Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Verordnung zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die Arbeit der Einigungsstellen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(Einigungsstellen-Verfahrensverordnung ­ Einigungs-StVV)

Punkt 39 der 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 1. der Ducksache 759/1/04 folgende Ziffer 1. beschließen:

1. Zu § 1:

§ 1 wird wie folgt gefasst:

Die Einigungsstellen haben ihren Sitz bei den Agenturen für Arbeit. Haben die Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, hat die Einigungsstelle ihren Sitz bei der Arbeitsgemeinschaft. Die Geschäfte der Einigungsstelle werden am Sitz der Einigungsstelle geführt."

Folgeänderungen:

Begründung

Bei getrennter Aufgabenwahrnehmung entscheidet die Agentur für Arbeit über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit des oder der Arbeitsuchenden ( § 44a SGB II), weshalb hier die Einigungsstelle auch angesiedelt sein sollte.

Nach § 44b Abs. 3 SGB II nimmt die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr und entscheidet somit auch über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit des oder der Arbeitsuchenden. Beim Bestehen einer Arbeitsgemeinschaft sollte die Einigungsstelle daher ihren Sitz bei der Arbeitsgemeinschaft haben.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

An der mit dem ursprünglichen Vorschlag beabsichtigten Bestimmung des Sitzes der Einigungsstelle bei der Arbeitsgemeinschaft (wenn eine solche errichtet ist) an Stelle der Agentur für Arbeit wird festgehalten. So nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Arbeitsgemeinschaft die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahr und entscheidet somit auch über die Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit des oder der Arbeitsuchenden. Beim Bestehen einer Arbeitsgemeinschaft sollte die Einigungsstelle daher ihren Sitz bei der Arbeitsgemeinschaft haben.

Geändert werden sollte jedoch die mit dem ursprünglichen Vorschlag beabsichtigte Einbeziehung der zugelassenen kommunalen Träger in die Regelungen der §§ 1, 3 und 9 Satz 1 und 3 der Einigungsstellen-Verfahrensverordnung. Insoweit hat eine Überprüfung der Folgen der Änderungen ergeben, dass § 10 des Verordnungsentwurfes den Sachverhalt bereits abschließend regelt und auch einer klarstellenden Ergänzung nicht bedarf. Eine zusätzliche Aufführung der zugelassenen kommunalen Träger in diesen Vorschriften würde vielmehr zu einer Doppelregelung und - anstatt zu einer Klarstellung - in der Folge zu Unklarheiten hinsichtlich der Reichweite des § 10 der Verordnung führen. Dadurch könnte insbesondere die Position der zugelassenen kommunalen Trägern bei den Einigungsstellen beeinträchtigt werden.