Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz

Der Bundesrat hat in seiner 793. Sitzung am 7. November 2003 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Oktober 2003 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel zu verlangen, in folgenden Bereichen Änderungen herbeizuführen:

Begründung:

Zu Buchstabe a

Die vorgesehene Mindestbesteuerung ist in diesem Umfang wirtschaftspolitisch und steuersystematisch nicht zu vertreten. Sie ist nicht sachgerecht; sie benachteiligt Existenzgründer und mittelständische Unternehmer unangemessen. Steuersystematisch ist der Verlustabzug keine Steuervergünstigung oder Ausnahmeregelung, sondern eine der Steuergerechtigkeit dienende Durchbrechung des Jahresabschnittsprinzips.

Zu Buchstabe b

Bei der Gesellschafter-Fremdfinanzierung wird der falsche steuerpolitische Weg beschritten. Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen verschlechtern die Rahmenbedingungen insbesondere für mittelständische Unternehmen beträchtlich.

Zu beanstanden ist vor allem, dass die Regelung die Vergütungen für die Überlassung von unbeweglichen Sachen und damit die im Mittelstand übliche Betriebsaufspaltung erfasst. Die Auflösung dieser Strukturen belastet die betroffenen Unternehmen in erheblichem Maße mit Steuern und Kosten.

Zu Buchstabe c

Die von den Koalitionsfraktionen in die Beratungen eingebrachten Änderungen bei der Besteuerung von Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sind zwar grundsätzlich zu begrüßen. In der konkreten Ausgestaltung der Bestimmungen besteht aber erheblicher Nachbesserungsbedarf. Zwar mag die vorgesehene Regelung die steuerlich problematische Situation für einige der betroffenen Unternehmen positiv lösen, insgesamt ist die Regelung jedoch nicht weitreichend genug. Die Anwendungsregelungen sind so anzupassen, dass keine zusätzlichen Steuerausfälle entstehen können.