Punkt 19 der 851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008
Der Bundesrat möge beschließen:
Zu Artikel 3 Nr. 6 (§ 17 Abs. 1 Nr. 01 - neu - EVO)
In Artikel 3 Nr. 6 § 17 Abs. 1 ist vor Nummer 1 folgende Nummer 01 einzufügen:
- "01. Ohne das Recht auf Beförderung zu verlieren, kann ein Fahrgast bei Verspätungen vom Eisenbahnunternehmen eine Fahrpreisentschädigung verlangen, wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet, für die keine Fahrpreiserstattung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 erfolgt ist. Die Mindestentschädigung bei Verspätungen beträgt:
- a) 25 Prozent des Preises der Fahrkarte bei einer Verspätung von 30 bis 59 Minuten; 50 Prozent des Preises der Fahrkarte ab einer Verspätung von 60 Minuten.
- b) Für Zeitkarteninhaber ist eine angemessene Pauschalregelung vorzusehen. Es gilt eine Bagatellgrenze nach der eine Entschädigung nur dann zu leisten ist, wenn der Preis für die vom Fahrgast gewählte Strecke für eine einfache Fahrt 5 Euro und mehr beträgt."
Begründung
Die für eine Entschädigung aufgrund einer Verspätung maßgeblichen Zeitspannen, wie sie Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vorsieht, sind für den Nahverkehr aufgrund der kürzeren Fahrtdauern und der engeren Taktzeiten weitgehend ungeeignet und laufen ins Leere. Ein wirksamer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher ist mit dieser Regelung nicht gegeben. Eine Reduzierung der Verspätungszeiten, die einen Entschädigungsanspruch begründen, um die Hälfte, schafft einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Fahrgäste und in Verbindung mit der Einführung einer Bagatellgrenze, in der Höhe wie sie die Verordnung zulässt, auch der Unternehmen. Mit Hilfe der Bagatellgrenze besteht auch ein geeigneter Schutz gegen Missbrauch. Die Regelung wird in § 17 der Eisenbahnverkehrsordnung verortet.