Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 918. Sitzung am 19. Dezember 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - (§ 2 Satz 2 - neu -)

Dem Artikel 1 Nummer 1 ist folgender Buchstabe c anzufügen:

Begründung:

Nach dem vorliegenden Wortlaut würden die aus (verpflichtenden) Tierschutzgründen getöteten Tiere, die möglicherweise moribund sind und somit als infiziert angesehen werden könnten, nicht in die Berechnung des "gehäuften Verendens" einbezogen werden. Insoweit ist eine Ergänzung erforderlich, um das Ziel der Verordnung besser gewährleisten zu können.

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 8 Absatz 1 Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ist nach Doppelbuchstabe aa folgender Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:

Begründung:

Die Afrikanische Schweinepest tritt seit 2011 vermehrt in der Ukraine und in Russland auf. Die Ausbreitung erfolgt Richtung Westen, zuletzt war im Juni 2013 ein Ausbruch in Weißrussland in der Grenzregion zu Polen zu verzeichnen. Folgerichtig steigt das Risiko für einen Ausbruch auch in der Europäischen Union und in Deutschland. Aus diesem Grund sollte bei einem vermehrten Auftreten von Verendungen und ungeklärten Todesfällen, Kümmerern, fiebrigen Erkrankungen oder bei erfolgloser antibiotischer Behandlung in Schweinehaltungen immer auch auf Afrikanische Schweinepest untersucht werden. Der Begriff "Schweinepest" wird in der Schweinepest-Verordnung nur mit der Klassischen Schweinepest belegt, daher sollte ausdrücklich der Begriff "Afrikanische Schweinepest" ergänzt werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 13)

In Artikel 1 Nummer 10 ist in § 13 die Angabe "31. Dezember 2013" durch die Angabe "31. Dezember 2014" zu ersetzen.

Begründung:

Da die Verordnung erst am 1. Mai 2014 in Kraft tritt, kann die Übergangsregelung nicht bereits am 31. Dezember 2013 enden. Um Betrieben mit Auslaufhaltung eine fristgerechte Anzeige bei der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 4 zu ermöglichen, sollte als Ende der Übergangsfrist der 31. Dezember 2014 vorgesehen werden.