Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Saubere Energie für alle Europäer - COM (2016) 860 final

956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

[Begründung zu den Ziffern 8, 13 und 17 (nur gegenüber dem Plenum):

Die Kommission hat am 30. November 2016 mit dem so genannten Winterpaket ein umfangreiches Legislativpaket zur Energiepolitik vorgestellt. Für den Bereich der Erneuerbaren Energien sehen die Vorschläge der Kommission unter anderem vor, den Einspeisevorrang für Erneuerbare Energien neu zu regeln.

Derzeit müssen Netzbetreiber grundsätzlich den gesamten ihnen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen (Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2009). Für das nationale Recht ist dieses Prinzip in § 11 Absatz 1 Satz 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) umgesetzt.

Der Vorschlag der Kommission sieht vor, den Einspeisevorrang für Strom aus Erneuerbaren Energien künftig nicht mehr vollumfänglich zu gewähren, sondern ihn nur noch eingeschränkt zuzulassen.

Der gesetzlich garantierte Vorrang für Erneuerbare-Energien-Strom bewirkt als Rechtsfolge, die Einspeisung aus konventionellen Kraftwerken zu reduzieren. Solange die Erneuerbaren Energien noch nicht vollständig konkurrenzfähig sind, gilt es, an diesem Prinzip festzuhalten. Für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien und damit auch die Erreichung der nationalen und europäischen Klimaziele ist der Erhalt des Einspeisevorrangs für Erneuerbare Energien von wesentlicher Bedeutung.

Zusammenfassend würden die genannten Bestimmungen für Deutschland eine faktische Abschaffung des Einspeisevorrangs bedeuten. Hiervon wären etwa sämtliche leistungsstarken Windenergieanlagen betroffen. Im Fall von Netzengpässen könnte dies zu einer vorrangigen Abregelung von Windenergieanlagen und damit zu einer Privilegierung von fossilen, das heißt CO₂ trächtigen, "Must Run"-Kraftwerken führen, die wesentlich höhere Grenzabschaltkosten aufweisen. Dies ist auch aus klimapolitischen Erwägungen abzulehnen, da mit einer signifikanten Erhöhung des EU-weiten CO₂-Ausstoßes zu rechnen wäre.

Darüber hinaus würde mit der Abschaffung des Einspeisevorrangs ein bewährtes Grundprinzip des EEG und somit auch ein zentraler Baustein der Energiewende entfallen und es würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Einbruch bei den Investitionen in Erneuerbare-Energien- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen kommen.]

B