Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung

A. Problem und Ziel

Die Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214) sieht in § 3 Absatz 2 Satz 1 vor, Meldungen zu den Produktionsbedingungen in den Betrieben der Ernährungswirtschaft alle vier Jahre, beginnend mit dem Jahr 2007, abzugeben. Bereits im Dezember 2011 hatte der Bundesrat einer zeitlichen Verschiebung der Meldung gemäß EWMV auf das Jahr 2015 zugestimmt (vgl.

Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 413)).

Die zeitliche Verschiebung wurde für erforderlich gehalten, da die Ergebnisse eines vom Bund (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft) in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens zu den rechtlichen Grundlagen der Ernährungsnotfallvorsoge noch nicht vorlagen. Nach wie vor stehen diese Ergebnisse aus. Sie werden erst zum März 2014 erwartet. Ergänzend kommt hinzu, dass der Bund (nunmehr das Bundesministerium für Bildung und Forschung) ein weiteres Forschungsvorhaben zur Neuausrichtung der Ernährungsnotfallvorsorge in Auftrag gegeben hat. Ergebnisse hierzu werden nicht vor März 2015 erwartet. Aus diesen Gründen wird der Zeitpunkt für die Meldung der Erhebungsergebnisse als verfrüht angesehen.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung zur Änderung von § 3 Absatz 2 Satz 1 durch den Ersatz der Angabe "2015" durch die Angabe "2017".

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Eine Datenerhebung gemäß EWMV verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei den zuständigen Landesbehörden. Vor dem Hintergrund einer möglichen Änderung der Rechtsgrundlage im Zuge der vorzulegenden Gutachten und fehlender fachlicher Dringlichkeit macht die vorgesehene planmäßige Datenerhebung keinen Sinn.

Bei einer späteren Erhebung entstehen auch keine höheren oder zusätzlichen Kosten.

E. Sonstige finanzielle Auswirkungen

Die Datenerhebung verursacht bei den betroffenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand. Bei einem Verzicht auf die Erhebung wird die Wirtschaft entlastet.

Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen, die aus Anlage 1 ersichtliche Vorlage für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.

Der Bundesrat hat ferner die in Anlage 2 wiedergegebene Entschließung gefasst.

Anlage 1
Zweite Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils in Verbindung mit § 6 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S.2214), auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 3 und mit § 3 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1776), von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und - auf Grund des § 5 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), von denen § 7 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:

Artikel 1

In § 3 Absatz 2 Satz 1 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2012 (BGBl. I S. 413) geändert worden ist, wird die Angabe "2015" durch die Angabe "2017" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den

Begründung:

Im Dezember 2011 bestand im Bundesrat Einvernehmen, den Zeitpunkt der Meldung zu den Produktionsbedingungen in den Betrieben der Ernährungswirtschaft auf das Jahr 2015 zu verschieben. Ziel war es, zunächst Ergebnisse und Schlussfolgerungen des vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen Forschungsvorhabens "Prüfung des legislativen Reformbedarfs im Bereich der ENV" in die Durchführung der Erhebung einzubeziehen. Diese waren zum 31. Dezember 2013 angekündigt.

Ungeachtet möglicher Erkenntnisse aus der Studie beginnen mit dem Hinweis auf den Meldetermin 2015 bereits jetzt die Vorbereitungen für die Durchführung der umfangreichen Erhebung nach der EWMV. Dieses verursacht bei den Ländern einen nicht unerheblichen finanziellen und administrativen Aufwand, welcher sich im Nachhinein als vertan erweisen könnte.

Bereits der Bundesrechnungshof hat in seinem Bericht über die Prüfung der Ernährungsnotfallvorsorge vom 15. September 2011 empfohlen, die Grundlagen der Ernährungsnotfallvorsorge zu überdenken. Ein weiteres Forschungsvorhaben des Bundes "Neukonzeption der Ernährungsnotfallvorsorge", welches das Bundesministerium für Bildung und Forschung in Auftrag gegeben hat, verfolgt diesen Ansatz. Das letztgenannte Forschungsvorhaben läuft bis Ende Juli 2015. Das erstgenannte Forschungsvorhaben wird sich verzögern und erst zum 31. März 2014 einen Abschlussbericht vorlegen können.

Vor diesem Hintergrund und der von vielen Seiten geäußerten erheblichen Zweifel am derzeitigen System der Ernährungsnotfallvorsorge ist es nur folgerichtig, die in der EMWV genannte Zeitangabe so zu verändern, dass eine Verwaltung und Wirtschaft belastende Erhebung erst dann in die Planung geht, wenn die Ergebnisse der genannten Forschungsvorhaben einbezogen werden können. Eine erneute Verschiebung, nunmehr auf das Jahr 2017, ist somit erforderlich.

Anlage 2
Entschließung zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung