Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zum

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Brüssel, den 10.3.2014
C(2014) 1432 final

Herrn Stephan WEIL
Präsident des Bundesrates
Leipziger Straße 3-4
D -10117 BERLIN

Sehr geehrter Herr Präsident,
Die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird an Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union {COM (2013) 451 final) und zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union {COM (2013) 751 final).

Der Bundesrat verweist auf eine frühere Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 2010 (BR-Drucksache 875/09(B) HTML PDF ) sowie auf seine Stellungnahme 097/11 (PDF) , auf die die Kommission mit Schreiben vom 28. September 2011 (K(2011) 349) reagiert hatte. Die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Anmerkungen zu den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten allgemein und zu mehreren Rechtsakten, die unter die zuvor genannten Vorschläge fallen.

Die Kommission merkt Folgendes an:

Im Hinblick auf den allgemeinen Vorschlag des Bundesrates, die Verwendung von delegierten Rechtsakten auf ein absolutes Minimum zu beschränken, möchte die Kommission klarstellen, dass die betroffenen Anpassungsvorschläge sich strikt auf die verfahrensrechtliche Anpassung beschränken. Diese Anpassung erfolgt auf der Grundlage des ursprünglich vom Gesetzgeber erlassenen Beschlusses: während im Kern an den bestehenden Ermächtigungen nichts geändert wird, wird das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf das geeignete Verfahren gemäß dem Rechtsrahmen nach dem Vertrag von Lissabon umgestellt. Die Vorschläge beruhen auf einer eingehenden Prüfung der Art der der Kommission bereits gemäß Artikel 290 und 291 AEUV übertragenen Befugnisse. Grundlage der Prüfung waren die durch den Vertrag festgelegten Kriterien, auf die auch in der Mitteilung COM (2009) 673 Bezug genommen wird Dementsprechend wird insbesondere die Befugnis zur Änderung eines Anhangs des Basisrechtsakts ausnahmslos unter den Anwendungsbereich der delegierten Rechtsakte fallen und kann im Falle der genannten Vorschläge nicht in eine Durchführungsbefugnis umgewandelt werden. Des Weiteren können delegierte Rechtsakte -, wie dies bei den Ermächtigungen im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle bereits der Fall war -, nur zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Rechtsaktes verwendet werden. Daher wurden die bestehenden Ermächtigungen auch im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere im Lichte des Urteils des Gerichtshofs vom 5. September 2012 in der Rechtssache C-355/10, Parlament/Rat untersucht.

Hinsichtlich der Dauer der Befugnisübertragung möchte die Kommission nochmals betonen, dass sie die Bedenken des Bundesrates zwar anerkennt, dass aber unter den Organen die allgemeine Übereinstimmung herrscht, dass die Befugnisübertragung an die Kommission im Basisrechtsakt für einen unbestimmten oder einen begrenzten Zeitraum vorgenommen werden kann.

Zu beachten ist ferner, dass der Gesetzgeber gemäß Artikel 290 Absatz 2 Buchstabe a AEUV im Basisrechtsakt die Möglichkeit vorsehen kann, die Befugnisübertragung zu widerrufen; die Widerrufung hat exakt die gleichen Auswirkungen wie eine Verfallsklausel. Entsprechend dieser Logik sehen die zwei zuvor genannten Vorschläge vor, dass die Übertragung von Durchführungsbefugnissen jederzeit durch das Europäische Parlament oder den Rat widerrufen werden kann.

Der Bundesrat hat vorgeschlagen, die Frist für Einwände auf drei Monate zu verlängern. Die drei Organe haben sich darauf geeinigt, dass eine Frist von zwei Monaten, die auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängerbar ist, grundsätzlich angemessen ist. Da der Zeitraum fallweise festgelegt wird, kann speziellen Bedürfnissen im Basisrechtsakt Rechnung getragen werden.

Die Kommission teilt die Auffassung des Bundesrats, dass der Angleichung der Rechtsvorschriften, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, eine eingehende Prüfung aller anzugleichenden Basisrechtsakte vorangehen sollte. Bei der Ausarbeitung der Vorschläge hat die Kommission alle Rechtsinstrumente einzeln geprüft, um zu untersuchen, ob die Maßnahmen, die in den Geltungsbereich von Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG fallen, die Kriterien des Artikel 290 AEUV erfüllen. Nun, da die Vorschläge in ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren eingetreten sind, ist es angebracht, dass der Gesetzgeber die Vorschriften der betreffenden Rechtsakte an Hand der im Vertrag festgelegten Kriterien einzeln bewertet.

Die Kommission hofft, dass die in der Stellungnahme des Bundesrates geäußerten Bedenken mit diesen Ausführungen ausgeräumt werden konnten, und sieht der Weiterführung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.

Hochachtungsvoll