Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)

Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006

Der Bundesrat möge an Stelle der Ziffer 13 der Empfehlungsdrucksache 755/1/06 beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b (§ 35b Abs. 1 Satz 5 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 20 Buchstabe b sind in § 35b Abs. 1 Satz 5 nach dem Wort "Medizin" die Wörter "und der Gesundheitsökonomie" einzufügen.

Begründung

:

Nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs soll die vorgesehene Kosten-Nutzen-Bewertung auf den Grundlagen der international üblichen Standards der evidenzbasierten Medizin (EbM) erfolgen.

Eine Kosten-Nutzen-Bewertung nach EbM-Kriterien, die vorrangig eine Evaluierung klinischer Einzelstudien unter alleiniger Berücksichtigung medizinischer Aspekte beinhaltet, ist keinesfalls gleichbedeutend mit einer Bewertung nach international anerkannten gesundheitsökonomischen Methoden.

Für eine sachgerechte und objektive Kosten-Nutzen-Bewertung ist vielmehr neben den Kriterien der EbM die Einhaltung internationaler Standards der gesundheitsökonomischen Evaluation zwingend erforderlich.