Antrag der Länder Sachsen, Thüringen
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften

Punkt 21 der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012

Der Bundesrat möge beschließen:

Der Bundesrat sieht die im Gesetzgebungsverfahren erwirkten Entlastungen für Betreiber von Speicheranlagen als Schritt in die richtige Richtung. Durch die Absenkung der Kriterien können mehr Speicherbetreiber, insbesondere Pumpspeicherwerke, von Netzentgelten entlastet werden. Damit haben sich die Rahmenbedingungen für Energiespeicher gegenüber der alten Regelung verbessert.

Der Bundesrat hält die "praxisnähere Ausgestaltung für eine Netzentgeltbefreiung", insbesondere für die derzeit 30 Pumpspeicherwerke, jedoch für nicht weitgehend genug. Es besteht die Gefahr, dass sich die Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen nur unzureichend verändert. Anreize zur Modernisierung sowie zum Bau neuer Anlagen sieht der Bundesrat nicht im erforderlichen Maße. Der Bundesrat hält es daher für fraglich, ob Speicherbetreiber auf dieser Grundlage ihren Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Energiewende leisten können.

Dessen ungeachtet bittet der Bundesrat die Bundesregierung zu prüfen, ob die Netzentgeltpflicht von Speicherbetreibern nicht grundsätzlich anders bewertet werden müsste. Aus Sicht des Bundesrates sind Anlagen zur Speicherung von Strom energiewirtschaftlich und physikalisch betrachtet keine "Letztverbraucher". Sie verbrauchen den Strom nicht endgültig, sondern entnehmen Strom aus dem Netz, um ihn später wieder einzuspeisen. Entscheidend ist die stabilisierende Wirkung vor allem von Pumpspeicherwerken für das Stromsystem insgesamt, die im gegenwärtigen gesetzlichen Rahmen nicht hinreichend berücksichtigt ist.

Letztverbraucher sind die Speicheranlagen allenfalls für die Differenz aus entnommenem und wieder eingespeistem Strom, für den sich dann eine Netzentgeltpflicht ergeben würde.

Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, eine weitere Überarbeitung der Netzentgeltpflicht für Pumpspeicheranlagen bis zum Frühjahr 2013 vorzulegen. Die Erhebung individueller Netzentgelte für Pumpspeicheranlagen sollte dabei auf die Differenzmenge zwischen bezogenem und geliefertem Strom begrenzt werden.