterer gründlicher Forschungs- und Analysearbeiten.

Diese Mitteilung ist der im Haager Programm4 geforderte erste Beitrag der Kommission zur Entwicklung einer langfristigen Strategie der EU, deren Vorstellung durch den Rat für Ende 2005 vorgesehen ist, und die auf die Bekämpfung der Ursachen für die Radikalisierung, die Gewaltbereitschaft und die Rekrutierung von Terroristen abstellt. Die in dieser Mitteilung vorgeschlagenen Aktionen und Empfehlungen sind eine Mischung aus "sanften" Maßnahmen (z.B. interkulturelle Austauschmaßnahmen für Jugendliche) und "harten" Maßnahmen (z.B. Verbot von über Satellit ausgestrahlten Rundfunksendungen, die zu terroristischen Handlungen aufrufen), die einander ergänzen und die laufenden innerstaatlichen Anstrengungen unterstützen sollen. Die Kommission ist überzeugt, dass die EU mit ihrer breiten Palette politischer Strategien für die unterschiedlichen Bereiche, in denen gegen Radikalisierung und Gewaltbereitschaft vorgegangen werden könnte, gut aufgestellt ist, um das von den Mitgliedstaaten bei der Befassung mit diesem Problem gewonnene Fachwissen zusammenzutragen und EU-weit zu verbreiten.

Diese Mitteilung befasst sich nicht mit bereits bestehenden, auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union basierenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafrechts wie beispielsweise der bereits angenommene Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung oder der gegenwärtig erörterte Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Letzterer, auf dessen Annahme durch den Rat die Kommission drängt, stellt darauf ab, dass vorsätzlich praktizierte Verhaltensweisen mit rassistischem oder fremdenfeindlichem Hintergrund wie die Aufstachelung zu rassistischer oder fremdenfeindlicher Gewalt bzw. zu Rassen- und Fremdenhass, öffentliche Beleidigungen, die öffentliche Duldung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie die Mitwirkung in einer rassistischen oder fremdenfeindlichen Gruppe in den Mitgliedstaaten als strafbar eingestuft werden5.

2. VERSTÄRKUNG der Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Radikalisierung und Gewaltbereitschaft

Nach dem Dafürhalten der Kommission werden die Ausarbeitung und Umsetzung einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Radikalisierung und Gewaltbereitschaft kontinuierliche Anstrengungen erfordern. Die Liste der in dieser Mitteilung vorgeschlagenen kurz- oder langfristigen Maßnahmen ist keineswegs erschöpfend. In Zukunft könnten weitere Maßnahmen vorgeschlagen werden, insbesondere im Lichte der gewonnenen Erfahrungen.

Die Schwerpunkte, die es als erstes zu behandeln gilt, sind die Themenbereiche Rundfunkmedien, Internet, Bildung, Engagement Jugendlicher, Beschäftigung, soziale Ausgrenzung und Eingliederung, Chancengleichheit und Diskriminierung sowie interkultureller Dialog. Um mehr Wissen auf diesen Gebieten zu sammeln, wird die Kommission umfassende Analysen der Radikalisierung und Gewaltbereitschaft unterstützen, die als Grundlage für eine gezieltere Politik dienen werden. Dabei werden die Außenbeziehungen einen zentralen Aspekt der künftigen Strategie der EU für diesen Bereich bilden.

2.1. Rundfunkmedien

Im Zusammenhang mit dem kürzlich angenommenen Finanzbeschluss für das erste Pilotprojekt zur Terrorismusbekämpfung6 (nachfolgend "der Finanzbeschluss") wird die Kommission in naher Zukunft eine Konferenz über die Rolle, die die Medien in der Frage der Radikalisierung und Gewaltbereitschaft spielen, veranstalten.

Nach den geltenden EU-Vorschriften ist es in den Mitgliedstaaten verboten, in Rundfunksendungen zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufzustacheln7. Dies gilt auch für (zumeist über Satellit ausgestrahlte) Rundfunksendungen aus Drittländern, die über eine Frequenz, eine Satellitenübertragungskapazität oder eine Erd-Satelliten-Sendestation eines Mitgliedstaates erfolgen8. Die Mitgliedstaaten sind für die Umsetzungen dieser Vorschriften verantwortlich, und die unlängst erlassenen europaweiten Ausstrahlungsverbote für Kanäle wie Al-Manar oder Sahar-19 zeigen, dass diese Vorschriften wirksam angewendet werden.

