Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Vertreterinnen und Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union
(spezifische Programme des 7. Forschungsrahmenprogramms in den Ausschüssen der Kommission)

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist - vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung über die Programme durch den Rat - um fünf Programmausschüsse1, die in folgenden Formationen tagen sollen, ergänzt worden:

Erstes Spezifisches Programm "Kooperation"

Zweites Spezifisches Programm "Ideen"2

Drittes Spezifisches Programm "Menschen/Mobilität"2

Viertes Spezifisches Programm "Kapazitäten"

Fünftes Spezifisches Programm "EURATOM"

Der Bundesrat kann gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für die Programme bzw. Formationen je einen/eine Vertreter/in zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.

Die Benennungen gelten bis zum Auslaufen des 7. Forschungsrahmenprogramms.