Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Vertreterinnen und Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union
(spezifische Programme des 7. Forschungsrahmenprogramms in den Ausschüssen der Kommission)

Punkt 43d der 828. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Kulturfragen (K) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, wie folgt zu beschließen:

Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG i. V. m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für die Programmausschüsse des 7. Forschungsrahmenprogramms, die in folgenden Konfigurationen tagen werden, folgende Vertreter/innen zur ständigen Teilnahme:

Kooperation

Spezifische Konfiguration (übergreifende Themen)

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Programmausschüsse zu den Spezifischen Programmen können erst nach der Verabschiedung des 7. Forschungsrahmenprogramms und der Spezifischen Programme im EU-Wettbewerbsrat und im Europäischen Parlament bestellt werden. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten aber bereits jetzt (mit Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion Forschung vom Sommer 2006) aufgefordert, Vertreterinnen und Vertreter für die zu erwartenden Programmausschüsse zu benennen. Diese werden in die in diesem Herbst anstehenden Sitzungen zur Beratung der Arbeitsprogramme für 2007 geladen. Daher nehmen der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Kulturfragen bereits jetzt die Benennung der Ländervertreter vor. Die Bundesseite hat diese Benennungen bereits getätigt.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Kulturfragen sprechen sich nachdrücklich dafür aus, das Benennungsverfahren auf drei einhalb Jahre zu begrenzen und damit zur Halbzeitbewertung (midtermreview) des 7. Forschungsrahmenprogramms eine Neubenennung zu ermöglichen. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Ausschuss für Kulturfragen widersprechen damit dem vorliegenden Vorschlag (BR-Drucksache 744/06 (PDF) ), die Benennung bis zum Auslaufen des 7. Forschungsrahmenprogramms vorzunehmen.

Das 7. Forschungsrahmenprogramm wird erstmalig seit Bestehen der Europäischen Forschungsrahmenprogramme für eine 7-jährige Laufzeit verabschiedet. In der Vergangenheit betrug die Laufzeit der Forschungsrahmenprogramme längstens fünf Jahre. Ein Festhalten am Prinzip der Benennung für die Dauer eines Programms ist daher nicht mehr sinnvoll. Bei einer neu etablierten Laufzeit von sieben Jahren sollte daher ein vermittelnder Weg gesucht werden, um die Rückbindung der Bundesratsbeauftragten gewährleisten zu können. Die Benennung für die Hälfte der Laufzeit von sieben Jahren trägt nicht nur dem im Bundesrat üblichen Benennungszeitraum von drei Jahren, sondern zudem dem Gedanken des Ausgleichs zwischen den Ländern Rechnung.