Auf Einladung der Kommission trafen im März 2005 erstmals die Leiter der für die Rundfunkanstalten zuständigen nationalen Regulierungsbehörden zusammen, um ein gemeinsames europaweites Vorgehen gegen die Aufstachelung zu Hass in Rundfunksendungen auf den Weg zu bringen. Sie vereinbarten konkrete Maßnahmen zum Ausbau ihrer Zusammenarbeit, die von der Kommission unterstützt werden, sowie einen raschen Informationsaustausch, zu dessen Zweck insbesondere eine Arbeitsgruppe und ein eingeschränktes Internetforum geschaffen werden sollen.

2.2. Das Internet

Nach dem Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung ist die Aufstachelung zu terroristischen Handlungen eine Straftat. Der Missbrauch des Internets zur Aufstachelung zu Radikalisierung und Gewaltbereitschaft oder zur Rekrutierung von Terroristen ist angesichts der globalen Ausdehnung des Internets, seines Live-Charakters und seiner Effizienz besonders Besorgnis erregend.

Das Ziel, terroristische Propaganda aus dem Internet zu entfernen, kann auf der Grundlage der "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"10 angegangen werden. Dort wird in Artikel 3 Absätze 4 bis 6 die Möglichkeit geregelt, geeignete Maßnahmen gegen die Radikalisierung, die Gewaltbereitschaft und die Rekrutierung von Terroristen über das Internet zu ergreifen. Zu diesem Zweck wird die Möglichkeit von Ausnahmen von der Binnenmarktklausel vorgesehen, von der die Mitgliedstaaten Gebrauch machen können, um mit Hilfe bestimmter Maßnahmen (wie Sanktionen oder Verbote) die Bereitstellung eines Onlinedienstes aus einem anderen Mitgliedstaat einzuschränken, um bestimmte öffentliche Interessen wie die Prävention, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich des Schutzes Minderjähriger und der Bekämpfung jedweder Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität sowie gegen Einzelpersonen gerichtete Verstöße gegen die Menschenwürde zu verfolgen. Aus diesem Grunde dürfen Maßnahmen gegen illegale Dienstleistungen ergriffen werden, die im Zusammenhang mit terroristischen Handlungen stehen11. Zudem sieht Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten können, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten.

Ferner sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine wirksame Aufsicht über die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Betreiber zu gewährleisten und in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht stehende Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zu erlassen. Der Missbrauch des Internets im Zusammenhang mit Radikalisierung und Gewaltbereitschaft wird zudem in der für November 2005 angesetzten Sitzung der Sachverständigengruppe "Elektronischer Geschäftsverkehr" erörtert werden.

Die Mitgliedstaaten haben ferner die Möglichkeit, von Anbietern von Zugängen zu Kommunikationsnetzen oder von (bloßen) Kommunikationsübertragungen12 sowie von Anbietern einer zeitlich begrenzten Zwischenspeicherung13 oder einer Speicherung14 zu verlangen, etwaige Rechtsverletzungen abzustellen oder zu verhindern15. Insbesondere können die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Entfernung illegaler Informationen oder die Sperrung des Zugangs zu diesen anordnen. In einigen Mitgliedstaaten haben bestimmte Polizei- oder sonstige Behörden bereits anhand klarer, gesetzlich festgelegter Kriterien schwarze Listen über illegale Inhalte erstellt, die den Internet-Diensteanbietern bei der Ermittlung von Webseiten mit illegalen Inhalten (wie Kinderpornografie oder rassistische Inhalte) helfen und von diesen auf freiwilliger Basis genutzt werden. Diese Art der Selbstregulierung könnte auf den Bereich der Prävention von Radikalisierung und Gewaltbereitschaft übertragen werden und gemeinsam von den Mitgliedstaaten und anderen Ländern genutzt werden.

Die Kommission möchte, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten, die ihnen die Richtlinie in dieser Beziehung bietet, so effektiv wie möglich dazu nutzen, gegen die Radikalisierung und die Gewaltbereitschaft in Europa vorzugehen. Da die Beibehaltung eines ausgewogenen Umgangs mit den Binnenmarktprinzipien von großer Wichtigkeit ist, kommt dem Austausch von bewährten Praktiken und Erfahrungen aus diesem Bereich entscheidende Bedeutung zu. Die Kommission ist gerne bereit, derartige Praktiken der Mitgliedstaaten zu Leitlinien für eine wirksame Umsetzung der Richtlinie in Bezug auf dieses Problem zu sammeln und die Notwendigkeit zu prüfen, ob diesbezügliche Leitlinien angenommen werden sollten.

2.3. Bildung, Engagement der Jugend und aktive Unionsbürgerschaft

Programme, die sich an Jugendliche in einem für ihre Bildung entscheidenden, aber auch für radikale, mit Gewaltbereitschaft einhergehende Ideen besonders anfälligen Alter wenden, können überaus Positives bewirken. Die Förderung von kultureller Diversität und Toleranz kann der Entwicklung radikaler, mit Gewaltbereitschaft einhergehender Überzeugungen entgegenwirken.

Ein Ziel des Programms Jugend ist es, "das Verständnis für die kulturelle Vielfalt Europas und seine gemeinsamen Grundwerte zu entwickeln und damit die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit zu fördern". Die Europäische Kommission trägt dafür Sorge, dass diese Ziele in den Ausschreibungen für innovative Projekte stets als Kriterien berücksichtigt werden. Das Programm Jugend trägt somit dazu bei, einer zunehmenden Gewaltbereitschaft Jugendlicher entgegenzuwirken.

Im Rahmen des Programms Kultur, das Menschen aus verschiedenen Ländern zusammenbringt, werden Maßnahmen zur Förderung des interkulturellen Dialogs sowie zur Stärkung der kulturellen Vielfalt Europas finanziert. Die Förderung des interkulturellen Dialogs ist einer der Tragpfeiler des vorgeschlagenen neuen Programms "Kultur 2007"16.

Gleichzeitig führt die Kommission im Rahmen des Programms "Sokrates" zahlreiche Projekte durch, die sich mit der Ausarbeitung von Konzepten für die Bereiche Unionsbürgerschaft und interkulturelles Verständnis befassen und Menschen unterschiedlicher Herkunft die Gelegenheit einer gemeinsamen europäischen Identität gibt, bei der die kulturelle Vielfalt gleichwohl gewahrt und gefördert wird. Im Rahmen der für die Schul- und Erwachsenenbildung konzipierten Maßnahmen des Programms ("Comenius" und "Grundtvig") wird noch ausgiebiger auf diese Tätigkeiten eingegangen. Eines der Ziele dieser Programme, die Förderung des "interkulturellen Bewusstseins", trägt zudem auf gewisse Weise zur Bekämpfung der Radikalisierung und Gewaltbereitschaft von marginalisierten und schwer erreichbaren Gesellschaftsgruppen bei.

Die Kommission hat unlängst einen Vorschlag für ein neues Programm ("Bürger für Europa") vorgelegt, durch das die aktive Unionsbürgerschaft gefördert werden soll17. Eines der Ziele des Programms ist es, das gegenseitige Verständnis der EU-Bürger zu fördern, dabei ihre kulturelle Diversität zu achten und zu würdigen sowie zum interkulturellen Dialog beizutragen. Falls das Programm angenommen wird, würde die Union in seinem Rahmen finanzielle Unterstützung für die Organisation von Veranstaltungen, die Schaffung von Netzen, den Austausch bewährter Praktiken und insbesondere die Würdigung der europäischen Werte und Errungenschaften leisten und so indirekt zu den "sanften" Maßnahmen gegen Radikalisierung und Gewaltbereitschaft beitragen. Darüber hinaus hat die Kommission einen Dialog zwischen den bürgerlichen Gesellschaften der EU und der Kandidatenländer in Gang gesetzt, um das gegenseitige Verständnis zu steigern und die Bürger und unterschiedliche Kulturen einander näher zu bringen.

2.4. Förderung der Integration, des interkulturellen Dialogs und des Dialogs mit den Kirchen

2.4.1. Integration

Angehörigen von Drittstaaten ist bisher in den meisten Fällen die Integration in die Mitgliedstaaten der EU gelungen. Falls diese Integration jedoch scheitert, kann sie fruchtbaren Boden für eine Radikalisierung und das Entstehen von Gewaltbereitschaft darstellen. Wie im Anhang dieser Mitteilung näher erläutert wird, kann die gleichzeitige Entfremdung von Heimatland und Gastland die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass sich die Betroffenen nach einer Identität und einem starken Zugehörigkeitsgefühl sehnen, wie sie beispielsweise extremistische Ideologien vermitteln.

