Beschluss des Bundesrates
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Begründung:

Eine inhaltliche Stellungnahme des Bundesrates scheint nicht angezeigt. Zwar ist der Bundesrat als Antragsgegner des Organstreits benannt, jedoch stehen nicht unmittelbare Rechte und Pflichten des Bundesrates als Verfassungsorgan im Mittelpunkt des Verfahrens. Gegenstand des Organstreits ist vielmehr die Beteiligung von Mitgliedern einer Fraktion des Deutschen Bundestages an den Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses, auf deren Besetzung der Bundesrat - wenn überhaupt - nur mittelbar Einfluss haben kann.

Der Bundesrat entsendet zwar einen Teil der Mitglieder des Vermittlungsausschusses und kann durch seine Stellungnahme im vorausgehenden Gesetzgebungsverfahren und die erforderliche Anrufung des Ausschusses den Umfang der Vermittlungstätigkeit mitbestimmen. Darüber hinaus wird auch die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses durch den Deutschen Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Gleichwohl sind die in den Ausschuss entsandten Mitglieder frei von Weisungen und auch im Rahmen der Geschäftsordnung weitgehend frei bei deren Auslegung und in der Gestaltung des Verfahrens.

Der Vermittlungsausschuss kann selbst Antragsgegner in einem Organstreitverfahren sein. Aufgrund dieser eigenen Organfähigkeit des Vermittlungsausschusses kommt der Bundesrat vorliegend als zulässiger Antragsgegner nicht in Betracht.