Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

864. Sitzung des Bundesrates am 27. November 2009

Der federführende Agrarausschuss (A) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb - neu - (Anlage 1 Abschnitt 3 Position 3.2 Spalte 6)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ist Doppelbuchstabe bb wie folgt zu fassen:

Begründung

Klarstellung des Gewollten. Durch die Änderung wird klargestellt, dass nicht bei allen drei Nährstoffen ein Mindestgehalt in Höhe von 3 % vorliegen muss.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Anlage 2 Tabelle 6 Position 6.3.3 Spalte 3), Doppelbuchstabe cc - neu - (Anlage 2 Tabelle 6 Position 6.4.11 Spalte 3), Buchstabe c Doppelbuchstabe bb1 - neu - (Anlage 2 Tabelle 7 Position 7.3.16 Spalte 3 Satz 2)

Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Mit der Neufassung der Düngemittelverordnung (DüMV) vom 16. Dezember 2008 können neben den bisher ausschließlich zulässigen Brennraumaschen in bestimmten Fällen auch Zyklonaschen als Düngemittel verwendet werden, sofern ein weiterer Filter nachgeschaltet ist. Zyklonaschen aus der Holzverbrennung sind jedoch insgesamt deutlich höher mit Schadstoffen belastet als Brennraumaschen. Es ist zu befürchten, dass nun die - in den meisten Fällen getrennt erfassbaren - Fraktionen der Brennraum- und Zyklonaschen gemischt werden. Die DüMV enthält Grenzwerte, die für eine Verwendung der Aschen als Düngemittel eingehalten werden müssen, jedoch kein Vermischungs- oder Verdünnungsverbot.

Für die Verwertung von Holzaschen ist eine analoge Regelung zu § 4 Absatz 1 BioAbfV bzw. § 4 Absatz 13 AbfKlärV erforderlich, wonach die Grenzwerte im unvermischten Abfall einzuhalten sind. Auch nach der LAGA-Mitteilung M20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen" dürfen die maßgeblichen Schadstoffkonzentrationen nicht durch die Zugabe von geringer belastetem Abfall gleicher Herkunft oder durch Vermischung mit anderen geringer belasteten Materialien eingestellt werden (Verdünnungsverbot).

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Anlage 2 Tabelle 8 Position 8.1.4 Spalte 2)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist in Anlage 2 Tabelle 8 in der Position 8.1.4 Spalte 2 unter der Angabe "- Magnesiumsalze" die Angabe "- Kalk" anzufügen.

Begründung

Da Kalk vor allem in Kläranlagen zur Fällung von Phosphor eingesetzt wird, ist hier eine Korrektur erforderlich.

Die Zugabe von Kalk als Fällungsmittel muss zur Gewährleistung des Betreibens von Kläranlagen sichergestellt werden.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Anlage 2 Tabelle 8 Position 8.1.4 Spalte 3 Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist in Anlage 2 Tabelle 8 in der Position 8.1.4 Spalte 3 der zweite Satz im einleitenden Satzteil wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Erhöhung der Grenzwerte muss für alle Eisenverbindungen als Fällungsmittel in Biogasanlagen gelten. Eine Beschränkung auf diese beiden Produkte ist fachlich nicht zulässig. Sie würde eine Produktgruppe privilegieren und Wettbewerbsvorteile bringen. Mit der vorgesehenen Formulierung würden u.a. vergleichbare Eisensalze benachteiligt bzw. von diesen Verbindungen werden deutlich höhere Umweltanforderungen gefordert. Da alle Fe-Salze in den Biogasanlagen zum Zwecke der Sulfidbindung eingesetzt werden, sollte die deutlich erkennbare Privilegierung einer Verbindungsgruppe vermieden werden.

In der Begründung wird ohnehin auf die gesamten Eisensalze abgehoben.

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Anlage 2 Tabelle 8 Position 8.1.4 Spalte 3 Satz 3)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb ist in Anlage 2 Tabelle 8 in der Position 8.1.4 Spalte 3 Satz 3 das Wort "Eisensalzen" durch die Wörter "Eisen- oder Aluminiumsalzen" zu ersetzen.

Begründung

Wissenschaftliche Untersuchungen haben gezeigt, dass es nicht nur durch Eisen-, sondern auch durch Aluminiumverbindungen zu erheblichen Festlegungen von Phosphor kommt. Aus diesem Grund ist auch auf die Festlegung durch Aluminium hinzuweisen.

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuchstabe gg (Anlage 2 Tabelle 8 Position 8.3.7 Spalte 3 vor Satz 1)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d ist Doppelbuchstabe gg zu streichen.

Begründung

Die beabsichtigte Verwendungsbeschränkung zum einen ausschließlich auf Düngemittel und zum anderen auf "organischmineralische" Düngemittel ist nicht begründet. Es handelt sich hier um zugelassene Fremdbestandteile, die bei einer Nutzung des Filterrückstandes als ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile zu betrachten sind. Stoffbezogene Risiken sind durch Auflagen in der Spalte 3 bereits bewertet.