Die Integrationspolitik, die ja ein eigenständiger Politikbereich mit spezifischen Zielen ist, könnte auch einen wichtigen Beitrag zur Vorbeugung gegen Radikalisierung und Gewaltbereitschaft leisten. Das Haager Programm sieht vor, dass die Kommission eine stärkere Integrationspolitik der Mitgliedstaaten für Drittstaatangehörige fördert, die sich auf die gemeinsamen Grundprinzipen gründet, welche der Rat der Justiz- und Innenminister im November 2004 angenommen hat. Die Kommission hat ihre diesbezüglichen Vorschläge in einer Mitteilung vom September 0518 vorgestellt. Im Rahmen der Finanziellen Vorausschauen 2007-2013 hat die Kommission zudem die Einrichtung eines Europäischen Fonds zur Integration von Drittstaatangehörigen vorgeschlagen, mit dessen Mitteln gezielte Maßnahmen auf diesem Gebiet finanziert werden könnten.

Es bedarf eines ganzheitlichen Integrationskonzeptes, das nicht nur den Zugang zum Arbeitsmarkt für sämtliche Gruppen abdeckt, sondern auch Maßnahmen vorsieht, die sich mit den sozialen, kulturellen, religiösen, sprachlichen und landesspezifischen Unterschieden befassen. Ebenso ist das Recht auf Nichtdiskriminierung, das in den Antidiskriminierungsrichtlinien der EU19 weiter ausgeführt wird, ein wichtiger Aspekt der Integration. Für die Verbesserung der Chancengleichheit von benachteiligten Gruppen auf dem Arbeitsmarkt werden bereits 20 % aller Mittel des Europäischen Sozialfonds aufgewendet. Gleichwohl könnten auch in anderen Politikbereichen nützliche Beiträge für eine verstärkte Erneuerung und Zugänglichkeit benachteiligter Gebiete und Stadtviertel, bessere Wohnungen, bessere Ausbildungsmöglichkeiten und einen größeren Schutz vor sozialer Ausgrenzung geleistet werden. Eine zufrieden stellende Lebensqualität und ein gesellschaftliches Engagement des Einzelnen sind wichtige Voraussetzungen, wenn es darum geht, eine Rekrutierung durch radikale Gruppen zu verhindern (siehe Anhang).

2.4.2. Dialog zwischen Staat und Kirche

Zu einem Dialog kommt es oft nicht spontan, vor allem wenn es um Grundwerte und Grundprinzipien geht. Wir müssen daher lernen, wie wir Meinungen und Überzeugungen am besten vermitteln und eine Kommunikationsmethode finden können, die Schranken überwindet und Verständnis für kulturelle Unterschiede weckt, die auf unterschiedlichen religiösen Überzeugungen beruhen. Dies gilt insbesondere für radikale, extremistische und fundamentalistische Überzeugungen und ist nicht nur im allgemeinen Interesse, sondern eine notwendige Voraussetzung, um einen interkulturellen und interreligiösen Dialog auf einer soliden Grundlage führen zu können.

Die Europäische Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht (Erklärung Nr. 11 zum Vertrag von Amsterdam). Die Beziehungen zwischen Staat, Kirchen und religiösen Vereinigungen fallen nicht in die Zuständigkeit der EU. Gleichwohl ist die Kommission schon seit langem im Dialog mit den Kirchen und den religiösen Vereinigungen und Gemeinschaften. Sie hat vor einigen Jahren ein umfangreiches Netz von Ansprechpartnern von Glaubens- und anderen Gemeinschaften geschaffen. Sie veranstaltet zudem regelmäßig Konferenzen, Seminare und sonstige Zusammenkünfte, um das gegenseitige Verständnis und die europäischen Werte zu fördern. Im Jahr 2003 fand eine Konferenz der EU-Innenminister zum Thema "interreligiöser Dialog" statt ("The interfaith dialogue - a social cohesion factor in Europe and an instrument of peace in the Mediterranean area")20, auf der das Vorhaben erörtert wurde, ein "Europäisches Forum für den interreligiösen Dialog sowie den Dialog zwischen Glaubensgemeinschaften und Staat" einzurichten. Des Weiteren hat die Kommission beispielsweise im Februar 2004 eine Konferenz zum Thema Antisemitismus organisiert, auf der die EU ihren Willen zur Bekämpfung und Überwachung des Antisemitismus bekräftigt hat.

