Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Vertretern in Beratungsgremien der Europäischen Union
(Arbeitsgruppe des Rates "Europäisches Justizielles Netz")

Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist um die

Arbeitsgruppe des Rates "Europäisches Justizielles Netz" ergänzt worden.

Der Bundesrat kann gemäß § 6 Abs. 1 EUZBLG i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für dieses Gremium eine/n Vertreter/in zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.