Antrag des Freistaates Bayern
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament: Thematische Strategie zur Luftreinhaltung KOM (2005) 446 endg.; Ratsdok. 12735/05

Punkt 20 der 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffern 6, 7, 8, 17, 18 und 19 in BR-Drucksache 746/1/05 die folgende Ziffer 6 beschließen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den weiteren Diskussionen dafür einzusetzen, dass Grenzwerte für PM10 und PM2,5 nicht parallel vorgeschrieben werden, da nach heutigem Kenntnisstand PM2,5-Grenzwerte zusätzlich zu den PM10-Grenzwerten keine erkennbaren Vorteile für den Gesundheits- und Umweltschutz bieten. Durch zwei Grenzwerte würde zudem ein nahezu doppelter Messaufwand entstehen. Von der Festsetzung eines PM2,5-Grenzwerts sollte abgesehen werden, solange keine ausreichenden Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen von PM2,5 und über die praktische Erreichbarkeit des Grenzwerts bis 2010 vorliegen. Weiter bittet der Bundesrat, sofern ausreichende Erkenntnisse die Festsetzung eines Jahresmittelwerts für PM2,5 ermöglichen, die Grenzwerte für PM10 zu streichen. Bei der Festlegung neuer Grenzwerte sollte generell darauf geachtet werden, dass diese wissenschaftlich ermittelt und nachvollziehbar sind.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die Ausschussempfehlungen in BR-Drucksache 746/1/05 Ziffern 6, 7, 8, 17, 18 und 19 befassen sich mit der Problematik von nebeneinander stehenden Grenzwerten für PM10 und PM2,5. Das Verhältnis der Empfehlungen zueinander ist (trotz oder wegen nicht ausgewiesener Konkurrenzen) unklar, so dass die Gefahr besteht, dass die Stellungnahme des Bundesrates in sich unschlüssig sein könnte. Um dies auszuschließen, soll die vorgeschlagene Formulierung die jetzt in sechs Ziffern nebeneinander stehenden Teile ersetzen.