Die Kommission wird einige dieser Initiativen weiterentwickeln und prüfen, wie sie zur Vorbeugung gegen Radikalisierung und Gewaltbereitschaft genutzt werden könnten.

2.4.3 Das Europäische Jahr des interkulturellen Dialoges

Die Kommission wird einen Vorschlag unterbreiten, 2008 als Europäisches Jahr des interkulturellen Dialogs auszurufen. Auf diese Weise soll eine Sensibilisierung der EU-Bürger für Fragen des interkulturellen Dialogs und gleichzeitig ein besserer Einsatz der EU-Programme zur Förderung der aus einem solchen Dialog erwachsenden positiven Werte erreicht werden. Die im Rahmen eines solchen Europäischen Jahres von der EU getragenen Veranstaltungen könnten insbesondere auf die in dieser Mitteilung angesprochenen Themen eingehen.

2.5. Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsdienste

Es sollten Maßnahmen in Erwägung gezogen werden, die ein stärkeres Engagement der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden für Jugendliche auf lokaler Ebene fördern. Mitgliedstaaten, die die Einstellung von Personen unterschiedlicher Herkunft fördern, sollten andere Mitgliedstaaten (und zwar auch jene, in denen es offiziell gar keine ethnischen Minderheiten gibt) durch Weitergabe bewährter Praktiken ermutigen, ebenso zu verfahren. Auf diese Weise könnten das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Achtung in allen Mitgliedstaaten verbessert werden.

Darüber hinaus sollten weitere vorbeugende Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung in den Mitgliedstaaten angeregt und die Zusammenarbeit zwischen den operativen Kräften, den mit der Informationssammlung und -auswertung befassten Stellen und der politischen Ebene ausgebaut werden. Die Kommission möchte, dass jene Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet bereits gute Ergebnisse erzielt haben, ihre Erfahrungen und bewährten Praktiken über die EU-Strukturen an andere Mitgliedstaaten weitergeben. Die Mitgliedstaaten sind zudem zur Zusammenarbeit mit bestimmten Einrichtungen wie Europol verpflichtet. Gleichzeitig ist eine Zusammenarbeit mit dem Joint Situation Centre (SitCen) stärkstens zu empfehlen. Was politische Initiativen anbelangt, wird die Kommission regelmäßig bewährte Praktiken der Mitgliedstaaten zusammentragen, analysieren und zu Leitlinien für die Mitgliedstaaten zusammenstellen.

2.6. Sachverständigennetze

Gemäß dem Finanzbeschluss, den die Kommission kürzlich angenommen hat, wird die Kommission finanzielle Mittel für die Einrichtung eines Sachverständigennetzes bereitstellen, über das Vorschläge für Forschungsmaßnahmen und politische Maßnahmen ausgetauscht werden sollen und das Anfang 2006 einen ersten Beitrag vorlegen wird, der sich mit dem aktuellen Wissensstand beim Thema Radikalisierung und Gewaltbereitschaft befassen wird.

Die Kommission wird zudem eine öffentliche Ausschreibung für Studien zu diesem Themenbereich durchführen, die sich unter anderem mit der Frage befassen sollen, aus welchen Motiven es zu einer Radikalisierung bzw. zu einer Abkehr von dieser kommen kann, und welche sozioökonomischen Faktoren zur Radikalisierung und Gewaltbereitschaft beitragen. Das diesbezügliche Pilotprojekt wird möglicherweise im Jahr 2006 fortgesetzt. Das Netz und die Studien werden unter anderem zu einer Bestandsaufnahme jener Ergebnisse dienen, die bei den bereits abgeschlossenen oder noch laufenden Forschungsarbeiten im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms der Gemeinschaft und anderer Forschungsprogramme ermittelt wurden. Eine solche Bestandsaufnahme des gegenwärtigen Wissensstands sollte auch im Rahmen des Programms "Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte" für die künftigen finanziellen Vorausschauen durchgeführt werden, und es sollten neue Forschungsmaßnahmen auf diesem Gebiet im Rahmen des 7. Forschungsrahmenprogramms in Angriff genommen werden.

2.7. Beobachtung und Datensammlung

Das Netz der unabhängigen Sachverständigen für Grundrechtsfragen hat der Kommission eine Studie über den Zusammenhang zwischen der Radikalisierung und Gewaltbereitschaft und den Grundrechten innerhalb der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten21 übermittelt.

