Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

A. Problem und Ziel

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der so genannten "Zwickauer Terrorzelle" ist deutlich geworden, dass der legale Waffenbesitz von Extremisten ein erhebliches sicherheitspolitisches Problem darstellt.

Gemäß § 5 des Waffengesetzes (WaffG) werden extremistische Aktivitäten eines Waffenbesitzers im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG sind beispielsweise Personen, die Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind, in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig.

Diese Vorschrift kann in der Praxis bisher nicht vollständig angewendet werden, da die Waffenbehörden gemäß § 5 Abs. 5 WaffG bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Waffenbesitzern lediglich verpflichtet sind, auf das Bundeszentralregister, das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sowie auf die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle zurückzugreifen. Eine Verpflichtung zur regelmäßigen Abfrage von Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung besteht für die Waffenbehörden derzeit nicht. Einzig die Verfassungsschutzbehörden verfügen jedoch über Informationen, die die Waffenbehörden bei der Anwendung des § 5 WaffG benötigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Waffenbesitzer bisher noch nicht polizeilich in Erscheinung getreten ist.

B. Lösung

Um den Waffenbesitz von Personen aus dem extremistischen Spektrum besser kontrollieren und einzudämmen zu können, soll mithilfe des vorliegenden Gesetzentwurfs das Verfahren der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 5 WaffG um eine Verpflichtung der Waffenbehörden zur Einholung von Informationen bei den Verfassungsschutzbehörden ergänzt werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine.

E. Sonstige Kosten

Entfällt.

Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

Der Ministerpräsident des Landes Niedersachsen
Hannover, den 28. November 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Niedersächsische Landesregierung hat am 27. November 2012 beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes mit dem Antrag zuzusenden, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen.

Daher bitte ich Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 904. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2012 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
David McAllister

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes

In § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Auskunft der Verfassungsschutzbehörden, ob Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummern 2 und 3 bedeutsam sind."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte "Zwickauer Terrorzelle" ist offenbar geworden, dass es gut organisierte Strukturen rechtsextremistischer Gewalttäter gibt, die bereit sind, zur Durchsetzung ihrer Ziele gezielt Waffengewalt einzusetzen. In diesem Zusammenhang sind in mehreren Ländern anlassbezogene Abgleiche der Daten von bekannten Rechtsextremisten mit den Daten der legalen Waffenbesitzer durchgeführt worden. Bei diesen Datenabgleichen wurde festgestellt, dass eine - wenn auch geringe - Anzahl von Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügte, obwohl bei den Verfassungsschutzbehörden Erkenntnisse vorlagen, wonach diese Personen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder unterstützen und daher die Voraussetzungen der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 WaffG erfüllten. Das Waffengesetz verlangt von den zuständigen Vollzugsbehörden ausdrücklich nur, dass sie im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Mit Hilfe dieser Abfragen werden die Voraussetzungen geschaffen, um u.a. das Vorliegen von Tatsachen für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummern 1, 4 und 5 WaffG prüfen zu können. Ob ein Antragsteller oder ein Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis aber Mitglied

ist auf diesem Wege nicht zu erfahren, es sei denn, diese Person ist zugleich auch polizeilich/strafrechtlich in einschlägiger Weise in Erscheinung getreten.

Die Regelunzuverlässigkeitsgründe des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 WaffG werden daher im Ergebnis anders als die übrigen Regelunzuverlässigkeitsgründe keiner systematischen Prüfung unterzogen.

In Anlehnung an die Regelungen in § 8a Absatz 5 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes, § 12b Absatz 3 Nummer 2 des Atomgesetzes und § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes soll daher mit dem Änderungsvorschlag bei jedem Antragsteller und - im Rahmen der Regelüberprüfung nach § 4 Absatz 3 WaffG - jedem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis eine entsprechende Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden zur Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eingeführt werden. Art und Umfang der Auskünfte der Verfassungsschutzbehörden haben sich dabei strikt am Zweck der Abfrage zu orientieren (vgl. insoweit die Regelungen des § 12b Absatz 3 Nummer 2 des Atomgesetzes und des § 7 Absatz 3 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes).