Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 8. November 2007 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vorgenommenen Anpassungen sozialversicherungsrechtlicher Verfahrensvorschriften an die Erfordernisse der betrieblichen Praxis in den Unternehmen und bei den Sozialversicherungsträgern und die mit der Neuverteilung der Erstattungslasten zwischen Bund und neuen Ländern erfolgte Umsetzung der zwischen dem Bund und den neuen Ländern getroffenen Vereinbarung vom 29. November 2006.

Mit Bedauern nimmt der Bundesrat aber zur Kenntnis, dass seine schon im Februar beim RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (BR-Drs. 2/07) erhobene Forderung nach Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf 400 Euro für eine in voller Höhe bezogene Rente nun erneut unberücksichtigt geblieben ist. Dies gilt umso mehr, als dass auch Rentenkassen und Arbeitgeber seit langem auf diese Änderung drängen, weil die bisherige Regelung zu häufig zu Missverständnissen führt. Viele Rentner und Arbeitnehmer nehmen an, dass die Mini-Job-Grenze von 400 Euro auch als Hinzuverdienstgrenze für Rentner gilt. Dies führt dann bei Überschreitung zu aufwendigen und unverhältnismäßigen Rückforderungen und Rentenkürzungen um ein Drittel.

Zum Schutze der Betroffenen, aber auch für eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, bittet der Bundesrat daher um eine schnelle Umsetzung und um das Aufgreifen der in den beiden Stellungnahmen vom 16. Februar 2007 (BR-Drs. 002/07(B) HTML PDF ) und vom 21. September 2007 (BR-Drs. 543/07(B) HTML PDF ) hierzu gemachten Anregungen.