Die Kommission wird, was die Erfahrungen von Migranten22 sowie die Themen rassistische Gewalt23 und Islamfeindlichkeit24 anbelangt, auf die Sachkenntnis der Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC) zurückgreifen. Sie wird die EUMC zudem mit der Durchführung von Studien über unterschiedliche Ausdrucksformen des Hasses gegen Grundwerte der Verfassung der EU wie die Religionsfreiheit und Gleichheit von Mann und Frau beauftragen. Zudem werden sich mit der Umwandlung der EUMC in eine Europäische Agentur für Grundrechte die Möglichkeiten verbessern, weitere Bereiche abzudecken (so beispielsweise die Interaktion der Polizei mit verschiedenen Gemeinschaften).

2.8. Außenbeziehungen

Der Dialog mit Drittländern und regionalen Partnern sowie gegebenenfalls die Bereitstellung von technischer Hilfe müssen einen festen Bestandteil des Konzeptes für das Vorgehen gegen Radikalisierung, Gewaltbereitschaft und die Rekrutierung von Terroristen bilden. Auf dem Gebiet der Außenpolitik spielt die EU eine aktive, wenngleich indirekte Rolle. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sind zusammen genommen weltweit die wichtigsten Geldgeber für Entwicklungshilfe. Letztere dient neben ihrer vorrangigen Aufgabe, der Entwicklungsförderung, auch dazu, sich bestimmten Faktoren zuzuwenden, die mit einigen der Wurzeln der Entstehung von Terrorismus in Verbindung stehen. Entwicklungshilfe kann durch eine Schwerpunktsetzung auf die Beseitigung von Ungleichheiten, die Demokratisierung und die Achtung der Menschenrechte sowie durch Maßnahmen für ein verantwortungsvolles Regieren, zur Bekämpfung von Korruption und zur Reform des Sicherheitssystems dazu beitragen, dass Terrornetzen und -bewegungen die Grundlage entzogen wird.

Ferner bedarf es frühzeitiger Maßnahmen gegen die Krisenanfälligkeit von Staaten, die rechtzeitig greifen, bevor ein "Nährboden" für Terrorismus entstehen kann. Die Gemeinschaft wird die Anstrengungen, die ihre Partnerländer und regionale Organisationen zum Ausbau von Frühwarnsystemen, zur Förderung eines verantwortungsvollen politischen Handelns, zum Auf- und Ausbau von Verwaltungsstrukturen und zur Stärkung der Menschenrechte unternehmen, künftig noch stärker unterstützen, damit diese wirksam im Bereich der Prävention tätig werden können. Auch wird sie ihre eigene Fähigkeit zur Erkennung von Vorzeichen staatlicher Krisenanfälligkeit steigern, indem sie zusammen mit anderen Gebern die gemeinsame Analyse, Beobachtung und Bewertung schwieriger, anfälliger oder versagender Staaten verbessert25. Dies ist ein zentraler Aspekt eines umfassenden Konzepts zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung im Rahmen der Außenbeziehungen.

Die Aktionspläne, die die EU im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) gemeinsam mit den Mittelmeerländern durchführt, sehen verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Radikalisierung vor. Über mögliche Ursachen der Radikalisierung ist schon in zahlreichen Gesprächen auf bilateraler oder regionaler Ebene diskutiert worden. Dieser Dialog könnte über die Einrichtungen, die durch die Assoziierungsabkommen mit den Mittelmeerländern geschaffen worden sind, vertieft werden.

Generell besteht die Notwendigkeit, das interkulturelle und interreligiöse Verständnis zwischen Europa und den Drittländern (und insbesondere jenen, in denen der Islam die vorherrschende Religion ist) noch mehr zu fördern. Das Hauptziel islamistischer Extremisten ist häufig der gemäßigte Islam. Die Unterstützung gemäßigter islamischer Gruppen und gemäßigter islamischer Denkrichtungen spielt deshalb sowohl im Inland wie im Ausland eine wichtige Rolle und kann zur Eingrenzung der Unterstützung von Extremismus und damit zur Reduzierung der Reichweite von Rekrutierung führen.

