Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)

Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b (§ 24 Abs. 4 SGB V) und

Nr. 28 Buchstabe b (§ 41 Abs. 4 SGB V)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

:

Der bisherige Gesetzestext der §§ 24 und 41 SGB V definiert die Anspruchsberechtigten als "Mütter oder Väter" ohne Einschränkungen. Dennoch beschränken Krankenkassen zunehmend häufiger den Anspruch auf "Mütter oder Väter in der aktiven Erziehungsphase".