Antrag des Landes Berlin
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Punkt 5 der 863. Sitzung des Bundesrates am 6. November 2009

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis und begrüßt, dass an der in § 46 Absatz 5 SGB II gesetzlich festgelegten Entlastung der kommunalen Träger bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung festgehalten wird.

Damit dieses Ziel auch zukünftig erreicht wird, ist es unabdingbar, dass die Bestimmung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sachgerecht erfolgt. Nach derzeit geltender gesetzlicher Regelung ist die in einem zurückliegenden Zeitraum stattgefundene Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften für die Bestimmung der Bundesbeteiligungshöhe maßgeblich.

Da nun aber über die Jahre hinweg deutlich geworden ist, dass diese Entwicklung in keinem direkt proportionalen Verhältnis zu der aktuellen Entwicklung der Aufwendungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung steht und es deshalb zu fortwährend steigenden Mehrbelastungen dieser Träger kommt, muss zur Gewährleistung der Angemessenheit der Höhe der Bundesbeteiligung die Anpassungsformel modifiziert werden.

Der Bundesrat ersucht die neue Bundesregierung, bis zum Frühjahr 2010 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Anpassungsformel für die Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung ( § 46 Absatz 7 SGB II) für die Jahre ab 2011 vorzulegen. Dabei sollte unter anderem geprüft werden, ob statt der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften auf die Entwicklung der Anzahl der Leistungsberechtigten abgestellt wird oder zumindest die jeweils aktuelle Zahl der Bedarfsgemeinschaften bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors berücksichtigt wird.