Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG)

Punkt 30 der 829. Sitzung des Bundesrates am 15. Dezember 2006

Der Bundesrat möge an Stelle der Ziffer 51 der Empfehlungsdrucksache 755/1/06 beschließen:

Zu Artikel 1 Nr. 95 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb (§ 129 Abs. 5 Satz 4 SGB V)

In Artikel 1 Nr. 95 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb ist in § 129 Abs. 5 der anzufügende Satz 4 zu streichen.

Begründung

:

Nach dem Gesetzentwurf sollen auch die Preise für in Apotheken hergestellte Rezepturen Höchstpreise sein.

Es ist zu befürchten, dass sinkende Zuschläge zu einer Verschlechterung der Versorgung mit individuell hergestellten Arzneimitteln führen werden. Die Zahl der Apotheken, die Rezepturen herstellen, wird wegen der bereits heute vielfach nicht kostendeckenden Rezepturpreise aus betriebswirtschaftlichen Gründen deutlich abnehmen. Dadurch wäre die flächendeckende Versorgung mit Rezepturarzneimitteln gefährdet. Es wird deshalb vorgeschlagen, im Rezepturbereich bei Festzuschlägen bzw. durch die Verbände der Krankenkassen und Apotheker verhandelten Preise zu verbleiben.