Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 67. Sitzung am 17. Oktober 2003 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 015/1684 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz - Drucksachen 015/1518, 015/1665 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

I. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des 21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnrninderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.""

2. In Nummer 2 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e angefügt:

"e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, - soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen ( § 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden; Entsprechendes gilt für Pensionsfonds. ""

3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

"in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnis für das selbstabgeschlossene Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, um Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Körperschaftsteuer befreit sind, sowie um den Nettoertrag des nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirtschaftsjahrs; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. ""

4. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. § 34 wird wie folgt geändert:

II. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer la eingefügt:

"la. § 9 wird wie folgt geändert:

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

III. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer la eingefügt:

"1a. § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehende Person, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder'

2. In Nummer 3 sind in § 21 Abs. 11 das Zitat " § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 9" durch das Zitat " § 8 Abs. 1 Nr. 9" zu ersetzen und nach dem Zitat " § 7 Abs. 7," das Zitat " § 8 Abs. 1 Nr. 4 und" einzufügen.

IV. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 8
Inkrafttreten

Fristablauf: 07.11.03
Erster Durchgang: Drucksache. 560/03 (PDF)