In ihrer Zusammenarbeit mit Drittländern auf dem Gebiet der Menschenrechte hat die Kommission der Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit größeren Stellenwert eingeräumt. Dies zeigt sich an den Finanzierungsprioritäten, die im Rahmen der Europäischen Initiative für Demokratie und Menschenrechte26, festgelegt worden sind, welche ein thematisches Instrument zur Ergänzung des politischen Dialogs und der mit den Partnerregierungen vereinbarten Länderstrategien darstellt. Den gleichen Weg könnte die EU auch im Hinblick auf die Verbreitung der ihr zugrunde liegenden Werte beschreiten, ohne jedoch anderen Staaten bestimmte Modelle vorzuschreiben.

3. Schlussfolgerungen

Die Kommission leistet hiermit ihren ersten Beitrag zu einer auf diesem Gebiet zu entwickelnden langfristigen EU-Strategie. Es ist erklärt worden, wie vielfältig EU Politiken kanalisiert oder besser genutzt werden können, um sich Faktoren zuzuwenden, die möglicherweise zur Radikalisierung beitragen. In dem Bewusstsein, der Langfristigkeit dieser Anstrengung und der Notwendigkeit, mit zunehmendem Wissen diesen Ansatz noch zu verfeinern, ist die Kommission entschlossen, Aktionen der Mitgliedstaaten, ihrer Regionen und Orte zu ergänzen und zu unterstützen, um so eine Umwelt zu schaffen, die feindlich gegenüber Radikalisierung ist.


1 Rahmenbeschluss 2002/475/Ji des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung. Artikel 1 sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass die in dem Artikel aufgeführten, nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als Straftaten definierten vorsätzlichen Handlungen, die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, als terroristische Straftaten eingestuft werden, wenn sie mit dem Ziel begangen werden, die Bevölkerung auf schwer wiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören.
2 Siehe Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union sowie die Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG. Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22 - und Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - ABl. L 303 vom 2.12.2000.
3 Grundrechtscharta der Europäischen Union - ABl.C 364 vom 7.12.2000.
4 Das "Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union" wurde auf der Tagung des Europäischen Rates vom November 2004 angenommen.
5 Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit - KOM (2001) 664; ABl. C 75 E vom 26.3.2002.
6 in dem Finanzbeschluss, der in Kürze angenommen wird, wird angegeben, für welche Maßnahmen die Kommission im Einzelnen die vorgesehenen Mittel in Höhe von 7 Mio. € im Rahmen ihrer "Terrorbekämpfungspolitik" aufzuwenden gedenkt.
7 Artikel 22a der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen").
8 Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen".
9 Die Ausstrahlung des Senders Al Manar wurde in allen Mitgliedstaaten untersagt, die über entsprechende Satellitenkapazitäten verfügen: Frankreich (Eutelsat), Niederlande (NSS) und Spanien (Hispasat).
10 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") - ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. l.
11 Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank - Anwendung von Artikel 3 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf Finanzdienstleistungen - KOM (2003) 259.
12 Vermittler im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (reine Durchleitung).
13 Vermittler im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
14 Vermittler im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
15 Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
16 Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm "Kultur 2007" (2007-2013) - KOM (2004) 469 vom 14.7.2004.
17 Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm "Bürger/innen für Europa" für den Zeitraum 2007-2013 zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft - KOM (2005) 116 vom 6.4.2005.
18 Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine gemeinsame integrationsagenda - Ein Rahmen für die integration von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union - KOM (2005) 389 vom l.9.2005.
19 Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG des Rates - siehe Fußnote 2.
20 Rom, 30.-31. Oktober 2003.
21 Stellungnahme Nr. 3-2005 vom 23. August 2005 über Anforderungen in Bezug auf die Menschenrechte im Rahmen der Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Radikalisierung, Gewaltbereitschaft und die Rekrutierung potenzieller Terroristen (http://europa.eu.int/comm/justice_home/cfr_cdf/index_fr.htm ).
22 Die EUMC erstellt zur Zeit einen Bericht über die Erfahrungen von Migranten mit Rassismus und Diskriminierung.
23 Die EUMC hat im April 2005 einen Bericht über rassistische Gewalt in den 15 Mitgliedstaaten vorgelegt.
24 Die EUMC erstellt zur Zeit zwei Berichte zu diesem Thema.
25 Siehe auch den Vorschlag für eine gemeinsame Erklärung des Rates, des Europäischen Parlaments und der Kommission: Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union - "Der Europäische Konsens" - KOM (2005) 311.
26 Europäische initiative für Demokratie und Menschenrechte, Programm 2002-2004, angenommen von der Kommission am 20. Dezember 2001: http://europa.eu.int/comm/external_relations/human_rights/doc/eidhr02_04.htm .