Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)

Punkt 34a) der 953. Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2017

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 4 der Drucksache 769/1/16 beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (Artikel 90 Absatz 2 Satz 3 und 4 GG)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b sind in Artikel 90 Absatz 2 Satz 3 und 4 wie folgt zu fassen:

"Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Privater an der Gesellschaft ist, mit Ausnahme einer stillen Beteiligung ohne Stimm- oder sonstige Beteiligungsrechte, ausgeschlossen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

Begründung:

Die Änderung ist erforderlich, weil Gesellschaftsanteile als schuldrechtliche Vermögensrechte kein Eigentum im sachenrechtlichen Sinne darstellen. Es bleibt beim weitgehenden Ausschluss von Beteiligungen Privater. Zulässig ist nur eine wirtschaftliche Beteiligung Privater am Eigenkapital durch eine Vermögenseinlage ohne direkten oder indirekten Einfluss auf die Willensbildung der Infrastrukturgesellschaft in Form einer stillen Beteiligung.

Die Zustimmungsbedürftigkeit in Satz 4 ist erforderlich, um die Mitbestimmung der Länder bei der Ausgestaltung der Gesellschaft zu gewährleisten.