Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 29. November 2012 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass der Deutsche Bundestag mit dem vorliegenden Gesetzesbeschluss der Forderung der Länder nach einer vollständigen Entfristung von § 52a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) nicht gefolgt ist.

Der Bundesrat hat am 12. Oktober 2012 mit den Stimmen aller Länder in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes gefordert, § 137k UrhG aufzuheben -vergleiche Ziffer 4 der BR-Drucksache 514/12(B) HTML PDF - und damit dem § 52a UrhG dauerhaft Geltung zu verschaffen.

Der Deutsche Bundestag hat stattdessen die bis zum 3 1. Dezember 2012 befristete Geltungsdauer des § 52a UrhG um weitere zwei Jahre verlängert.

Der Bundesrat weist erneut darauf hin, dass die Entfristung des § 52a UrhG für den Bildungs- und Wissenschaftsbereich grundsätzlich von großer Bedeutung ist. Schulen und Hochschulen brauchen dauerhafte Sicherheit im digitalen Umgang mit urheberrechtlich geschützten Materialien. Die erneute Verlängerung der Befristung um zwei Jahre ist der weniger geeignete Weg, diese Sicherheit herzustellen, zumal keine Perspektive erkennbar ist, durch welche Norm § 52a UrhG nach Auslaufen ersetzt werden soll. Die nun vierte Befristung von § 52a UrhG ist einer Rechtssicherheit im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Materialen im gesamten Bildungsbereich nicht zuträglich.

Der Bundesrat bedauert, dass dieses Gesetz in Kenntnis der terminlichen Situation im Deutschen Bundestag so spät eingebracht wurde, dass eine rechtzeitige verfassungsgemäße Beteiligung des Bundesrates nur noch mit seiner Zustimmung zur Fristverkürzung möglich war und faktisch auf den Beschluss, einen Antrag nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen, reduziert wurde. Eine Bundesratsbeteiligung, die auch ein anderes Ergebnis ermöglicht hätte, war wegen der zwingenden ununterbrochenen Weitergeltung des § 52a UrhG in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit ausgeschlossen.

Der Bundesrat betont mit Nachdruck die Notwendigkeit, im Interesse der Schulen und Hochschulen nun endlich - am 3 1. Dezember 2014 sind mehr als elf Jahre nach Einführung des § 52a UrhG vergangen - Rechtssicherheit im digitalen Umgang mit urheberrechtlich geschützten Materialien zu schaffen. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Bundesregierung unverzüglich und in enger Abstimmung mit den Ländern die Arbeiten an einer breiter und allgemeiner gefassten Bildungs- und Wissenschaftsschranke aufnimmt, wie sie einvernehmlich von der Kultusministerkonferenz und der Wissenschaftsallianz gefordert wird.