Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Werkstättenverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Werkstättenverordnung

Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 6. Oktober 2004
Der Minister

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten

zuzuleiten.

Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Verordnungsentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christoph-E. Palmer

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Werkstättenverordnung

Auf Grund des § 144 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.06.2001 (BGBl I S. 1046), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BGBl I S. 606), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats:

Artikel 1 Änderung der Werkstättenverordnung

Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606), wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 Ziffer 3 werden nach dem Wort Sozialhilfe" die Worte oder des nach Landesrecht bestimmten örtlichen Trägers der Sozialhilfe" eingefügt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

Im geltenden Recht ist die Mitwirkung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe in den bei den Werkstätten für behinderte Menschen eingerichteten Fachausschüssen vorgesehen. Die geänderte Vorschrift schafft für den Landesgesetzgeber die Möglichkeit, die Mitwirkung auf die örtlichen Sozialhilfeträger zu delegieren.