Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kooperative Intelligente Verkehrssysteme - ein Meilenstein auf dem Weg zu einer kooperativen, vernetzten und automatisierten Mobilität - COM (2016) 766 final

954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Verkehrsausschuss (Vk) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage allgemein

Zu Nummer 3.3. Schutz der Privatsphäre und Datenschutz

Begründung zu den Ziffern 8, 11 und 13 [(nur gegenüber dem Plenum)]:

Die Kommission weist in ihrer Mitteilung darauf hin, dass sich aus den Antworten auf die öffentliche Konsultation ableiten lasse, dass die Endnutzer bereit wären, der Aussendung von Daten zuzustimmen, wenn konzeptionell und durch die Grundeinstellungen gewährleisteter Datenschutz sowie entsprechende Folgenabschätzungen vorgesehen und die Daten zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit oder des Verkehrsmanagements genutzt würden. In den konkreten Maßnahmen werden lediglich Maßnahmen aufgezählt, die die Akzeptanz der Nutzer zur Zustimmung erhöhen sollen.

Die aus der Konsultation gewonnene Erkenntnis einer breiten Akzeptanz, die für eine Mehrzahl der Nutzerinnen und Nutzer Gültigkeit haben kann, ersetzt jedoch nicht die individuelle Entscheidung jedes einzelnen Nutzenden zur Zustimmung der Nutzung seiner eigenen personenbezogenen Daten.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Zu Absatz 1

Bei strikter Auslegung des Begriffs "Daten, die C-ITS-Dienste von den Fahrzeugen aussenden" und Anwendung der geltenden datenschutzrechtlichen Grundlagen besteht die Gefahr, dass ein großer Anteil der Fahrzeuge gar nicht an den C-ITS-Diensten teilnimmt. Der Nutzen der C-ITS-Dienste ergibt sich aber erst dann im gewünschten Umfang, wenn möglichst viele/alle Fahrzeuge teilnehmen (Abfederung von Staustoßwellen, intelligente Routenführung).

Zu Absatz 2

C-ITS-Dienste funktionieren gegebenenfalls auch nur stark eingeschränkt, wenn das betroffene Fahrzeug nicht teilnimmt und zum Beispiel keine Notbremsinformation sendet oder Informationen zu schutzbedürftigen Straßennutzerinnen und -nutzern bekommt (wozu es gegebenenfalls unter Angabe einer Kennzeichnung (ID) kommunizieren muss).

B