Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Antrag der Freistaaten Bayern, Sachsen -

828. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2006

A

Zu Artikel 2 ( § 46a SGB XII)

In Artikel 2 sind in § 46a Satz 2 nach dem Wort "trägt" das Wort "jeweils" und nach dem Wort "Ausgaben" die Wörter "in den Ländern" einzufügen.

Begründung (nur für das Plenum):

Es wird davon ausgegangen, dass der Gesetzentwurf so aufzufassen ist, dass jedes Land künftig jeweils 20 % der Grundsicherungsausgaben des Landes vom Bund als Ausgleich erhält. Die vorgeschlagene Änderung dient lediglich der entsprechenden Klarstellung.

Damit regelt der Gesetzentwurf nicht nur den vom Bund zu leistenden Gesamtbetrag als 20 %-Anteil der Gesamtausgaben der Länder bei der Grundsicherung, sondern auch bereits die konkrete Aufteilung auf die Länder nach dem gleichen Anteil.

B

C