Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 16. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da er zum 1. Januar 2009 in Kraft treten soll.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.11.08
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

Die am 1. Januar 2009 in Kraft tretende Wohngeldnovelle mit einem Leistungsvolumen von 520 Mio. Euro ist ein wichtiger Beitrag zur Entlastung einkommensschwächerer Haushalte bei den Wohnkosten. Rund 800.000 Haushalte, darunter etwa 300.000 Rentnerhaushalte, werden damit von den steigenden Wohnkosten entlastet. Das Kernstück der Wohngeldnovelle ist die neu eingeführte Heizkostenkomponente. Die Heizkostenkomponente trägt maßgeblich dazu bei, angesichts der stark gestiegenen Heizenergiekosten die einkommensschwächeren Haushalte zu entlasten. Ihre Notwendigkeit hat sich durch die weitere Entwicklung bei den Energiepreisen nachdrücklich bestätigt.

Diese Entwicklung belastet insbesondere einkommensschwächere Haushalte. Es ist für 2008/2009 zu erwarten, dass im Rahmen der Nebenkostenabrechnungen hohe Nachzahlungen mit monatlich höheren Abschlagszahlungen zeitlich zusammentreffen. Diese Belastung soll dadurch sozial abgefedert werden, dass die höheren Leistungen der Wohngeldnovelle den Bürgerinnen und Bürgern bereits mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 zugute kommen sollen. So werden die Leistungsverbesserungen für die gesamte Länge der Heizperiode wirksam. Die Umsetzung soll durch eine pauschalierte Einmalzahlung erfolgen, die dem Volumen der Novelle für das vierte Quartal 2008 entspricht.

Der Gesetzentwurf sieht einen nach der Personenzahl gestaffelten einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrag als Ausgleich für die erhöhten Energiekosten in der Heizperiode 2008/2009 vor. Maßgebend ist die Wohngeldbewilligung in mindestens einem der Monate Oktober 2008 bis März 2009. Damit sollen die Leistungsverbesserungen der Wohngeldnovelle wirkungsgleich auf den 1. Oktober 2008 vorgezogen werden.

Darüber hinaus soll der Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld erleichtert werden, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Zu diesem Zweck soll der Tatbestand des Ausschlusses vom Wohngeld so eingeschränkt werden, dass übergangsweise ein gleichzeitiger Bezug von bestimmten Transferleistungen und Wohngeld möglich ist und im Erstattungswege zwischen den Leistungsträgern ausgeglichen wird.

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Die Kosten für Bund und Länder für das wirkungsgleiche Vorziehen der Leistungsverbesserungen der Wohngeldnovelle auf den 1. Oktober 2008 belaufen sich auf je 60 Mio. Euro (Gesamtkosten 120 Mio. Euro). Die Kosten entsprechen rechnerisch einem Vorziehen der Wohngelderhöhung auf den 1. Oktober 2008. Die Mehrkosten können aus den zur Verfügung stehenden Ausgabeermächtigungen finanziert werden.

Die Änderungen zum Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld sind kostenneutral, weil sie lediglich das Verfahren so modifizieren, dass bestehende Ansprüche einfacher geltend gemacht werden können. Die Kostenwirkungen sind bereits im Leistungsvolumen der Wohngeldnovelle von 520 Mio. Euro enthalten.

2. Vollzugsaufwand

Die Berechnung und Auszahlung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrags sowie die Änderungen zum Wechsel aus dem Transferleistungsbezug in das Wohngeld verursachen Vollzugsaufwand in nicht bezifferbarer Höhe. Kosten sind, sofern diese auf den Bund entfallen, in den jeweiligen Einzelplänen einzusparen.

III. Sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft werden durch den vorliegenden Gesetzentwurf nicht eingeführt, geändert oder abgeschafft. Für die Verwaltung werden ebenfalls keinen neuen Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

V. Gender Mainstreaming

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen Frauen und Männer gleichermaßen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wohngeldgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung der Inhaltsübersicht folgt aus der Einfügung des § 44 WoGG - neu -, der den einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrag regelt.

Zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 WoGG)

Zu Buchstabe a (§ 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG)

Ziel der Änderung des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 WoGG ist es, den Wechsel aus dem Bezug von Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 WoGG in das Wohngeld zu erleichtern. Empfänger und Empfängerinnen dieser Transferleistungen sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Der Ausschluss besteht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 WoGG nach bisherigem Recht ausnahmslos bereits ab dem Ersten des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder aber spätestens ab dem Ersten des nächsten Monats. Diese Regelung kann nach bisheriger Rechtslage dazu führen, dass - obwohl die Hilfebedürftigkeit durch das Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann - der Wohngeldantrag eines Transferleistungsempfängers abgelehnt wird, weil diese Person einen Transferleistungsantrag gestellt hat oder bereits eine Transferleistung erhält und deshalb vom Wohngeld ausgeschlossen ist.

Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 übernimmt unverändert die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856).

Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 soll Personen, deren Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II, des § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII oder des § 27a BVG durch Wohngeld - ggf. in Verbindung mit anderen Leistungen wie etwa dem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG - vermieden oder beseitigt werden kann, ermöglichen, einen Wohngeldantrag zu stellen, weil - ohne die neue Regelung - nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 WoGG ein Ausschluss vom Wohngeld bestünde.

Nummer 2 Buchstabe a regelt den Fall, dass zwar bereits ein Antrag auf die Transferleistung gestellt, dieser aber noch nicht beschieden wurde; in diesem Fall besteht grundsätzlich ein Ausschluss vom Wohngeld nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 WoGG. Wenn die Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 WoGG noch nicht erbracht wurden und die Voraussetzung der Vermeidung oder Beseitigung der Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld erfüllt werden kann, besteht nach der neuen Regelung ausnahmsweise und insoweit abweichend von § 8 Abs. 1 WoGG kein Ausschluss vom Wohngeld.

Nummer 2 Buchstabe b regelt den Fall des laufenden Bezugs von Transferleistungen. Aufgrund der am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Leistungsverbesserungen im Wohngeld können bisherige Transferleistungsempfänger in das Wohngeld wechseln, weil die Hilfebedürftigkeit durch Inanspruchnahme von Wohngeld - ggf. zusammen mit dem Kinderzuschlag - vermieden werden kann. In diesem Fall soll die neue Regelung den Transferleistungsempfängern und -empfängerinnen ermöglichen, einen Wohngeldantrag bei gleichzeitigem Transferleistungsbezug zu stellen. Der Wohngeldantrag kann ab dem Zeitpunkt erfolgreich gestellt werden, von dem an die Hilfebedürftigkeit zumindest auch durch das Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann.

Ab dem Monat, für den ein Wohngeldantrag gestellt und Wohngeld bewilligt werden kann, erbringt beispielsweise der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Transferleistung nur noch als nachrangig verpflichteter Leistungsträger (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 und § 9 Abs. 1 SGB II). Voraussetzung für die Nachrangigkeit ist somit, dass ein Wohngeldantrag gestellt wurde, weil nur in diesem Fall der Wohngeldanspruch bestehen kann. Für die Zeit des Doppelbezugs ist zwischen dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger und der Wohngeldbehörde ein Erstattungsverfahren nach § 104 SGB X durchzuführen. Der zuständige Leistungsträger hat seinen Erstattungsanspruch unverzüglich gegenüber der Wohngeldbehörde anzuzeigen.

Entsprechendes gilt, wenn der Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge als nachrangig verpflichtete Leistungsträger Leistungen nach dem SGB XII oder dem BVG erbringen.

Von der neuen Regelung des Ausschlusses vom Wohngeld unberührt bleibt der Grundsatz, dass Wohngeld erst ab dem Monat der Antragstellung geleistet wird (vgl. § 25 Abs. 2 WoGG).

