Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 1. Oktober 2004 aufgrund der Sicherung - Drucksachen 015/3834, 015/3865 - den von den Fraktionen SPD und Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Soziale BÜNDNIS 90/die GRÜNEN eingebrachten

mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:

1. In der Einleitungsformel

werden die Wörter "mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

4. Nach Artikel 2 wird folgender neue Artikel 2a eingefügt:

,Artikel 2a Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

5. Artikel 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10)

In § 35a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

6. Nach Artikel 3 wird folgender neue Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a Sonderkündigungsrecht

Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen."

7. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 4 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Absatz 2 am "Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2005 in Kraft."