Zu Buchstabe b (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WoGG)

Diese Regelung übernimmt die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 WoGG - neu - für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und die anderen in § 7 Abs. 2 Satz 1 WoGG genannten Personen. Liegen die dort genannten Voraussetzungen vor, besteht kein Ausschluss vom Wohngeld.

Zu Nummer 3 (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 WoGG)

Zu den Buchstaben a und b (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 WoGG)

Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 WoGG. Es soll klargestellt werden, dass diese Neuregelung eine Ausnahme zu § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 WoGG darstellt und dieser Vorschrift vorgeht.

Zu Nummer 4 (§ 14 Abs. 2 Nr. 30 WoGG)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 WoGG. Während der Zeit des Doppelbezugs von Transferleistungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 WoGG und von Wohngeld soll die nachrangig erbrachte Transferleistung - in den durch § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 WoGG erfassten Übergangsfällen - nicht als Einkommen bei der Wohngeldberechnung angerechnet werden, um die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit durch Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann, zu ermöglichen.

Zu Nummer 5 (§ 18 Satz 1 Nr. 3 WoGG)

Die Änderung ist redaktioneller Art und dient der Angleichung an den Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WoGG.

Zu Nummer 6 (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und b WoGG)

Die Änderung ist redaktioneller Art und dient der Angleichung an den Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WoGG.

Zu Nummer 7 (§ 35 Abs. 1 Nr. 10 WoGG - neu -)

Die neue Nummer 10 soll der statistischen Erfassung der Höhe des nach § 44 WoGG geleisteten einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages, gestaffelt nach der Anzahl der nach § 44 WoGG zu berücksichtigenden Personen, dienen.

Zu Nummer 8 ( § 44 WoGG - neu -)

§ 44 WoGG - neu - regelt die Zahlung eines einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages.

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 Satz 1 soll der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag von Amts wegen geleistet werden, wenn Wohngeld bewilligt wurde und mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 liegt. Der zusätzliche Wohngeldbetrag wird nur einmalig geleistet, d. h., auch wenn Wohngeld in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 aufgrund von zwei oder mehr Wohngeldbescheiden gezahlt wird, wird dieser Betrag nur einmal geleistet. Der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag ist nach der Zahl der zu berücksichtigenden Personen zu leisten. Die zu berücksichtigenden Personen sind die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: WoGG a. F.) oder die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (Satz 2). Satz 2 definiert die zu berücksichtigenden Personen, um der Umstellung des Haushaltsbegriffs durch die Wohngeldnovelle Rechnung zu tragen und eine gleichzeitige Bezugnahme auf die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu ermöglichen. Satz 3 regelt die Höhe des auszuzahlenden Betrages.

Zu Absatz 2

Absatz 2 Satz 1 regelt, dass für die Berechnung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages ausschließlich die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen maßgebend ist. Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist daher insbesondere unerheblich, in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wurde.

Ist die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen, die sich aus der Wohngeldbewilligung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ergibt, in den Monaten Oktober 2008 bis März 2009 unterschiedlich hoch, ist nach Satz 2 für die Berechnung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages im Hinblick auf die Monate Oktober 2008 bis März 2009 der erste Monat dieses Zeitraums maßgeblich, für den Wohngeld bewilligt wurde. Wird beispielsweise aufgrund eines erstmaligen Wohngeldantrags Wohngeld ab dem 1. November 2008 bewilligt und rechnen im November 2008 zwei Familienmitglieder zum Haushalt, wegen des Auszuges einer Person im Dezember 2008 jedoch ab diesem Monat bis zum Ende des Bewilligungszeitraums ein Familienmitglied, ist der November 2008 der für die Berechnung maßgebliche Monat (d. h. zwei zu berücksichtigende Personen).

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält eine Sonderregelung zu § 28 WoGG a. F. und § 26 WoGG. Nach Absatz 3 Satz 1 darf der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag nur an die dort genannten Personen geleistet werden. Als Zahlungsempfänger ausgeschlossen sind dadurch Vermieterinnen und Vermieter sowie Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I. Absatz 3 Satz 2 regelt, dass im Übrigen § 28 WoGG a. F. und § 26 WoGG unberührt bleiben. Damit folgt die Bewilligung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages im Übrigen denselben Verfahrensgrundsätzen wie die Bewilligung des laufenden Wohngeldes; insbesondere hat die Wohngeldbehörde über die Leistung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 gilt für die Zeit nach der Leistung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages.

Für den Fall, dass nach Leistung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages der ursprüngliche Wohngeldbescheid (d. h. der Wohngeldbescheid, der für die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen maßgebend ist, nicht der Bescheid über die Leistung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages) aufgehoben wird, regelt Absatz 4 Satz 1, dass abweichend von § 28 Abs. 6 WoGG n. F. der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag nur zu erstatten ist, wenn für keinen der Monate Oktober 2008 bis März 2009 ein Wohngeldanspruch mehr besteht.

Aufgrund der Aufhebung des ursprünglichen Wohngeldbescheides kann der Wohngeldanspruch für den für die Berechnung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages maßgeblichen Monat entfallen. Entfällt aufgrund der Aufhebung des Wohngeldbescheides der Wohngeldanspruch für den maßgeblichen Monat und besteht der Wohngeldanspruch für mindestens einen der Monate Oktober 2008 bis März 2009, hat die Wohngeldbehörde erneut nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nur dann zu entscheiden, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Personen ändert (Absatz 4 Satz 2).

Satz 3 regelt, dass unter den dort genannten Voraussetzungen die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nach § 4 WoGG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung auch dann maßgeblich bleibt, wenn der Wohngeldbescheid mindestens für sämtliche der Monate Oktober bis Dezember 2008 aufgehoben wird. Die Voraussetzung nach Absatz 1, dass mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. März 2009 liegen muss, damit der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag bewilligt werden kann, bleibt hiervon unberührt. Nach Satz 4 bleibt die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder auch dann maßgeblich, wenn nach dem 31. Dezember 2008 über die Wohngeldleistung bereits nach § 27 oder § 42 Abs. 2 oder Abs. 5 WoGG - und damit bereits nach neuem Recht - entschieden wurde.

Bewilligt die Wohngeldbehörde beispielsweise im Dezember 2008 Wohngeld (nach altem Recht) für November 2008 bis Oktober 2009 und hebt sie anschließend im Februar 2009 den Bewilligungsbescheid für November und Dezember 2008 auf, bleibt die im Bescheid für Januar bis Oktober 2009 genannte Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder maßgebend für die neue Berechnung des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrages nach Absatz 1 und 2. Zweck der Regelung ist es, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, eine schnelle Auszahlung zu erleichtern und zudem die Gleichbehandlung aller Fälle zu gewährleisten unabhängig davon, wann die Wohngeldbehörde beispielsweise nach § 42 Abs. 2 oder Abs. 5 WoGG entscheidet.

Zu Absatz 5

Nach Absatz 5 ist der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag bei Sozialleistungen (wie etwa dem Arbeitslosengeld II), deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Er soll den in § 44 Abs. 1 WoGG genannten wohngeldberechtigten Personen auf jeden Fall als zusätzliches Haushaltseinkommen zur Verfügung stehen. Zudem dient die Regelung der Verwaltungsvereinfachung, indem sicher gestellt wird, dass Hilfebedürftige nach dem SGB II und SGB XII nicht nur wegen der Einmalzahlung auf das vorrangige Wohngeld verwiesen werden.

Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)

Artikel 2 soll die Neubekanntmachung des Wohngeldgesetzes in der vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt ermöglichen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Artikel 3 bestimmt, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 729:
Formulierungshilfe für den Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat die o.g. Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter

Fristablauf: 27.11.08 Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.